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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 29. März 2019 – Banca B. SA/A. A. A.

(Rechtssache C-269/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Banca B. SA

Rechtsmittelgegner: A. A. A.

Vorlagefragen

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gericht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes nach der Formel „feste Marge und von der Bank angewandter Referenzzins, dessen Kriterien nicht transparent sind“, in einem Kreditvertrag mit auf das erste Jahr beschränktem festem und danach variablem Zins nach der genannten Formel bestimmt, erlaubt ist, den Vertrag durch Festlegung einer Methode der Berechnung des variablen Zinses nach Maßgabe transparenter Referenzindikatoren (LIBOR/EURIBOR) und der festen Marge der Bank, ausgehend von den tatsächlichen Umständen des Kreditvertrags, anzupassen, um einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten?

Falls diese Frage verneint wird: Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der vorgenannten unter Bezugnahme auf die für das zweite Jahr der Vertragsdurchführung festgelegte feste Marge oder auf den festen Zins des ersten Jahres im Wege der Rechtsprechung einen festen Zins festzulegen?

Falls diese Frage verneint wird: Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht die Parteien nach Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der vorgenannten auf Verhandlungen zur Festlegung einer neuen Zinshöhe verweist, ohne entsprechende Kriterien festzulegen?

Falls diese Frage verneint wird: Welche Abhilfemöglichkeiten gibt es, die einen Verbraucherschutz gewährleisten, der mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Einklang steht?

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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).