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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2019 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-447/16, Pirelli Tyre/EUIPO

(Rechtssache C-6/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Pirelli Tyre SpA und The Yokohama Rubber Co. Ltd

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Pirelli Tyre SpA und der The Yokohama Rubber Co. Ltd die dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das EUIPO macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/941 gerügt wird.

Das Gericht habe dadurch, dass es davon ausgegangen sei, dass ein Zeichen, das einen Teil einer Ware abbilde, nur dann von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 erfasst werde, wenn es quantitativ und qualitativ einen wesentlichen Teil dieser Ware darstelle, die Voraussetzungen dieses Eintragungshindernisses falsch ausgelegt.

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine isolierte Profilrille, die mit dem beanstandeten Zeichen dargestellt werde, nicht geeignet sei, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 eine technische Funktion zu erfüllen, weil sie in der Reifenlauffläche zusammen mit anderen Elementen erscheine. Erstens sei nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die technische Wirkung, die mit dem durch das betreffende Zeichen dargestellten Warenmerkmal erreicht werde, zu prüfen, und nicht die technische Wirkung, die mit der Ware insgesamt erreicht werde. Zweitens sei es nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 unerheblich, ob eine einzelne Rille, die mit dem beanstandeten Zeichen dargestellt werde, mit anderen Elementen einer Reifenlauffläche kombiniert werde, weil sie selbst eine technische Wirkung erzeuge und zum Funktionieren dieser Reifenlauffläche beitrage.

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Eintragung einer einzelnen Rille, die mit dem beanstandeten Zeichen dargestellt werde, die Mitbewerber von Pirelli nicht davon abhalten könne, Reifen mit identischen oder ähnlichen Rillen herzustellen und zu vermarkten. Auch wenn eine Reifenlauffläche aus der Kombination und dem Zusammenspiel der verschiedenen Bestandteile bestehe, wäre zumindest ein Teil des Publikums in der Lage, die unterschiedlichen Arten von auf einer Reifenlauffläche vorhandenen Rillen zu unterscheiden.

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1 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).