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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 17. Januar 2020 – E. M. T./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-20/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: E. M. T.

Kassationsbeschwerdegegner: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefrage

Sind Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes1 , wonach Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen „über ihren Antrag auf internationalen Schutz“ verfügen müssen, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit den Art. 20 und 26 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift wie Art. 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern entgegenstehen, wonach die Beschwerdefrist gegen einen Beschluss über die Ablehnung des Folgeantrags auf internationalen Schutz auf zehn „Kalendertage“ ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung festgelegt wird, „wenn die Beschwerde von einem Ausländer erhoben wird, der sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung an einem in den Art. 74/8 und 74/9 dieses Gesetzes erwähnten bestimmten Ort befindet oder der Regierung zur Verfügung gestellt wird“, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nach der Zustellung der Verwaltungsentscheidung Schritte unternehmen muss, um einen neuen Rechtsbeistand, für den Prozesskostenhilfe gewährt wird, zu finden, um das Beschwerdeverfahren einzuleiten?

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1 ABl. 2013, L 180, S. 60.