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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. September 2013 – Gheysens/Rat

(Rechtssache F-83/08)1

(Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten – Einstellungsbedingungen – Funktionsgruppe – Entsprechungen zwischen Grundtätigkeiten und Funktionsgruppen – Beschäftigungsdauer)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Johan Gheysens (Mechelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, dann Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und K. Zieleśkiewicz, dann M. Bauer und J. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Rates über die Festlegung der Einstellungsbedingungen des Klägers, soweit damit die Dauer des Vertrags auf zwei Jahre begrenzt und er in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 11, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wurde, sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB, soweit danach aufeinanderfolgende Verträge auf bestimmte Dauer nur für insgesamt drei Jahre zulässig sind

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union über die Einstellung von Herrn Gheysens wird aufgehoben, soweit er damit in die Funktionsgruppe III eingestuft wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten zu tragen, die Herrn Gheysens entstanden sind.

Herr Gheysens trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

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1     ABl. C 313 vom 6.12.2008, S. 59.