Language of document : ECLI:EU:F:2011:99

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

30. Juni 2011

Rechtssache F-14/10

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Unfall – Verfahren zur Anerkennung einer dauernden Teilinvalidität im Sinne von Art. 73 des Statuts – Dauer des Verfahrens – Schadensersatzklage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Art. 94 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf im Wesentlichen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den Herr Marcuccio wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens zur Anerkennung einer – durch einen außerdienstlichen Unfall vom 12. September 2003 verursachten – Teilinvalidität gemäß Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erlitten haben soll

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Kommission entstanden sind. Der Kläger wird verurteilt, dem Gericht nach Art. 94 der Verfahrensordnung 1 000 Euro zu erstatten.

Leitsätze

Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Ärztliches Gutachten – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer

(Beamtenstatut, Art. 73; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 19 und 21)

Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die das Organ durchlaufen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie der Interessen, die in dem Rechtsstreit für die verschiedenen Beteiligten auf dem Spiel stehen.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist das Organ für die Geschwindigkeit verantwortlich, mit der die Ärzte arbeiten, die es bestellt, damit sie die in den Art. 19 und 21 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehene Stellungnahme abgeben. Wenn aber nachgewiesen ist, dass eine Verspätung auf ein verzögerndes oder sogar behinderndes Verhalten des Beamten zurückzuführen ist, darf das Organ für diese Verspätung nicht verantwortlich gemacht werden.

(vgl. Randnrn. 49 und 50)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Randnr. 29; 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Randnrn. 181 bis 188

Gericht erster Instanz: 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T‑213/95 und T‑18/96, Randnr. 57; 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, Randnr. 154

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Juli 2010, Füller-Tomlinson/Parlament, F‑97/08, Randnr. 167, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑390/10 P