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Klage, eingereicht am 23. Mai 2006 - Guarnieri / Kommission

(Rechtssache F-62/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Daniela Guarnieri (St-Stevens-Woluwe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. August 2005, die die Klägerin insofern beschwert, als darin in Anwendung der Antikumulierungsbestimmung des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts das belgische Waisengeld von der Familienzulage abgezogen und als Folge davon angekündigt wurde, dass in Anwendung von Artikel 85 des Statuts ein bestimmter Betrag von ihrem Gehalt einbehalten werden würde;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Februar 2006, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin bei der Kommission und Mutter von zwei Kindern, erhielt die in Artikel 67 des Statuts vorgesehene Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Nach dem Tod ihres Ehegatten am 10. April 2005 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr wegen der Änderung von Artikel 80 des Statuts kein Waisengeld von der Kommission gezahlt werden würde. Dagegen erhielt sie Familienzulagen und Waisengeld von den belgischen Behörden. Da der Gesamtbetrag dieser Leistungen den Betrag der gemeinschaftlichen Familienzulagen überstieg, entschied die Kommission, dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf diese Zulagen habe.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage zunächst einen Verstoß gegen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts geltend. Die Zulagen, die sie von den belgischen Behörden erhalte, seien nämlich keine Zulagen gleicher Art wie die von der Gemeinschaft gezahlten und dürften daher nicht in Anwendung dieser Vorschrift abgezogen werden.

Die Klägerin rügt sodann einen Verstoß gegen die in Artikel 25 des Statuts vorgesehene Pflicht zur Begründung jeder Verfügung, einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

Sie erhebt außerdem die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten1, soweit sie Artikel 80 Absatz 4 des Statuts ändere, ohne dass Übergangsvorschriften vorgesehen seien. Die Abschaffung des Waisengeldes für Kinder, deren verstorbener Elternteil kein Beamter oder Bediensteter auf Zeit war, hätte nämlich nach Ansicht der Klägerin von Übergangsvorschriften begleitet sein müssen, die es den Beamten erlaubt hätten, eine versicherungsmathematische Berechnung ihrer Situation vorzunehmen.

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1 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.