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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2018 von der Wallapop, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2018 in der Rechtssache T-186/17, Unipreus/EUIPO – Wallapop (wallapop)

(Rechtssache C-763/18 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Wallapop, S.L. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und N. Porxas Roig)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Unipreus, S.L.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aus den im einzigen Rechtsmittelgrund dargelegten Gründen aufzuheben und festzustellen, dass die streitigen Dienstleistungen nicht ähnlich sind;

Unipreus die Kosten aufzuerlegen, die Wallapop im Verfahren im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Wallapop, S.L. legt gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2018 in der Rechtssache T-186/171 zu einem Widerspruchsverfahren auf Betreiben der Gesellschaft Unipreus, S.L. gegen die Anmeldung der Unionsbildmarke Nr. 13.268.941 durch die Wallapop, S.L. Rechtsmittel ein.

Das Rechtsmittel ist auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke2 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) und gegen die Rechtsprechung zur Auslegung der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen geltend gemacht wird.

Insbesondere stützt die Rechtsmittelführerin das Rechtsmittel auf die fehlerhafte Anwendung der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen durch das Gericht; im Wesentlichen habe das Gericht den Begriff der Vermarktung und die Dienstleistungen, die ein Online-Marktplatz gemäß dem gesetzlichen und in der Rechtsprechung verwendeten Begriff gewöhnlicherweise erbringe, außer Acht gelassen, d. h. Vermittlungsdienste, nicht hingegen Vertriebsdienstleistungen oder ähnliche.

Diese fehlerhafte Beurteilung des Gerichts übertrage sich auf die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Dienstleistungen, die es in seinem Urteil unter Anwendung der in der Rechtsprechung zu diesem Zweck festgelegten Kriterien (wie z. B. Art, Vertriebswege, Verwendungszweck und Wahrnehmung oder Wettbewerb und Komplementarität zwischen Dienstleistungen) vornehme.

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1 Urteil vom 3. Oktober 2018, Unipreus/EUIPO – Wallapop (wallapop) (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640).

2 ABl. 2009, L 78, S. 1.