Language of document : ECLI:EU:F:2013:96

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

26. Juni 2013(*)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Arbeitslosengeld – Beitrag zum Versorgungssystem – Verspätete Beschwerde“

In der Rechtssache F‑56/12

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EAG-Vertrag auf diesen anwendbar ist,

Willy Buschak, ehemaliger Bediensteter der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, wohnhaft in Dresden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Menssen,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers und D. Martin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richter R. Barents (Berichterstatter) und K. Bradley,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Buschak die vorliegende Klage eingereicht, mit der er in erster Linie begehrt, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2012 aufzuheben, mit der diese es abgelehnt hat, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zu berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge abzuführen, sowie die Kommission zu verurteilen, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche zu berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge abzuführen, und hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, beim deutschen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Nachversicherung zu stellen und die entsprechenden Rentenbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten, hilfsweise dazu, die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound, im Folgenden auch: Stiftung) (ABl. L 139, S. 1) in der durch Art. 1 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. L 184, S. 1) geänderten Fassung gelten alle von der Stiftung vor dem 4. August 2005 geschlossenen Arbeitsverträge als nach Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) geschlossen.

3        In Art. 2 BBSB heißt es u. a.:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a)      der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist …“

4        Art. 28a BBSB bestimmt:

„(1)      Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Union arbeitslos ist und

–        der von der Europäischen Union kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,

–        dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,

–        der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat

–        und der in einem Mitgliedstaat der Union seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

(5)      Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang VII Artikel 1 des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.

Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

(6)      Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

(7)      Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1 215,63 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Unionsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angewiesen und ausgeführt.

…“

 Sachverhalt

5        Der Kläger war aufgrund eines vom 1. April 2003 bis 31. März 2008 laufenden Vertrags als Bediensteter bei Eurofound in Dublin (Irland) beschäftigt.

6        Nach dem Auslaufen seines Vertrags wohnte der Kläger in Bonn (Deutschland) und war 17 Monate, vom 1. April 2008 bis 31. August 2009, arbeitslos. Er war als Arbeitssuchender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Diese Agentur unterrichtete ihn jedoch mit Formblatt vom 8. April 2008, dass er nach deutschem Recht nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfülle.

7        Mit Entscheidung vom 28. Mai 2008 gewährte die Kommission dem Kläger erstmals Arbeitslosengeld für April 2008. Diese Entscheidung wies keine Beitragszahlungen aus, weder an das Versorgungssystem der Europäischen Union noch an den deutschen Rentenversicherungsträger.

8        Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger mit, dass seine Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2008 seinem Rentenversicherungsträger gemeldet worden sei und dass eine beitragsfreie Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könne.

9        Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Kommission, entweder die vollständige Dauer seiner Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der Unionsruhegehaltsansprüche zu berücksichtigen oder ihn bei der Deutschen Rentenversicherung nachzuversichern.

10      Die Kommission entgegnete mit Schreiben vom 7. September 2011, dass in Art. 28a BBSB nicht vorgesehen sei, den Empfängern von Arbeitslosengeld Beitragszahlungen an eine Rentenversicherung zu leisten.

11      Der Kläger legte am 8. November 2011 Beschwerde ein, die am 16. November 2011 bei der Kommission einging und mit Entscheidung vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen wurde.

 Anträge der Parteien

12      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2012 aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2009 bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche nach der Ruhegehaltsregelung der Europäischen Union zu berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge abzuführen;

–        hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, bei der Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2009 einen Antrag auf Nachversicherung zu stellen und die entsprechenden Rentenbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten;

–        hilfsweise, die Kommission zur Leistung von Schadensersatz für die Minderung des Rentenanspruchs zu verurteilen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit eines der Anträge des Klägers

14      Mit seinem zweiten Antrag begehrt der Kläger in erster Linie, die Kommission zu verurteilen, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. April 2008 bis 31. August 2009 bei der Berechnung seines Ruhegehalts nach der Ruhegehaltsregelung der Europäischen Union zu berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge abzuführen, und hilfsweise, sie zu verurteilen, ihn bei der Deutschen Rentenversicherung nachzuversichern und die entsprechenden Rentenbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten.

15      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter aber nicht befugt, gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen (Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im Rahmen einer Klage, die nach Art. 91 des Statuts, der gemäß Art. 46 BBSB für Zeitbedienstete entsprechend gilt, eingereicht worden ist, ist ein Antrag, gegenüber der Verwaltung Anordnungen zu treffen oder die Begründetheit bestimmter zur Stützung eines Aufhebungsantrags geltend gemachter Klagegründe festzustellen, offensichtlich unzulässig, da der Unionsrichter nicht befugt ist, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen oder rechtliche Feststellungen zu treffen. Dies trifft auf einen Antrag zu, bestimmte Tatsachen festzustellen und der Verwaltung aufzugeben, Maßnahmen zu erlassen, die geeignet sind, den Betroffenen in seine Rechte wiedereinzusetzen (Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2010, Palou Martínez/Kommission, F‑11/10, Randnrn. 29 bis 31).

17      Der zweite Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. Februar 2012

18      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, wenn diese Entscheidung keinen eigenständigen Inhalt aufweist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Hoppenbrouwers/Kommission, F‑104/07, Randnr. 31). Da die Entscheidung vom 24. Februar 2012 über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Inhalt aufweist, ist daher davon auszugehen, dass der Aufhebungsantrag ausschließlich gegen die Entscheidung vom 7. September 2011 gerichtet ist, mit der der Antrag des Klägers vom 26. Juli 2011 abgelehnt wurde, seine Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Berechnung seines Ruhegehalts zu berücksichtigen.

 Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

19      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung die Fristen für die Beschwerde und für die Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung in Lauf, wenn die Gehaltsabrechnung die Existenz und den Umfang dieser Entscheidung klar erkennen lässt und die betreffende Entscheidung einen rein finanziellen Gegenstand hat, der sich seinem Wesen nach in einer solchen Gehaltsabrechnung widerspiegeln kann (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T‑288/04, Randnr. 39, und vom 19. September 2008, Chassagne/Kommission, T‑253/06 P, Randnr. 139; Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Randnr. 42).

20      Aus der vom 28. Mai 2008 datierenden ersten monatlichen Abrechnung für das Arbeitslosengeld für April 2008 ergibt sich, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang über die Bedeutung der Anwendung des Art. 28a BBSB auf seine Situation unterrichtet war. Diese Abrechnung weist nämlich nicht aus, dass von dem Grundbetrag des Arbeitslosengelds des Klägers Beiträge an das Versorgungssystem der Europäischen Union oder an eine deutsche Rentenversicherung abgeführt worden wären. Dem Wortlaut des Art. 28a BBSB hätte ein Bediensteter, der die von einer durchschnittlich informierten Person verlangte Sorgfalt anwendet, entnehmen können, dass diese Bestimmung nicht vorsieht, Beiträge an ein Versorgungssystem abzuführen.

21      Außerdem wurde in dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 2. Februar 2009 deutlich darauf hingewiesen, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers beitragsfrei war, was bestätigte, dass keine Beiträge an eine Rentenversicherung entrichtet worden waren.

22      Da der Kläger die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2008, für April 2008 keinen Beitrag an eine Rentenversicherung abzuführen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen angefochten hat, ist diese Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig geworden.

23      Nach den Art. 90 und 91 des Statuts, die gemäß Art. 46 BBSB entsprechend für Zeitbedienstete gelten, ist nämlich eine Klage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, P./WSA, 16/86, Randnr. 6; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T‑34/91, Randnr. 18).

24      Daher kann der Beamte oder Bedienstete auf Zeit die Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage nicht dadurch umgehen, dass er eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung zulässig machen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, Randnr. 147, und Beschluss des Gerichts vom 10. September 2007, Speiser/Parlament, F‑146/06, Randnr. 22).

25      Mit Schreiben vom 7. September 2011, gegen das der Kläger anschließend Beschwerde eingelegt hat, hat die Kommission den Kläger jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass es nach Art. 28a BBSB nicht vorgesehen sei, Beitragszahlungen an ein Versorgungssystem zu leisten.

26      Daraus folgt, dass dieses Schreiben eine bloße Bestätigung der Information darstellt, die in der monatlichen Abrechnung für das Arbeitslosengeld vom 28. Mai 2008 bereits enthalten war, so dass es nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden kann, die eine neue Frist für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens in Gang setzen könnte.

27      Die Beschwerde des Klägers vom 8. November 2011 wurde folglich außerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgeschriebenen Frist eingelegt und ist somit verspätet.

28      Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

29      Weist ein Schadensersatzantrag eine enge Verbindung zu einem Aufhebungsantrag auf, führt die Zurückweisung dieses Aufhebungsantrags als unzulässig oder unbegründet nach ständiger Rechtsprechung auch zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, Randnr. 43; Urteile des Gerichts vom 4. Mai 2010, Fries Guggenheim/Cedefop, F‑47/09, Randnr. 119, und vom 1. Juli 2010, Časta/Kommission, F‑40/09, Randnr. 94).

30      Hier ist der Aufhebungsantrag zurückgewiesen worden.

31      Infolgedessen ist der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen.

 Kosten

32      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

33      Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Die Kommission hat auch ausdrücklich beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Buschak trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Van Raepenbusch

Barents

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juni 2013.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

             S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Deutsch.