Language of document : ECLI:EU:F:2007:15

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

25. Januar 2007

Rechtssache F-55/06

Augusto de Albuquerque

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Umsetzung – Art. 7 Abs. 1 des Statuts – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der Gleichbehandlung – Ermessensmissbrauch – Dienstliches Interesse“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion „Informationsgesellschaft und Medien“ der Kommission vom 23. September 2005, den Kläger auf die Stelle eines Leiters des Referats G 2 „Mikro- und Nanosysteme“ umzusetzen, und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2006, mit der seine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

2.      Verfahren – Beweis – Klage gegen eine Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten

3.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

4.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

1.      Solange nicht entschieden worden ist, dass eine Entscheidung gegen das dienstliche Interesse verstößt, kann von einem Ermessensmissbrauch nicht die Rede sein. So liegt der Fall bei einer Umsetzungsentscheidung, die zur Beendigung einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation erlassen worden ist, wenn schwierige innerdienstliche Beziehungen Spannungen erzeugen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, wer für die in Rede stehenden Vorfälle verantwortlich ist, oder gar, ob die erhobenen Vorwürfe begründet sind.

(vgl. Randnrn. 60, 61 und 89)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 12. Juli 1979, List/Kommission, 124/78, Slg. 1979, 2499, Randnr. 13; 14. Juli 1983, Nebe/Kommission, 176/82, Slg. 1983, 2475, Randnr. 25; 7. März 1990, Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, Slg. 1990, I‑599, Randnr. 22; 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnr. 41

Gericht erster Instanz: 10. Juni 1992, Eppe/Kommission, T‑59/91 und T‑79/91, Slg. 1992, II‑2061, Randnr. 57; 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T‑98/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑21 und II‑49, Randnr. 39; 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑239 und II‑745, Randnr. 88; 17. November 1998, Gómez de Enterría y Sanchez/Parlament, T‑131/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑613 und II‑1855, Randnr. 62; 6. März 2001, Campoli/Kommission, T‑100/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑71 und II‑347, Randnrn. 45 und 63; 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑325 und II‑1477, Randnrn. 79 und 80; 24. November 2005, Marcuccio/Kommission, T‑236/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑365 und II‑1621, Randnr. 182

2.      Zu ihrer Verteidigung und insbesondere um darzulegen, dass die für eine vor dem Gemeinschaftsrichter angefochtene Umsetzungsentscheidung vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, kann sich die Verwaltung mit Erfolg auf ein Schreiben des Klägers berufen, aus dem hervorgeht, dass es einem reibungslosen Dienstbetrieb abträgliche Spannungen gab, selbst wenn dieses Schreiben, das den Vermerk „persönlich und vertraulich“ trägt, nicht auf dem Dienstweg seinem Adressaten, dem Vorgesetzten des Klägers, sondern vom Kläger anderen Verantwortlichen der Dienststelle übermittelt worden ist, da diese Umstände ihm nicht die Beweiskraft nehmen können.

(vgl. Randnr. 64)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 18. September 1996, Postbank/Kommission, T‑353/94, Slg. 1996, II‑921, Randnrn. 67 und 68

3.      Der Umstand, dass die Entscheidung, einen Beamten infolge schwieriger Beziehungen zu seinen Vorgesetzten im dienstlichen Interesse umzusetzen, mit der Umsetzung anderer Beamter aufgrund einer Maßnahme, die unter den in einer von der Verwaltung erlassenen innerdienstlichen Richtlinie vorgesehenen Mobilitätszwang fällt, kombiniert worden ist, stellt die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.

(vgl. Randnr. 70)

4.      Im Rahmen einer mehrere Beamte betreffenden Umsetzung, bei der einer der Beamten infolge schwieriger Beziehungen zu seinen Vorgesetzten im dienstlichen Interesse, die anderen aufgrund des in einer von der Verwaltung erlassenen innerdienstlichen Richtlinie vorgesehenen Mobilitätszwangs umgesetzt werden, ist kein Vergleich möglich zwischen Ersterem und Letzteren, die sich, da sie nicht in eine persönliche Auseinandersetzung verwickelt sind, in einer anderen Situation befinden als Ersterer. Die Tatsache, dass die Verwaltung die Weigerung eines aufgrund des Mobilitätszwangs umgesetzten Beamten, auf eine bestimmte Stelle umgesetzt zu werden, berücksichtigt hat, nicht aber die entsprechende Weigerung des im dienstlichen Interesse umgesetzten Beamten, stellt daher keine Diskriminierung dar.

(vgl. Randnrn. 92 und 94)