Language of document : ECLI:EU:C:2019:958

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 12. November 2019(1)

Rechtssache C502/19

Strafverfahren

Beteiligte:

Oriol Junqueras Vies,

Ministerio Fiscal,

Abogacía del Estado,

Partido político VOX

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberstes Gericht, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in Untersuchungshaft befindet und während des strafrechtlichen Hauptverfahrens zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde – Weigerung, dem Betroffenen die Erlaubnis zu erteilen, einer nach dem nationalen Recht vorgesehenen Verpflichtung nachzukommen – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 9 – Geltungsbereich und Umfang der parlamentarischen Immunität – Begriffe ‚Gewählter‘ und ‚Mitglied des Europäischen Parlaments‘ – Akt zur Einführung der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 39 – Passives Wahlrecht“






 Einleitung

1.        Bei Eröffnung jeder neuen Legislaturperiode des House of Commons (Unterhaus, Vereinigtes Königreich) richtet der Speaker (Sprecher) eine Petition an den König (oder, wie gegenwärtig, an die Königin), damit diese(r) dem Unterhaus „Redefreiheit, Schutz vor Verhaftung, Zugang zur Krone, wenn die Umstände dies verlangen, und wohlwollendste Auslegung seiner Arbeit“ gewähre. Der König bestätigt daraufhin sämtliche von ihm selbst oder seinen zahlreichen Vorgängern gewährten Privilegien(2).

2.        In der Tat findet die parlamentarische Immunität unter der Bezeichnung Parliamentary privilege ihren Ursprung in der Geschichte des Parlaments des Vereinigten Königreichs. Der wichtigste Bestandteil dieses Privilegs, die Redefreiheit, wurde am Ende des 16. Jahrhunderts institutionalisiert und 1689 in der Bill of Rights kodifiziert. Daraus entstand die heutige Straffreiheit (oder Indemnität) für Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung des parlamentarischen Mandats getätigt werden.

3.        Im kontinentaleuropäischen Recht wird die Entstehung der parlamentarischen Immunität üblicherweise mit der französischen Revolution in Verbindung gebracht. Tatsächlich benötigte das aus dieser Revolution hervorgegangene neue Organ, die Assemblée nationale (Nationalversammlung), Schutz vor der – bis dahin absoluten – Macht des Monarchen. Erstmals zum Ausdruck kam diese Immunität in den Dekreten der Assemblée nationale selbst. Sie umfasste bereits die beiden Komponenten der parlamentarischen Immunität in ihrer heutigen Gestalt, nämlich die Indemnität (Straffreiheit) für Handlungen, die in Ausübung der parlamentarischen Aufgaben begangen werden(3), und den Schutz vor (straf‑)rechtlicher Verfolgung (Unverletzlichkeit) für alle sonstigen Handlungen außer in Fällen, in denen die Assemblée die Verfolgung genehmigt(4). Die parlamentarische Immunität erhielt in der Verfassung von 1791 Verfassungsrang.

4.        Die Immunität in ihrer in der französischen Revolution eingeführten Form, die zwei Bestandteile – die Straffreiheit und die Unverletzlichkeit – umfasst, ist in die parlamentarischen Rechte der kontinentaleuropäischen Staaten weitgehend übernommen worden.

5.        Zwar stellt sich die parlamentarische Immunität in Gestalt eines jedem Abgeordneten persönlich gewährten Schutzes dar, ihr Zweck ist jedoch ein anderer. Sie ist kein Vorrecht des Abgeordneten, das diesen der Geltung der allgemeinen Gesetze entziehen soll, sondern ein Mechanismus zum Schutz des Parlaments als Ganzes(5).

6.        Insbesondere die Unverletzlichkeit bezweckt u. a., sicherzustellen, dass das Parlament vollzählig zusammentreten kann, ohne dass bestimmte Abgeordnete durch missbräuchliche oder schikanöse straf- oder zivilrechtliche Verfolgung von den Debatten ausgeschlossen werden(6).

7.        Gegenwärtig wird die Berechtigung dieser Immunität häufig in Frage gestellt. Es wird vertreten, dass sie einen Anachronismus darstelle, ein Überbleibsel aus einer Zeit, in der die Parlamente Angriffen von Seiten der Exekutivgewalt und der – häufig in deren Dienst stehenden – Justiz ausgesetzt gewesen seien. In einem modernen Rechtsstaat sei dagegen die Unabhängigkeit der Gerichte die beste Garantie gegen ungerechtfertigte Eingriffe, die die Handlungsfähigkeit oder die Zusammensetzung des Parlaments bedrohten, so dass der Schutz vor (straf‑)rechtlicher Verfolgung seine Daseinsberechtigung verliere. Dieser Schutz sei außerdem eine Quelle von Missbrauch und eine Beeinträchtigung des grundlegenden Rechts von Personen, die durch Handlungen, die Parlamentsmitglieder außerhalb der Ausübung ihres Mandats begingen, geschädigt seien, auf Zugang zu den Gerichten(7).

8.        Diese Kritik enthält gewiss viel Wahres.

9.        Dennoch scheint mir zum einen, dass sie von einer sehr optimistischen Sicht der Dinge zeugt. Die Rechtsstaatlichkeit ist nicht überall gleich weit fortgeschritten und die politische Entwicklung läuft nicht immer ausschließlich in die Richtung ihrer Stärkung. Selbst wenn die Gerichte grundsätzlich unabhängig sind, gilt dies zudem nicht unbedingt für die Ordnungskräfte und die Staatsanwaltschaft(8).

10.      Zum anderen ermöglichen es Maßnahmen wie die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über die Aufhebung der Immunität, die Beschränkung des Umfangs oder Inhalts der Immunität sowie die Praxis der Parlamente, die Immunität grundsätzlich – außer in Fällen der tendenziösen Verfolgung (fumus persecutionis) – aufzuheben, Missbrauch zu verhindern und die Immunität auf ihre Rolle als Schutzschild des Parlaments zu begrenzen.

11.      Wird sie richtig angewandt, stellt die Immunität der Abgeordneten somit eine der Garantien für deren Unabhängigkeit und damit die Unabhängigkeit jedes Parlaments und somit auch des Europäischen Parlaments dar.

12.      Um in den Genuss dieser Immunität zu kommen, muss man allerdings zuerst die Eigenschaft eines Abgeordneten erlangen. In der institutionellen Ordnung der Europäischen Union bestimmt sich der Erwerb dieser Eigenschaft teils nach den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten, teils nach den Vorschriften des Unionsrechts. Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage auf, wie die Geltungsbereiche dieser verschiedenen Rechtsordnungen voneinander abgegrenzt sind. Sie ist daher von verfassungsrechtlicher Bedeutung, die weit über die persönliche Situation des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens und die innerstaatliche politische Debatte, mit der dieser in Zusammenhang gebracht wird, hinausgeht. Ich werde die rechtlichen Fragen, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellen, aus diesem verfassungsrechtlichen Blickwinkel erörtern.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

13.      Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union(9) im Anhang des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags (im Folgenden: Protokoll) lautet:

„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)      steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)      können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“

14.      Das Verfahren der Wahl der Mitglieder des Parlaments ist im Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976(10) in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und vom 23. September 2002(11) geänderten Fassung (im Folgenden: Akt von 1976) geregelt. In Art. 5 dieses Aktes heißt es:

„(1)      Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden, beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl.

(2)      Das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments beginnt und endet zu gleicher Zeit wie der in Absatz 1 genannte Zeitraum.“

15.      Art. 6 Abs. 2 des Aktes von 1976 lautet:

„Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.“

16.      Art. 8 Abs. 1 dieses Aktes bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Aktes bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.“

17.      Art. 12 des Aktes von 1976 lautet:

„Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck nimmt das Europäische Parlament die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Aktes – mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird – vorgebracht werden könnten.“

18.      Art. 13 Abs. 1 dieses Aktes bestimmt schließlich:

„Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt.“

 Spanisches Recht

19.      Art. 71 der spanischen Verfassung sieht vor:

„(1)      Die Abgeordneten und Senatoren genießen Unverletzlichkeit[(12)] hinsichtlich der in Ausübung ihres Mandats geäußerten Meinungen.

(2)      Ebenso genießen die Abgeordneten und Senatoren während ihrer Mandatszeit Immunität und dürfen nur bei Ergreifung auf frischer Tat festgenommen werden. Sie dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffenden Kammer angeklagt oder gerichtlich verfolgt werden.

(3)      Für Strafverfahren gegen Abgeordnete und Senatoren ist die Strafkammer des Tribunal Supremo [Oberstes Gericht, Spanien] zuständig.

…“

20.      Die Ley orgánica 5/1985 del Régimen Electoral General (Gesetz 5/1985 über die allgemeine Regelung für Wahlen) vom 19. Juni 1985(13) in geänderter Fassung (im Folgenden: Wahlgesetz) regelt das spanische Wahlsystem. Titel VI dieses Gesetzes enthält spezielle Bestimmungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Insbesondere sieht Art. 224 Abs. 1 und 2 des Wahlgesetzes vor:

„(1)      Die Junta Electoral Central [Zentrale Wahlkommission, Spanien] nimmt bis spätestens zum zwanzigsten Tag nach den Wahlen die Auszählung aller Stimmen auf nationaler Ebene vor, verteilt die Sitze auf die Bewerber und gibt die Gewählten bekannt.

(2)      Innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Bekanntgabe müssen die gewählten Kandidaten vor der Zentralen Wahlkommission einen Eid oder ein Gelöbnis auf die Verfassung leisten. Nach Ablauf dieser Frist erklärt die Zentrale Wahlkommission die Sitze der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die sich der Verfassung nicht unterworfen haben, für vakant und setzt alle ihnen aufgrund ihres Amtes etwa zustehenden Vorrechte aus, bis eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.“

21.      Art. 384bis des Real Decreto por el que se aprueba la Ley de Enjuiciamiento Criminal (Königlicher Erlass zur Genehmigung der Strafprozessordnung, im Folgenden: Strafprozessordnung) vom 14. September 1882(14) lautet:

„Ist die Entscheidung über die Strafverfolgung ergangen und die Untersuchungshaft wegen eines von einer Person, die bewaffneten Banden angehört oder mit ihnen verbunden ist, oder von Terroristen oder Rebellen begangenen Delikts angeordnet worden, wird die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Aufgabe, das oder die die verfolgte Person wahrnimmt, für die Dauer der Inhaftierung automatisch ausgesetzt.“

22.      Die Art. 750 bis 755 der Strafprozessordnung sehen vor:

„Artikel 750

Ein Richter oder ein Gericht, der oder das sich veranlasst sieht, gegen einen Senator oder Abgeordneten der Cortes [Senat und Abgeordnetenkammer] wegen einer Straftat vorzugehen, nimmt während der Sitzungsperiode der Cortes davon Abstand, bis die gesetzgebende Körperschaft, der die Person angehört, die Erlaubnis hierfür erteilt hat.

Artikel 751

Wurde der Senator oder Abgeordnete der Cortes auf frischer Tat betroffen, kann er ohne die im vorstehenden Artikel genannte Erlaubnis inhaftiert und strafrechtlich verfolgt werden; die gesetzgebende Körperschaft, der er angehört, muss jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Inhaftierung oder der strafrechtlichen Verfolgung von dem Sachverhalt unterrichtet werden.

Ferner wird die jeweilige gesetzgebende Körperschaft davon in Kenntnis gesetzt, was einer Person zur Last gelegt wird, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung zum Senator oder Abgeordneten der Cortes gewählt wird.

Artikel 752

Wird ein Senator oder Abgeordneter der Cortes während einer parlamentslosen Zeit strafrechtlich verfolgt, muss der Richter oder das Gericht, der oder das mit der Sache befasst ist, die jeweilige gesetzgebende Körperschaft unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Das Gleiche gilt, wenn ein gewählter Senator oder Abgeordneter der Cortes strafrechtlich verfolgt wird, bevor sie zusammentreten.

Artikel 753

In jedem Fall setzt der Gerichtssekretär das Verfahren ab dem Tag aus, an dem die Cortes informiert werden, unabhängig davon, ob die Sitzungsperiode läuft; die Sache bleibt in dem Stand, in dem sie sich befindet, bis die jeweilige gesetzgebende Körperschaft die ihr angemessen erscheinende Entscheidung getroffen hat.

Artikel 754

Lehnt der Senat oder die Abgeordnetenkammer die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab, wird die Sache in Bezug auf den Senator oder Abgeordneten der Cortes für erledigt erklärt; in Bezug auf die übrigen strafrechtlich verfolgten Personen wird das Verfahren hingegen fortgesetzt.

Artikel 755

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis werden vertraulich zu behandelnde Belege für die gegen den Senator oder Abgeordneten erhobenen Vorwürfe sowie Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und besondere den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis betreffende Ersuchen beigefügt.“

 Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23.      Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, Herr Oriol Junqueras Vies, war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Ley 19/2017 del referéndum de autodeterminación (Gesetz 19/2017 über das Referendum über die Selbstbestimmung) vom 6. September 2017(15) und der Ley 20/2017 de transitoríedad jurídica y fundacional de la República (Gesetz 20/2017 über den Rechtsübergang und die Gründung der Republik) vom 8. September 2017(16) durch das Parlamento de Cataluña (Parlament von Katalonien, Spanien) sowie bei Durchführung des Referendums über die Selbstbestimmung gemäß dem erstgenannten Gesetz, dessen Bestimmungen in der Zwischenzeit durch eine Entscheidung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) ausgesetzt worden waren, Vizepräsident des Gobierno autonómico de Cataluña (Autonome Regierung von Katalonien, Spanien).

24.      Im Anschluss an diese Ereignisse veranlassten der Ministerio fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien), der Abogado del Estado (Vertreter des öffentlichen Interesses, Spanien) und die politische Partei VOX ein Strafverfahren gegen mehrere Personen, darunter Herrn Junqueras Vies, denen sie vorwerfen, sich an einem Sezessionsprozess beteiligt und in diesem Zusammenhang Taten begangen zu haben, die drei Straftatbestände erfüllen, nämlich „Rebellion“ oder alternativ „Aufruhr“, „Unruhestiftung“ und „Veruntreuung von Geldern“.

25.      Herr Junqueras Vies wurde während des Ermittlungsverfahrens gemäß Entscheidung vom 2. November 2017 in Untersuchungshaft genommen. Diese Entscheidung wurde seit dem mehrfach ohne Unterbrechung verlängert.

26.      Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, kandidierte Herr Junqueras Vies bei den Wahlen zum Congreso de los Diputados (Abgeordnetenkammer, Spanien), die am 28. April 2019 stattfanden. Er wurde zum Abgeordneten gewählt.

27.      Mit Beschluss vom 14. Mai 2019(17) entschied das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht), dass die Abgeordnetenkammer nicht um vorherige Erlaubnis gemäß Art. 71 Abs. 2 der spanischen Verfassung und Art. 755 der Strafprozessordnung zu ersuchen gewesen sei, da die Wahl von Herrn Junqueras Vies nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn erfolgt sei. Die sich aus der genannten Verfassungsbestimmung ergebende Immunität finde nämlich nur Anwendung in Bezug auf Strafverfahren, die noch nicht das Stadium des Hauptverfahrens gegen den betroffenen Abgeordneten oder Senator erreicht hätten.

28.      Mit demselben Beschluss gewährte das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) Herrn Junqueras Vies auf dessen Antrag eine außerordentliche Erlaubnis, die Haftanstalt zu verlassen, wodurch diesem ermöglicht wurde, unter polizeilicher Aufsicht und Bedingungen, die seine Sicherheit gewährleisteten, an der ersten Plenarsitzung der Abgeordnetenkammer teilzunehmen, um den nach Art. 20 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehenen Anforderungen für die Einnahme seines Sitzes, insbesondere der Eidesleistung, nachzukommen.

29.      Nachdem Herr Junqueras Vies diesen Anforderungen nachgekommen war und seinen Sitz eingenommen hatte sowie anschließend in die Haftanstalt zurückgekehrt war, wurde sein Mandat durch eine Entscheidung des Präsidiums der Abgeordnetenkammer vom 24. Mai 2019 gemäß Art. 384bis der Strafprozessordnung ausgesetzt.

30.      Herr Junqueras Vies kandidierte auch bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, die am 26. Mai 2019 stattfanden. Er wurde gewählt und dieses Ergebnis von der zentralen Wahlkommission mit Entscheidung vom 13. Juni 2019 („Bekanntgabe der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 gewählten Abgeordneten“(18)) gemäß Art. 224 Abs. 1 des Wahlgesetzes bekannt gegeben.

31.      Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 entschied das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) über einen Antrag von Herrn Junqueras Vies auf Erteilung einer außerordentlichen Erlaubnis, die Haftanstalt zu verlassen, um vor der zentralen Wahlkommission den gemäß Art. 224 Abs. 2 des Wahlgesetzes für zum Mitglied des Parlaments gewählte Personen vorgeschrieben Eid auf die spanische Verfassung leisten zu können. Das Tribunal Supremo lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab.

32.      Am 20. Juni 2019 erließ die zentrale Wahlkommission eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass Herr Junqueras Vies den fraglichen Eid nicht geleistet hatte, und erklärte gemäß Art. 224 Abs. 2 des Wahlgesetzes den ihm zugeteilten Sitz im Parlament für vakant und setzte alle ihm aufgrund seines Amtes etwa zustehenden Vorrechte aus. Gleichzeitig übermittelte sie dem Parlament eine Liste der in Spanien gewählten Abgeordneten, in der der Name von Herrn Junqueras Vies nicht enthalten war.

33.      Am 2. Juli 2019 hielt das Parlament der neunten Wahlperiode seine erste Sitzung ab.

34.      In der Zwischenzeit legte Herr Junqueras Vies beim Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) unter Berufung auf die in Art. 9 des Protokolls vorgesehene Immunität Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2019 ein.

35.      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Gilt Art. 9 des Protokolls schon vor Beginn der „Sitzungsperiode“ für eine Person, die schwerer Straftaten beschuldigt wird und sich wegen eines vor dem Beginn eines Wahlverfahrens, in dem der Betroffene zum Mitglied des Parlaments gewählt wurde, liegenden Sachverhalts aufgrund gerichtlicher Anordnung in Untersuchungshaft befindet, wenn dem Betroffenen durch gerichtliche Entscheidung eine außerordentliche Erlaubnis zum Verlassen der Haftanstalt versagt wurde, die es ihm ermöglichen würde, die in den innerstaatlichen Wahlvorschriften aufgestellten Erfordernisse zu erfüllen, auf die Art. 8 des Aktes von 1976 Bezug nimmt?

2.      Sofern dies bejaht wird, ist für den Fall, dass das in den innerstaatlichen Wahlvorschriften bestimmte Organ dem Parlament mitgeteilt hat, dass der Gewählte mangels Erfüllung der im Wahlrecht aufgestellten Erfordernisse (was ihm aufgrund des Entzugs seiner Freiheit in Form der Untersuchungshaft im Rahmen eines Verfahrens wegen schwerer Straftaten nicht möglich war) nicht die Abgeordneteneigenschaft erlangt habe und bis zur Erfüllung der Erfordernisse nicht erlangen werde, an der weiten Auslegung des Begriffs „Sitzungsperiode“ festzuhalten, obwohl der Gewählte seine Erwartung, seinen Sitz einnehmen zu können, vorübergehend aufgeben muss?

3.      Sofern  die weite Auslegung zu bejahen ist, wäre dann in einem Fall, in dem der Gewählte schon lange vor dem Beginn des Wahlverfahrens im Rahmen eines Verfahrens wegen schwerer Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, die Justizbehörde, die die Untersuchungshaft angeordnet hat, angesichts der Wendung „während der Reise zum und vom Tagungsort des [Parlaments]“ in Art. 9 des Protokolls verpflichtet, die Untersuchungshaft uneingeschränkt, quasi automatisch, aufzuheben, um die Erfüllung der Formalitäten und Reisen zum Parlament zu ermöglichen, oder wäre auf ein die Abwägung zwischen den Rechten und Interessen, die sich aus dem Interesse an der Rechtspflege und einem ordnungsgemäßen Verfahren ergeben, einerseits und den mit der Institution der Immunität zusammenhängenden Rechten und Interessen andererseits im Einzelfall ermöglichendes Kriterium abzustellen, im Hinblick sowohl auf die Wahrung der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des Parlaments als auch auf das Recht zur Ausübung eines öffentlichen Amtes durch den Gewählten?

36.      In seiner Vorlageentscheidung hat das Tribunal Supremo (Oberstes Gericht) hervorgehoben, dass es den Gerichtshof um Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersuche, die sich ihm nicht im Rahmen der Vorbereitung der – zum damaligen Zeitpunkt im Stadium der Beratung befindlichen – Entscheidung in der Sache im Strafverfahren gegen Herrn Junqueras Vies, sondern im Rahmen der prozessualen Zwischenentscheidung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2019 stellten. Zudem sei das vorlegende Gericht verpflichtet, diese Fragen dem Gerichtshof vorzulegen, da es gemäß Art. 71 Abs. 3 der spanischen Verfassung in erster und in letzter Instanz über die Sache zu entscheiden habe.

37.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 1. Juli 2019 beim Gerichtshof eingegangen. Herr Junqueras Vies, die Staatsanwaltschaft, die politische Partei VOX, die spanische Regierung, das Parlament und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten waren in der mündlichen Verhandlung vertreten, die am 14. Oktober 2019 stattgefunden hat.

38.      Am selben Tag erließ das vorlegende Gericht das Urteil Nr. 459/2019 (im Folgenden: Urteil vom 14. Oktober 2019), in dem es u. a. Herrn Junqueras Vies zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und zum Verlust der staatsbürgerlichen Rechte („inhabilitación absoluta“) für einen ebenso langen Zeitraum verurteilte. In einem Schreiben an den Gerichtshof vom selben Tag teilte das vorlegende Gericht mit, dass es das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

 Würdigung

39.      Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die im Wesentlichen den persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Immunität der Mitglieder des Parlaments gemäß Art. 9 des Protokolls betreffen. Aus den Stellungnahmen mehrerer Beteiligter des vorliegenden Verfahrens ergibt sich jedoch, dass sich im Fall des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens eine sehr viel grundlegendere Vorfrage stellt, nämlich ob Herr Junqueras Vies die Eigenschaft eines Abgeordneten(19) des Parlaments genießt. Ich werde meine Prüfung daher mit dieser Frage beginnen.

 Eigenschaft als Mitglied des Parlaments

40.      Die parlamentarische Immunität gemäß Art. 9 des Protokolls gilt für Mitglieder des Parlaments. Allerdings sind die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Erklärungen abgegeben haben, naturgemäß mit Ausnahme des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens, der Auffassung, dass dieser diese Eigenschaft nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang erlangt habe. Sie tragen vor, dass das Verfahren der Wahl zum Parlament gemäß dem Akt von 1976 dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterliege. Die für in das Parlament gewählte Personen nach Art. 224 des Wahlgesetzes geltende Verpflichtung, einen Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, stelle einen Schritt im spanischen Wahlverfahren dar, so dass eine Person, deren Wahl bekannt gegeben worden sei, das Mandat des Parlamentsabgeordneten mit allen sich daraus ergebenden Vorrechten einschließlich der Immunität erst ab Erfüllung dieser Verpflichtung erlange. Dieser Logik folgend habe die zentrale Wahlkommission dem Parlament eine Liste der gewählten Personen übermittelt, in der der Name des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens nicht enthalten sei.

41.      Diese Erwägungen werden vom Parlament und im Wesentlichen von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache geteilt. Dies scheint auch die Auffassung des vorlegenden Gerichts zu sein, die im Vorabentscheidungsersuchen dargestellt ist.

42.      Ich folge diesen Erwägungen aus folgenden Gründen nicht.

 Vorbemerkungen

43.      Nach Art. 14 Abs. 2 EUV setzt sich das Parlament aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Diese Vertreter werden gemäß Art. 14 Abs. 3 EUV in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahl unterliegt den Bestimmungen des Aktes von 1976. Dieser sieht vor, dass sich das Wahlverfahren vorbehaltlich von Fragen, die in diesem Akt harmonisiert sind, nach den innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt (Art. 8 des Aktes von 1976). Dieser Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betrifft neben dem eigentlichen Wahlverfahren Fragen wie das aktive und das passive Wahlrecht, die Kontrolle der Gültigkeit der Wahlen und, zum Teil, die Unvereinbarkeiten.

44.      Hingegen kann sich die Stellung der Abgeordneten des Parlaments als unmittelbar gewählte Vertreter der Bürgerinnen und Bürger der Union und Mitglieder eines Unionsorgans nur nach dem Unionsrecht bestimmen. Würde es dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten überlassen, die Stellung der Abgeordneten des Parlaments zu regeln, beeinträchtigte dies nicht nur die Unabhängigkeit des Parlaments gegenüber den Mitgliedstaaten, sondern auch die Eigenständigkeit der Unionsrechtsordnung insgesamt.

45.      Die Frage der Erlangung der Eigenschaft als Mitglied des Parlaments ist unter diesem Blickwinkel der institutionellen Unabhängigkeit und rechtlichen Autonomie zu bewerten.

 Wesen der unmittelbaren Wahl

46.      Erstens erscheinen mir Erwägungen, wonach die Eigenschaft als Abgeordneter des Parlaments nur erlangt wird, wenn formale Anforderungen des nationalen Rechts wie etwa die Eidesleistung erfüllt werden, dem Gedanken der allgemeinen, unmittelbaren Wahl und des repräsentativen Mandats zuwiderzulaufen. Der Erwerb eines solchen Mandats kann sich nämlich einzig und allein aus der Wahl durch die Wähler ergeben und nicht von der anschließenden Erfüllung irgendeiner Formalität abhängig gemacht werden, die, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht immer allein in der Hand des Gewählten liegt. Die Wähler wählen nämlich Abgeordnete und nicht „Anwärter auf die Stellung als Abgeordnete“. Ihre in der Wahl zum Ausdruck kommende Entscheidung unterliegt keiner „Genehmigung“ oder „Bestätigung“.

47.      Selbstverständlich unterliegen das parlamentarische Mandat und seine Zuteilung einigen formalen Anforderungen und Beschränkungen, nämlich der Wählbarkeit des Kandidaten, den Unvereinbarkeiten und der Gültigkeit der Wahl. Dabei handelt es sich jedoch um objektive Umstände, die sich auf die Eigenschaft der gewählten Person oder des Wahlverfahrens beziehen. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen macht es von Gesetzes wegen unmöglich, das Mandat zu erwerben oder zu behalten, und kann zu seinem vorzeitigen Erlöschen führen.

48.      Zudem sehen zwar verschiedene parlamentarische Systeme formale Verpflichtungen vor, die von den Parlamentsmitgliedern vor ihrem tatsächlichen Amtsantritt zu erfüllen sind, sei es die Verpflichtung zur Eidesleistung oder zur Offenlegung der finanziellen Interessen oder Sonstiges. Diese Verpflichtungen gelten jedoch für Parlamentsmitglieder, d. h. für Personen, die das Mandat bereits erworben haben. Sie stellen dagegen keine Voraussetzungen für den Erwerb des Mandats dar, der sich einzig und allein aus dem in der Wahl zum Ausdruck gekommenen Volkswillen ergeben kann(20).

49.      Somit stellt die Bekanntgabe der Ergebnisse die Handlung dar, die den Wahlprozess abschließt und den Erwerb der Mandate durch die gewählten Personen begründet(21). Alle Formalitäten, die dieser Handlung nachfolgen, haben – mit Ausnahme der Ungültigerklärung der Wahlen – lediglich deklaratorischen Charakter und können für den Erwerb des Mandats nicht bestimmend sein.

50.      Zwar mag die Leistung eines Eides auf die spanische Verfassung, die für die in Spanien gewählten Abgeordneten des Parlaments nach Art. 224 des Wahlgesetzes vorgeschrieben ist, eine Voraussetzung für den tatsächlichen Amtsantritt dieser Abgeordneten sein(22). Sie kann jedoch keine Voraussetzung für den Erwerb der Eigenschaft als Mitglied des Parlaments und der mit dieser Eigenschaft einhergehenden Vorrechte, insbesondere der Immunität sein. Die Erwägung, dass nur derjenige die Eigenschaft als Abgeordneter und die damit einhergehende Immunität erlangt, der die tatsächliche Ausübung seines Mandats unbehelligt aufnimmt, führt zu einem Teufelskreis. Die gewählte Person könnte sich nicht auf ihre Immunität berufen, da sie nicht die Abgeordneteneigenschaft besäße, aber ohne diese Immunität wäre sie daran gehindert, die Verpflichtung zu erfüllen, die es ihr erlaubte, diese Eigenschaft und die damit einhergehende Immunität zu erlangen. Eine ordnungsgemäß in ein öffentliches Amt gewählte Person daran zu hindern, den für den Antritt dieses Amtes geforderten Eid zu leisten, ist aber eine perfekte Methode, um dieser Person das fragliche Amt entgegen dem Willen derjenigen, die über die gesetzliche Einsetzungsbefugnis verfügen, vorzuenthalten.

51.      Zwar erfolgt die Prüfung der Mandate der Abgeordneten gemäß Art. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments auf der Grundlage der Mitteilung der Namen der gewählten Personen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Logischerweise muss das Parlament amtlich vom Ergebnis der Wahlen unterrichtet werden, um nicht das Amtsblatt jedes Mitgliedstaats durchblättern zu müssen, um diese Information zu erhalten. Diese Mitteilung stellt jedoch ausschließlich einen technischen Vorgang dar, der – anders als u. a. die Kommission vorträgt – nicht den Erwerb des Mandats zu begründen vermag. Im Übrigen wird vermutet, dass diese Mitteilung das Ergebnis der Wahlen wahrheitsgetreu wiedergibt, da sich die Prüfung der Mandate gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments „auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten“ stützt. Außerdem nimmt das Parlament zur Prüfung der Mandate seiner Mitglieder gemäß Art. 12 des Aktes von 1976 „die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse“ zur Kenntnis(23). Der Akt von 1976 als Rechtsakt hat indessen Vorrang vor der Geschäftsordnung des Parlaments(24).

 Vereinbarkeit mit dem Akt von 1976

52.      Zweitens ist die Folge, die nach spanischem Recht daran geknüpft ist, dass die Leistung eines Eides auf die spanische Verfassung unterbleibt, nämlich die Feststellung der (vorübergehenden) Vakanz des Mandats und die Aussetzung der sich aus dem Mandat ergebenden Vorrechte bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Eidesleistung, meines Erachtens mit den einschlägigen Bestimmungen des Aktes von 1976 unvereinbar.

53.      Zwar betraut dieser Akt die Mitgliedstaaten mit der Aufgabe, die Wahlen der Abgeordneten des Parlaments durchzuführen, erlaubt ihnen jedoch nicht, frei über deren Mandat zu verfügen. Die Mitgliedstaaten sind gewiss vor allem dafür zuständig, die Gültigkeit der Wahlen zu überprüfen. Das erscheint folgerichtig, da sie es sind, die für Durchführung der Abstimmung verantwortlich sind. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, können die Wahlen und damit ihr Ergebnis annulliert werden, was grundsätzlich zu einer erneuten Wahl führt. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten den Verlust des Mandats eines Parlamentsabgeordneten feststellen. Dieser Verlust kann seinen Grund u. a. im Verlust des passiven Wahlrechts des Abgeordneten oder dem Eintritt einer Unvereinbarkeit mit dem Mandat eines Parlamentsabgeordneten haben.

54.      Zumindest bis zur Verkündung des Urteils vom 14. Oktober 2019 liegt im vorliegenden Fall indessen keiner dieser Umstände vor. Dass der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens den vorgeschriebenen Eid nicht geleistet hat, führt nämlich nicht zu einem Entzug seines Mandats, sondern nach den eigenen Worten des vorlegenden Gerichts nur zu einem „vorübergehenden Aufschub [seines tatsächlichen Erwerbs], bis – je nach Ausgang des Verfahrens – die Hindernisse für den Erwerb der Abgeordneteneigenschaft wegfallen“. Doch sehen weder der Akt von 1976 noch eine andere Bestimmung des Unionsrechts eine Befugnis der Mitgliedstaaten vor, das Mandat eines Abgeordneten des Parlaments (vorübergehend) für einen unbestimmten Zeitraum, der sich gegebenenfalls über die gesamte Wahlperiode erstrecken kann, auszusetzen.

 Spanisches Recht

55.      Drittens scheint sich mir die Feststellung, die Verpflichtung nach Art. 224 des Wahlgesetzes, einen Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, stelle einen Bestandteil des Wahlverfahrens dar, aus dem spanischen Recht selbst nicht zu ergeben.

56.      Diese Verpflichtung ist nämlich in Art. 108 Abs. 8 des Wahlgesetzes für jeden Gewählten vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird die fragliche Eidesleistung jedoch „bei Einnahme des Sitzes zur uneingeschränkten Annahme seines Auftrags“ verlangt. Entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung folgt aus dieser Vorschrift somit nicht, dass die Erfüllung der fraglichen Verpflichtung eine Voraussetzung für den Erwerb des Mandats ist.

57.      Diese Schlussfolgerung wird insbesondere für die in die Cortes generales (spanisches Parlament) Gewählten bestätigt. Die fragliche Verpflichtung ist jeweils in den Geschäftsordnungen der Kammern des spanischen Parlaments geregelt. Der Eid wird vor der jeweiligen Kammer, der ein Mitglied dieses Parlaments angehört, grundsätzlich in der ersten Plenarsitzung dieser Kammer geleistet. Die Mitglieder haben jedoch drei Plenarsitzungen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, bevor die Sanktion der Feststellung der Vakanz des Mandats ausgesprochen wird.

58.      Daher handelt es sich meines Erachtens eindeutig um eine Formalität, die den Mitgliedern des spanischen Parlaments obliegt. Nur diese sind von den Bestimmungen der Geschäftsordnungen betroffen und können an den Plenarsitzungen der Kammern teilnehmen. Zwar mag diese Formalität eine Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung des Mandats sein, sie ist jedoch keine Voraussetzung für seinen Erwerb, da dieser einzig und allein aus dem Wahlergebnis folgt.

59.      Dies ist vom Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) ausdrücklich bestätigt worden, das zur Verpflichtung, einen Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, ausgeführt hat, dass „[i]hre etwaige Nichterfüllung nicht die Eigenschaft als Abgeordneter oder Senator entfallen lässt, da diese ausschließlich durch die Wahlen begründet wird, sondern lediglich die Ausübung der mit dieser Eigenschaft verbundenen Aufgaben hindert“(25). Es geht somit um die Ausübung des parlamentarischen Amtes, nicht um den Erwerb des Mandats.

60.      Wenn dies aber für die Mitglieder des spanischen Parlaments gilt, sehe ich nicht, wie für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments etwas anderes gelten sollte. Eine einem Abgeordneten (oder Senator) obliegende formale Verpflichtung, deren Erfüllung Voraussetzung für seinen tatsächlichen Amtsantritt ist, nämlich die Verpflichtung, einen Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, kann sich nicht plötzlich in ihrem Wesen ändern und zu einem notwendigen Bestandteil des Wahlverfahrens werden, der von konstitutiver Bedeutung für den Erwerb des Mandats eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments ist.

 Ungleichbehandlung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegenüber den nationalen Abgeordneten

61.      Viertens schließlich möchte ich mich den unmittelbar mit der Auslegung von Art. 9 des Protokolls verbundenen Fragen zuwenden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die These, die Erfüllung der Verpflichtung, einen Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, sei eine Voraussetzung für den Erwerb des Mandats der in Spanien gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments, diese Abgeordneten und das Europäische Parlament selbst hinsichtlich des Genusses der parlamentarischen Immunität und der Befugnis, diese aufzuheben oder aufrechtzuerhalten, verglichen mit dem spanischen Parlament und dessen Mitgliedern, in eine deutlich ungünstigere Lage versetzt.

62.      Die Mitglieder des spanischen Parlaments leisten diesen Eid nämlich vor ihrer jeweiligen Kammer, grundsätzlich in der ersten Plenarsitzung, an der sie teilnehmen. Diese Eidesleistung unterliegt der Geschäftsordnung der jeweiligen Kammer. Es handelt sich somit um ein internes Verfahren in der betreffenden Kammer, an der keine dritte Stelle beteiligt ist. Wie ich bereits ausgeführt habe, bedingt diese Verpflichtung außerdem nicht den Erwerb der Abgeordnetenstellung, sondern nur deren volle Ausübung. Überdies greift – jedenfalls, was die Abgeordnetenkammer betrifft, – die Sanktion der Aussetzung der Vorrechte des Abgeordneten erst, nachdem drei Plenarsitzungen stattgefunden haben, ohne dass der Abgeordnete der fraglichen Verpflichtung nachgekommen ist(26). Es ist im Übrigen nicht gewiss, ob diese Aussetzung auch die parlamentarische Immunität erfasst(27).

63.      Im Fall der Mitglieder des Europäischen Parlaments dagegen erfolgt die Eidesleistung vor der zentralen Wahlkommission, einer Stelle außerhalb des Parlaments, ohne dass dieses ein Mitspracherecht hätte. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch einen europäischen Abgeordneten (oder den „gewählten Kandidaten“ nach dem Wortlaut von Art. 224 des Wahlgesetzes) führt, auch bei Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind, unmittelbar und automatisch zur Feststellung der Vakanz seines Mandats, so dass sein Name dem Europäischen Parlament in der Liste der gewählten Personen nicht einmal mitgeteilt wird und er, wie vorgetragen worden ist, nicht von der parlamentarischen Immunität umfasst sei.

64.      Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls steht den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates „die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu“, während die Befugnis, diese Unverletzlichkeit aufzuheben, nach Art. 9 Abs. 3 des Protokolls dem Europäischen Parlament zusteht. Ich vermag jedoch nicht zu erkennen, wie diese Unverletzlichkeit als die gleiche angesehen werden kann, die den Mitgliedern des nationalen Parlaments zuerkannt ist, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Abgeordneteneigenschaft, der der Zuerkennung der Immunität vorausgeht, nicht die gleichen sind.

 Schlussfolgerung und abschließende Bemerkungen

65.      Nach alledem stellt die Leistung eines Eides auf die spanische Verfassung entgegen dem in den Nrn. 40 und 41 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Vorbringen der Parteien keinen Schritt des Verfahrens zur Wahl des Europäischen Parlaments in Spanien dar. Vielmehr ist dieses Verfahren mit der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse als abgeschlossen anzusehen. Somit wird die Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments allein aufgrund dieser Bekanntgabe und ab dem Zeitpunkt, zu dem diese erfolgt, erworben.

66.      Im Übrigen geht aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen und den Erklärungen der spanischen Regierung hervor, dass die nationalen Wahlämter des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens (als Abgeordneter des katalanischen Regionalparlaments und der Abgeordnetenkammer des spanischen Parlaments) gemäß Art. 384bis der Strafprozessordnung ausgesetzt wurden.

67.      Wiederum entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung scheint mir klar zu sein, dass eine solche Aussetzungsmaßnahme den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments betreffen kann. Zwar werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten nach den in deren nationalem Recht vorgesehenen Verfahren gewählt, die in einigen Punkten durch den Akt von 1976 angeglichen sind. Zum Zweck dieser Wahl werden gemäß dem Vertrag die Sitze im Europäischen Parlament zwischen den Mitgliedstaaten nach der Regel der „degressiven Proportionalität“ aufgeteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 EUV). Auch aus diesem Grund wenden die Mitgliedstaaten neben reinen Verfahrensbestimmungen ihre eigenen Vorschriften insbesondere über die Wählbarkeit an. Sie sind auch befugt, auf die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zusätzlich zur in Art. 7 des Aktes von 1976 enthaltenen Liste der Unvereinbarkeiten ihre eigenen Vorschriften über die Unvereinbarkeiten anzuwenden. Es liegt zudem nahe, dass die Kontrolle der Gültigkeit der Wahlen dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterliegt.

68.      Sind sie einmal gewählt, verfügen die Mitglieder des Europäischen Parlaments jedoch über ein dem Unionsrecht unterliegendes Mandat, das die Mitgliedstaaten ohne eine ausdrückliche, sich aus dem Unionsrecht ergebende Ermächtigung weder widerrufen noch beschränken können. Der einzige Umstand, unter dem das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vor seinem regulären Ende ausläuft, ist – abgesehen von den Fällen des Rücktritts oder des Todes – der Entzug des Mandats (Art. 13 Abs. 1 des Aktes von 1976). Dieser Entzug kann sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ergeben, in dem der betreffende Abgeordnete gewählt wurde. Dies liegt nahe, da der Entzug des europäischen Parlamentsmandats in der Regel aufgrund des Verlusts der Wählbarkeit des Betroffenen oder des Eintritts einer Unvereinbarkeit erfolgt und diese beiden Aspekte – was den Letzteren betrifft, teilweise – in den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten geregelt sind.

69.      Hingegen erlaubt es der Akt von 1976 einem Mitgliedstaat nicht, das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments oder die sich daraus ergebenden Vorrechte, aus welchem Grund auch immer, auszusetzen, unabhängig davon, ob dieses Mitglied in dem betreffenden oder in einem anderen Mitgliedstaat gewählt wurde(28). Vorbehaltlich der in Art. 13 Abs. 1 des Aktes von 1976 vorgesehenen Fälle der Beendigung des Mandats behält ein Mitglied des Europäischen Parlaments diese Eigenschaft für die gesamte reguläre Dauer seines Mandats.

70.      Als Ergebnis dieses Abschnitts halte ich fest, dass eine Person, deren Wahl ins Europäische Parlament von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Wahl erfolgt ist, amtlich bekannt gegeben worden ist, allein deshalb und ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments erwirbt, ungeachtet jeglicher anschließender Formalität, die sie – sei es nach dem Unionsrecht, sei es nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats – zu erfüllen haben mag. Sie behält diese Eigenschaft bis zum Ende ihres Mandats, vorbehaltlich der in Art. 13 Abs. 1 des Aktes von 1976 genannten Fälle der Beendigung des Mandats.

 Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments

71.      Das vorlegende Gericht stellt dem Gerichtshof drei Fragen, die die Auslegung von Art. 9 des Protokolls betreffen. Genauer betreffen die erste und die zweite Frage die zeitliche und die persönliche Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls. Die dritte Frage betrifft die Anwendbarkeit und die Tragweite von Art. 9 Abs. 2 des Protokolls.

 Vorbemerkungen

72.      Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments ist in den Art. 8 und 9 des Protokolls geregelt.

73.      In Art. 8 des Protokolls ist die Straffreiheit dieser Mitglieder wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung (Indemnität) niedergelegt. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

74.      In Art. 9 des Protokolls ist die Unverletzlichkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Schutz vor Verfolgung) niedergelegt. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls steht den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu(29). Diese Bestimmung ist Gegenstand der ersten beiden Vorlagefragen. Im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten können diese Mitglieder gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b „weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden“. Nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls besteht die Unverletzlichkeit auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Diese Bestimmung ist Gegenstand der dritten Vorlagefrage. Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Protokolls kann das Europäische Parlament sowohl die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b als auch die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Unverletzlichkeit aufheben. Diese Befugnis schließt die Befugnis jedes anderen innerstaatlichen Organs oder Unionsorgans aus.

75.      Der heutige Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des Protokolls ist seit dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von 1951 praktisch unverändert. Ich teile die Auffassung der Rechtslehre, wonach der Verweis auf das nationale Recht bezüglich der Unverletzlichkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in ihren eigenen Mitgliedstaaten ein Überbleibsel aus der Zeit ist, als die Mitglieder der Versammlung auch Mitglieder der nationalen Parlamente waren. Sie genossen also bereits Unverletzlichkeit nach dem nationalen Recht, und es war daher überflüssig, noch eine zweite Unverletzlichkeit hinzuzufügen. Diese Lösung ist bereits seit der Wahl der Mitglieder des Parlaments durch unmittelbare Wahlen und erst recht seit dem Verbot der Kombination zweier Mandate ein Anachronismus. Sie wird im Übrigen als solche und als Quell von Ungleichbehandlung stark kritisiert(30).

76.      Zu bemerken ist, dass sich die Vorschläge des Parlaments zur Vereinheitlichung der parlamentarischen Immunität nicht durchgesetzt haben(31).

77.      Gleichwohl ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls so auszulegen, dass die Kohärenz und die Einheitlichkeit des Statuts der Mitglieder des Europäischen Parlaments gewahrt bleiben.

 Zur ersten Vorlagefrage: zeitliche Geltung des Schutzes nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls

78.      Nach Art. 9 Abs. 1 des Protokolls besteht die darin vorgesehene Immunität „[w]ährend der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments“. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die sich aus dem nationalen Recht ergebende Unverletzlichkeit (die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls genannt ist) als auch auf die „europäische“ Immunität (die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls genannt ist). Zwar bestimmt sich der materielle Gehalt der sich aus dem nationalen Recht ergebenden Unverletzlichkeit nach diesem Recht, doch ist die Dauer des Schutzes für alle Abgeordneten des Europäischen Parlaments in gleicher Weise durch das Unionsrecht geregelt. In Anbetracht der Unterschiede, die zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der zeitlichen Erstreckung der parlamentarischen Immunität bestehen, hätte jede andere Auslegung zur Folge, die Ungleichbehandlung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Abhängigkeit von dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, zu erhöhen. Der Begriff „Sitzungsperiode“ ist daher als autonomer Begriff des Unionsrechts auszulegen(32).

79.      Gemäß Art. 229 AEUV hält das Europäische Parlament jährlich eine Sitzungsperiode ab. Das neu gewählte Parlament tritt erstmals am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, zusammen (Art. 11 Abs. 3 des Aktes von 1976)(33). Die Festlegung des Endes der jährlichen Sitzungsperioden wurde dem Parlament als interne Organisationsmaßnahme überlassen. Nach der aktuellen Praxis ist Sitzungsperiode die jährliche Periode, so dass die Sitzungsperiode des Parlaments ununterbrochen ist(34). Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff „Sitzungsperiode“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Protokolls den gesamten betreffenden Zeitraum umfasst, unabhängig davon, ob das Parlament tatsächlich zusammentritt(35).

80.      Somit ist auf die erste Vorlagefrage, so wie sie das vorlegende Gericht gestellt hat, zu antworten, dass die Dauer der Sitzungsperiode im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Protokolls beginnt, wenn das neu gewählte Parlament erstmals zusammentritt, d. h. zu dem in Art. 11 Abs. 3 des Aktes von 1976 genannten Zeitpunkt. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt wird die genannte Bestimmung des Protokolls anwendbar.

 Zur zweiten Vorlagefrage: persönlicher Geltungsbereich der Immunität nach Art. 9 Abs. 1 des Protokolls

81.      In der zweiten Vorlagefrage geht es darum, ob die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 des Protokolls auch auf eine Person Anwendung findet, die zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt wurde, aber ihr Amt nicht antreten konnte, weil sie die nach spanischem Recht vorgesehene Verpflichtung zur Eidesleistung nicht erfüllt hat.

82.      Wie ich im ersten Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist davon auszugehen, dass eine Person in der Lage des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens das parlamentarische Mandat und damit die Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments erworben hat. Ihr steht somit die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 des Protokolls zu. Es bleibt jedoch zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt ein solcher Abgeordneter diese Immunität genießt.

83.      Die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 des Protokolls gilt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, zu dem das neu gewählte Parlament erstmals zusammentritt. Gleichzeitig beginnt das Mandat dieser Abgeordneten (Art. 5 Abs. 2 des Aktes von 1976). Da die Sitzungsperiode des Parlaments nicht unterbrochen ist, fallen der Zeitraum, in dem die fragliche Immunität besteht, und die Dauer des Mandats zusammen.

84.      Gemäß Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Aktes von 1976 beginnt das Mandat „eines“ Mitglieds des Parlaments mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl(36). Weder diese noch eine andere Bestimmung knüpft den Beginn des Mandats an die tatsächliche Teilnahme des europäischen Abgeordneten an der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments, an den tatsächlichen Amtsantritt im Allgemeinen oder an einen sonstigen Umstand. Daher beginnt auch das Mandat eines europäischen Abgeordneten, der sein Amt nicht tatsächlich angetreten hat, weil er nicht alle nach dem nationalen Recht vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt hat, mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments. Ab diesem Zeitpunkt gilt für ihn somit auch die parlamentarische Immunität nach Art. 9 Abs. 1 des Protokolls.

 Zur dritten Vorlagefrage: Art. 9 Abs. 2 des Protokolls

85.      Die dritte Vorlagefrage betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 des Protokolls.

86.      Nach dieser Bestimmung besteht die Unverletzlichkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Parlaments. Wichtig ist zunächst, das genaue Wesen dieser Unverletzlichkeit zu bestimmen.

87.      Die fragliche Bestimmung ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig, darin heißt es nämlich lediglich „Unverletzlichkeit“. Meines Erachtens ist dies als Bezugnahme auf die Unverletzlichkeit nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b des Protokolls zu verstehen. Somit stünde dem Abgeordneten auf dem Weg zum oder vom Tagungsort des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet seines Mitgliedstaats die den Mitgliedern des Parlaments dieses Mitgliedstaats zuerkannte Unverletzlichkeit zu.

88.      Diese Auslegung findet eine Stütze darin, dass in Art. 9 Abs. 3 des Protokolls, der u. a. die Aufhebung der Immunität der europäischen Abgeordneten betrifft, ebenfalls das Wort „Unverletzlichkeit“ ohne weitere Präzisierung verwendet wird. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass es sich dabei um die Unverletzlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Protokolls handelt.

89.      Zum zeitlichen Umfang der Unverletzlichkeit nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass diese auch außerhalb der Sitzungsperiode des Parlaments d. h. nach deren Schließung Anwendung finden kann(37).

90.      Ich vermag nicht zu erkennen, warum diese Unverletzlichkeit nicht auch vor der Sitzungsperiode, also auch vor Eröffnung der ersten Sitzung nach den Wahlen, bestehen sollte. Dies erscheint mir sogar recht logisch, da von den Abgeordneten erwartet wird, dass sie sich vor Beginn der Tagungen zum Tagungsort des Parlaments begeben.

91.      Die Auffassung, die die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vertreten und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, dass Art. 9 Abs. 2 des Protokolls nur in der Vergangenheit, als die Sitzungsperiode des Parlaments nicht ununterbrochen gewesen sei, relevant gewesen und nunmehr überholt sei, teile ich nicht. Die Vorschrift existiert und ist nicht unter Bezugnahme auf hypothetische Funktionen, die sie in einem früheren normativen Kontext gehabt haben dürfte, sondern im Licht der heutigen Umstände auszulegen. Folgte man dem Gedankengang der Kommission, könnte man ebenso gut den Verweis auf das nationale Recht in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls für überholt erklären.

92.      Gewiss bestünde demnach die Immunität bereits, bevor das Mandat der Abgeordneten beginnt. Darin sehe ich jedoch nichts Empörendes. Im nationalen Recht der Mitgliedstaaten ist es nicht außergewöhnlich, dass die Immunität ab der Bekanntgabe der Wahlergebnisse gilt, obwohl das Mandat oder dessen Ausübung formal zu einem späteren Zeitpunkt beginnt(38). Dieses Ergebnis steht völlig im Einklang mit dem Zweck der parlamentarischen Unverletzlichkeit, zu gewährleisten, dass das Parlament seine Arbeit in vollständiger Besetzung aufnehmen kann. Wie das vorlegende Gericht selbst anerkennt, könnte dieser Zweck gefährdet sein, wenn für die gewählten Abgeordneten nach Bekanntgabe ihrer Namen die Immunität nicht gälte.

93.      Auszulegen bleibt die Formulierung „während der Reise zum … Tagungsort des Europäischen Parlaments“. Nach einer streng wörtlichen Auslegung, wäre dies lediglich der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgeordnete auf dem Weg zum Tagungsort des Parlaments befindet. Meines Erachtens nähme eine solche einschränkende Auslegung der fraglichen Bestimmung jedoch jeglichen Nutzen.

94.      Entscheidend ist nicht so sehr, dass der Abgeordnete auf seinem Weg zum Tagungsort des Parlaments nicht festgenommen wird, sondern dass er sachgerecht dorthin reisen kann, d. h. in völliger Freiheit die Schritte unternehmen kann, die für seinen tatsächlichen Amtsantritt und für seine Reise zum Tagungsort erforderlich sind. Auf diese Weise ist die Geltung der in Art. 9 des Protokolls vorgesehenen Immunität der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vollständig und entfaltet ihre volle praktische Wirksamkeit. Der Zweck der Immunität, der im Schutz der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit des Parlaments besteht, verlangt nicht, dass die Mitglieder des Parlaments vor Beginn seiner Sitzungen gegen jede Maßnahme geschützt sind, die sich aus einer Strafverfolgung ergeben kann. Er erfordert es jedoch, dass sie nicht daran gehindert werden, ihr Amt zu dem Zeitpunkt anzutreten, zu dem diese Sitzungen beginnen.

95.      Was den Mitgliedstaat betrifft, in dem der betreffende Abgeordnete gewählt wurde, sind die nationalen Behörden demnach verpflichtet, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die diese Schritte behindern könnten, und bereits laufende Maßnahmen auszusetzen, es sei denn, das Europäischen Parlament hat die Immunität aufgehoben. Da Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls hinsichtlich des materiellen Gehalts der Immunität auf das nationale Recht verweist, gilt diese Verpflichtung selbstverständlich nur für Maßnahmen, auf die sich die parlamentarische Immunität nach nationalem Recht bezieht.

 Zu den Folgen des Urteils vom 14. Oktober 2019

96.      Es sei daran erinnert, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens vorgelegt worden ist, in dem die Weigerung des vorlegenden Gerichts angefochten wird, dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens die Erlaubnis zu erteilen, die Haftanstalt für die Leistung des Eides auf die spanische Verfassung zu verlassen, die erforderlich ist, um die tatsächliche Ausübung des Mandats eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments aufnehmen zu können.

97.      Die – am Tag der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache erfolgte – Verkündung des Urteils, durch das der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens endgültig verurteilt wurde, hat den Gegenstand dieses Verfahrens und folglich des Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt.

98.      Zwar hat das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten und hierzu ausgeführt, dass „die Antwort des [Gerichtshofs] unabhängig davon erforderlich ist, ob sich Herr [Junqueras Vies] in Untersuchungs- oder in Strafhaft befindet“.

99.      Das Problem liegt jedoch nicht in dem Grund für die Inhaftierung des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens, sondern in der Nebenstrafe des Verlusts seiner staatsbürgerlichen Rechte, zu der er ebenfalls verurteilt wurde. Nach den verfügbaren Informationen zieht diese Strafe u. a. den endgültigen Verlust sämtlicher öffentlichen Ämter, einschließlich Wahlämter, und der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) nach sich(39). Da sich die Wählbarkeit für das Mandat eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Aspekt der Vorschriften über Wahlen nach nationalem Recht richtet(40), betrifft die Aberkennung der Wählbarkeit auch die für das Europäische Parlament und muss daher zum Entzug des Mandats im Sinne von Art. 13 des Aktes von 1976 führen.

100. Da das Urteil vom 14. Oktober 2019 zum Entzug des Mandats des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens führt(41), sehe ich keinen Sinn darin, zu prüfen, ob ihm die fragliche Erlaubnis zu erteilen war, denn seine etwaige Eidesleistung würde jedenfalls obsolet.

101. Ich habe daher Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen in dieser Rechtssache. Zwar bleibt der Gerichtshof gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Gemäß Art. 100 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann er jedoch jederzeit feststellen, dass die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht mehr erfüllt sind. Aus Art. 267 AEUV ergibt sich aber, dass der Gerichtshof für die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen wirklicher, bei den Gerichten der Mitgliedstaaten anhängiger Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Ist der Ausgangsrechtsstreit nicht mehr aktuell, endet somit die Zuständigkeit des Gerichtshofs, da seine Antwort hypothetischen Charakter hätte.

102. Das Urteil vom 14. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Inhalt des Beschlusses vom 14. Mai 2019 hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, der zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt wurde und, wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen ausgeführt habe, diese Stellung erworben hat, ohne dass er jedoch die tatsächliche Ausübung des Mandats hatte aufnehmen können, strafrechtlich verurteilt wurde, ohne dass das Europäische Parlament die Gelegenheit hatte, sich zur Aufhebung oder möglichen Aufrechterhaltung seiner parlamentarischen Immunität zu äußern.

103. Nach einer wörtlichen Auslegung von Art. 9 des Protokolls ist alles in Ordnung. In seinem Mitgliedstaat genießt der Abgeordnete des Europäischen Parlaments Immunität nach dem nationalen Recht, das nur von den nationalen Gerichten ausgelegt werden kann.

104. Wie ich bereits angemerkt habe, ist allerdings der Wortlaut von Art. 9 des Protokolls seit dem EGKS-Vertrag und dessen Protokoll Nr. 7 unverändert geblieben. Außer diesem Protokoll hat sich im normativen Umfeld indessen alles geändert.

105. Von einer bloßen beratenden Versammlung mit Kontrollaufgaben ist das Parlament zur wichtigsten legislativen und politischen Institution der Union geworden, die deren demokratische Legitimation gewährleistet. Es setzt sich nicht mehr aus Vertretern der Völker der Mitgliedstaaten, sondern der Bürger der Union zusammen. Diese Vertreter werden nicht mehr von den nationalen Parlamenten entsandt, sondern in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt. Das Verbot des Doppelmandats verstärkt die Unabhängigkeit des Europäischen Parlaments gegenüber den nationalen Parlamenten.

106. Im Übrigen wurde das Wahlrecht in Art. 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Grundrecht erhoben. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Art. 39 Abs. 2 der Charta, wonach „[d]ie Mitglieder des Europäischen Parlaments … in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt [werden]“, „das aktive Wahlrecht der Unionsbürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament … in der Charta Ausdruck gefunden hat“(42). Wenn aber Art. 39 Abs. 2 der Charta das aktive Wahlrecht (Stimmrecht) der Unionsbürger schützt, muss er zwangsläufig auch ihr passives Wahlrecht, d. h. das Recht, zu kandidieren und gewählt zu werden, schützen. Das unmittelbare und freie Stimmrecht wäre nämlich wertlos ohne das Recht der Kandidaten, sich zuerst frei zur Wahl zu stellen sowie anschließend, nachdem sie gewählt wurden, ihr Amt auszuüben und dabei gegebenenfalls den durch die parlamentarische Immunität gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen.

107. Angesichts dieser Änderungen erweist sich das Ergebnis, das aus der wörtlichen Auslegung von Art. 9 des Protokolls folgt, als wenig zufriedenstellend. Es stellt sich daher die Frage, ob die Auslegung dieser Bestimmung in der Zeit von Kohle und Stahl stehenbleiben oder ob sie der Entwicklung der normativen und institutionellen Landschaft folgen soll.

108. Ohne den Verweis in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls auf das nationale Recht in Frage zu stellen, könnte diese Auslegung die Zuständigkeit des Europäischen Parlaments im Bereich der Immunität seiner Mitglieder verstärken. Insbesondere verweist diese Bestimmung hinsichtlich des materiellen Gehalts der Immunität auf die nationalen Vorschriften, überlässt aber dem Europäischen Parlament die Anwendung dieser Vorschriften. Sobald das nationale Recht eines Mitgliedstaats den Parlamentsmitgliedern Immunität zuerkennt, erscheint es mir folgerichtig, dass nicht das zuständige nationale Gericht prüft, ob es geboten ist, ihre Aufhebung zu beantragen, sondern das Europäische Parlament beurteilt, ob es geboten ist, diese Immunität aufzuheben oder aufrechtzuerhalten.

 Schlussbemerkung

109. In der dritten Vorlagefrage wirft das vorlegende Gericht noch die Frage auf, ob im Rahmen der Entscheidung über eine dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens möglicherweise zu erteilende Erlaubnis zum Verlassen der Haftanstalt eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Diese Frage ist jedoch aufgrund der Verkündung des Urteils vom 14. Oktober 2019 gegenstandslos geworden. Relevant bleibt einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens bei Verkündung dieses Urteils Immunität als Mitglied des Europäischen Parlaments genoss.

 Ergebnis

110. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) wie folgt zu beantworten:

1.      Eine Person, deren Wahl ins Europäische Parlament von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Wahl erfolgt ist, amtlich bekannt gegeben worden ist, erwirbt allein deshalb und ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Mitglied des Parlaments, ungeachtet jeglicher anschließender Formalität, die sie – sei es nach dem Unionsrecht, sei es nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats – zu erfüllen haben mag. Sie behält diese Eigenschaft bis zum Ende ihres Mandats, vorbehaltlich der in Art. 13 Abs. 1 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und vom 23. September 2002 geänderten Fassung genannten Fälle des Erlöschens des Mandats.

2.      Die Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags beginnt, wenn das neu gewählte Parlament erstmals zusammentritt, d. h. zu dem in Art. 11 Abs. 3 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787 in der durch den Beschluss 2002/772 geänderten Fassung genannten Zeitpunkt. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt wird die genannte Bestimmung dieses Protokolls anwendbar. Das Gleiche gilt für ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das seine Funktionen nicht tatsächlich aufgenommen hat, weil es nicht alle nach dem nationalen Recht vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt hat.

3.      Art. 9 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in Verbindung mit dessen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde, vor der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach den Wahlen verpflichtet sind, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die dieses Mitglied daran hindern könnte, die Schritte zu unternehmen, die für seinen tatsächlichen Amtsantritt erforderlich sind, und bereits laufende Maßnahmen auszusetzen, es sei denn, das Europäische Parlament hat die Immunität aufgehoben. Diese Verpflichtung gilt nur für Maßnahmen, auf die sich die parlamentarische Immunität nach nationalem Recht bezieht.

4.      Sobald das nationale Recht eines Mitgliedstaats den Mitgliedern des nationalen Parlaments Immunität zuerkennt, ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in Verbindung mit dessen Art. 9 Abs. 3 dahin auszulegen, dass das Europäische Parlament zu beurteilen hat, ob es geboten ist, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben oder aufrechtzuerhalten.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Hardt, S., Parliamentary Immunity. A Comprehensive Study of the Systems of Parliamentary Immunity in the United Kingdom, France, and the Netherlands in a European Context, Intersentia, Cambridge, 2013, S. 62.


3      Dekret der Assemblée nationale vom 23. Juni 1789 über die Unverletzlichkeit der Abgeordneten.


4      Dekret der Assemblée nationale vom 26. und 27. Juni 1790, in dem die Fälle, in denen Abgeordnete der Assemblée nationale festgenommen werden dürfen, und die Form der gegen sie zu führenden Verfahren vorläufig geregelt sind.


5      Vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, wonach „[d]ie parlamentarische Immunität … kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds [ist], sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder“.


6      Diesen Gedanken hat das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) in seinem Urteil 90/1985 vom 22. Juli 1985 (ES:TC:1985:90) treffend zum Ausdruck gebracht, wonach der Schutz vor (straf‑)rechtlicher Verfolgung seine Berechtigung darin findet, „zu vermeiden, dass das Strafrecht dazu genutzt wird, die Handlungsfähigkeit der Kammern zu beeinträchtigen oder die Zusammensetzung, die ihnen durch den Willen des Volkes verliehen wurde, zu ändern“ (freie Übersetzung).


7      Vgl. z. B. Santaolalla López, F., Derecho parlamentario español, Editorial Dykinson, Madrid 2013, S. 143. Zum Verhältnis zwischen Immunität und Grundrechten vgl. Muylle, K., „L’immunité parlementaire face à la Convention européenne des droits de l’Homme“, Administration publique, 3/2008, S. 207 bis 216.


8      Dies soll nicht als Anspielung auf einen bestimmten Staat, insbesondere nicht auf das Königreich Spanien, verstanden werden. Es handelt sich um eine objektive Feststellung, wie u. a. von der Venedig-Kommission anerkannt, die die parlamentarische Unverletzlichkeit im Übrigen sehr kritisch betrachtet (vgl. Europäische Kommission für Demokratie durch Recht, „Report on the scope and lifting of parliamentary immunities“ [„Bericht zum Umfang und zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität“], verabschiedet in Venedig am 21. und 22. März 2014, www.venice.coe.int, Nr. 154).


9      ABl. 2012, C 326, S. 266.


10      ABl. 1976, L 278, S. 1.


11      ABl. 2002, L 283, S. 1.


12      In der spanischen Rechtssprache wird unter „Unverletzlichkeit“ („inviolabilidad“) die Straffreiheit, d. h. die Indemnität verstanden, und unter „Immunität“ („inmunidad“), was sonst als Unverletzlichkeit, d. h. Schutz vor (straf‑)rechtlicher Verfolgung bezeichnet wird.


13      BOE Nr. 147 vom 20. Juni 1985, S. 19110.


14      Gaceta de Madrid Nr. 260 vom 17. September 1882, S. 803 (BOE‑A-1882-6036).


15      DOGC Nr. 7449 vom 6. September 2017, S. 1.


16      DOGC Nr. 7451 vom 8. September 2017, S. 1.


17      Beschluss des Tribunal Supremo 5051/2019 (ES:TS:2019:5051A).


18      BOE 2019, Nr. 142, S. 62477.


19      Da die Terminologie nicht in allen Amtssprachen einheitlich ist, verwende ich die Begriffe „Mitglied des Parlaments“ und „Abgeordneter des Parlaments“ synonym.


20      Zu dieser Unterscheidung zwischen dem Erwerb und der Ausübung des parlamentarischen Mandats, vgl. insbesondere Avril, P., Gicquel, J., Droit parlementaire, Montchrestien, Paris, 2004, S. 35 und 36, sowie Grajewski, K., Status prawny posła i senatora, Wydawnictwo Sejmowe, Warschau, 2016, S. 12.


21      Vgl. z. B. zum französischen Recht Gicquel, J., Gicquel, J.‑E., Droit constitutionnel et institutions politiques, LGDJ, Paris, 2015, S. 678; zum polnischen Recht Gierach, E., in: Safjan, M., Bosek, L., Konstytucja RP. Komentarz, C. H. Beck, Warschau, 2016, Bd. 2, S. 329 und 330; sowie zum spanischen Recht Álvarez Conde, E., Tur Ausina, R., Derecho constitucional, Tecnos, Madrid, 2013, S. 557 f.


22      Meines Erachtens lässt diese Anforderung als solche Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht aufkommen, insbesondere im Licht des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EUV, wonach „[sich d]as Europäische Parlament … aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen[setzt]“ (Hervorhebung nur hier). Ich lasse diese Frage jedoch dahingestellt sein, da der vorliegende Fall nicht diese Verpflichtung an sich, sondern die Folgen ihrer Nichterfüllung betrifft.


23      Hervorhebung nur hier. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den von der spanischen Regierung und der Kommission in ihren Erklärungen angeführten Urteilen vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C‑208/03 P, EU:C:2005:429), und vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275). Diese Rechtssachen betrafen besondere Fälle des Entzugs des Mandats infolge einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. des, später widerrufenen, Verzichts auf das Mandat. Es gab keinen Unterschied zwischen der Bekanntgabe der Wahl (bzw. des Entzugs) durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und der Mitteilung an das Parlament. Im Übrigen betrifft die vorliegende Rechtssache nicht eine etwaige Kontrolle der von dem Mitgliedstaat bekannt gegebenen oder mitgeteilten Wahlergebnisse durch das Parlament, sondern die Beurteilung des Status der in das Parlament gewählten Person durch ein nationales Gericht.


24      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275, Rn. 48).


25      Urteil 119/1990 vom 21. Juni 1990 (ES:TC:1990:119) (freie Übersetzung). Vgl. auch den Kommentar zu diesem Urteil: Santaolalla López, F., „El juramento y los reglamentos parlamentarios“, Revista española de derecho constitutional, Nr. 30/1990, S. 149. Nach Auffassung dieses Autors ist der Umstand, dass die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung eines Eides auf die Verfassung keine Voraussetzung für den Erwerb des parlamentarischen Mandats ist, „allgemein anerkannt und verdient keine eingehenderen Ausführungen“.


26      Zur Leistung des Eides durch die Mitglieder des spanischen Parlaments vgl. insbesondere Álvarez Conde, E., Tur Ausina, R., a. a. O., S. 571 und 572.


27      Vgl. Santaolalla López, F., Derecho palamentario español, a. a. O, S. 113. Nach Auffassung dieses Autors könnte eine derartige Auslegung im Widerspruch zur spanischen Verfassung stehen, wonach die Immunität für den Mandatszeitraum, d. h. ab der Wahl gelte.


28      Eine Aussetzung wegen eines Strafverfahrens, wie sie in Art. 384bis der Strafprozessordnung vorgesehen ist, könnte ohne Weiteres einen europäischen Abgeordneten betreffen, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er strafrechtlich verfolgt wird, gewählt wurde.


29      Zwar scheint sich die französische Sprachfassung dieser Bestimmung, indem sie von „immunités“ (Immunitäten) [in der deutschen Sprachfassung: „Unverletzlichkeit“] spricht, auf alle Formen der parlamentarischen Immunität einschließlich der Indemnität zu beziehen. Eine solche Auslegung ergäbe meines Erachtens jedoch keinen Sinn. Erstens ist die Indemnität im nationalen Recht der Mitgliedstaaten üblicherweise auf Handlungen beschränkt, die in Ausübung des parlamentarischen Amtes begangen werden. Die Eigenschaft als Abgeordneter des Europäischen Parlaments ist aber gemäß Art. 7 Abs. 2 des Aktes von 1976 mit der Eigenschaft als Mitglied eines nationalen Parlaments unvereinbar. Somit kann die sich aus dem nationalen Recht ergebende Indemnität jedenfalls keine Anwendung auf die Abgeordneten des Europäischen Parlaments finden. Für diese ist die Indemnität durch Art. 8 des Protokolls gewährleistet. Zweitens hätte es keinen Sinn, die Dauer der Indemnität auf die Sitzungsperiode des Parlaments zu beschränken und die Verfolgung wegen einer in Ausübung des parlamentarischen Amtes erfolgten Äußerung nach Ende dieser Sitzungen zuzulassen. Die Indemnität ist nur wirkungsvoll, wenn sie zeitlich unbegrenzt ist. Drittens schließlich ist die Indemnität eine absolute Immunität, sie stünde daher in Widerspruch zu der in Art. 9 Abs. 3 des Protokolls vorgesehenen Befugnis des Parlaments, sie aufzuheben. Deshalb ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls meines Erachtens dahin auszulegen, dass er ausschließlich die Unverletzlichkeit (Schutz vor Verfolgung) betrifft.


30      Vgl. insbesondere Corbett, R., Jacobs, F., Neville, D., The European Parliament, John Harper Publishing, London, 2016, S. 76 und 77; Hardt, S., a. a. O., S. 45; Lis-Staronowicz, D., Galster, J., „Immunitet posła do Parlamentu Europejskiego“, Przegląd Sejmowy, 2006/6, S. 9, und Schultz-Bleis, C., Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments, Duncker & Humblot, Berlin, 1995, S. 29 f.


31      Vgl. Entschließung des Parlaments vom 15. September 1983 zum Statut der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. 1983, C 277, S. 135) und Entwurf einer Revision des Protokolls (Nr. 7) (COM[84] 666) sowie Donnez-Bericht (A2‑0121/86) und Rothley-Bericht (A5‑0193/03) des Parlaments.


32      Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310, Rn. 11 bis 13).


33      Die erste Sitzungsperiode des Parlaments der neunten Wahlperiode hat am 2. Juli 2019 begonnen.


34      Vgl. Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments der neunten Wahlperiode.


35      Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310, Tenor).


36      Die einzige Ausnahme, die auf der Hand liegt, sind Personen, die einen Abgeordneten ersetzen, dessen Mandat vorzeitig erloschen ist.


37      Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310, Rn. 25).


38      Als Beispiele seien lediglich Art. 105 Abs. 2 der polnischen Verfassung, der die strafrechtliche Verfolgung von Parlamentsmitgliedern ab der Bekanntgabe der Wahlergebnisse verbietet, sowie die in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Art. 751 und 752 der Strafprozessordnung genannt.


39      Aus einem auf der Website des Consejo General del Poder Judicial (Nationaler Richterrat, Spanien) veröffentlichten Informationsblatt geht hervor, dass der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte mit der endgültigen Aberkennung sämtlicher öffentlicher Würden und Ämter, einschließlich Wahlämter, sowie der Aberkennung der Fähigkeit, solche öffentlichen Würden und Ämter zu bekleiden sowie in ein öffentliches Amt gewählt zu werden, verbunden ist (vgl. Art. 41 des Código penal [Strafgesetzbuch]). Außerdem führt nach Art. 6 Abs. 2 und 4 des Wahlgesetzes die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Unwählbarkeit und zur Unvereinbarkeit.


40      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C‑145/04, EU:C:2006:543, Rn. 78).


41      Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die genauen Auswirkungen des Urteils vom 14. Oktober 2019 zu beurteilen.


42      Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C‑650/13, EU:C:2015:648, Rn. 44).