Language of document : ECLI:EU:F:2009:155

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

25. November 2009

Rechtssache F-1/09

Françoise Putterie-De-Beukelaer

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Bescheinigungsverfahren – Bewertung der Befähigung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. September 2008, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. März 2008, sie nicht zum Bescheinigungsverfahren 2007 zuzulassen, zurückgewiesen wurde, und auf Aufhebung der letztgenannten Entscheidung

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Bescheinigungsverfahren – Beschwerde eines Bewerbers, der nicht zum Bescheinigungsverfahren zugelassen wurde – Zurückweisung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 43; Anhang XIII, Art. 10)

3.      Beamte – Bescheinigungsverfahren – Durchführungsmodalitäten innerhalb der Kommission – Zulassungskriterien – Befähigung, die Funktion eines „Verwaltungsassistenten“ wahrzunehmen

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 10 Abs. 3)

4.      Beamte – Mobbing – Begriff – Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die voll und ganz angemessene ungünstige Noten und Bewertungen enthält – Nichteinbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 12a)

1.      Beantragt ein Beamter außer der Aufhebung einer streitigen Entscheidung auch die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde, hat letzterer Antrag als solcher keinen eigenständigen Inhalt und verschmilzt in Wirklichkeit mit dem gegen die streitige Entscheidung gerichteten Antrag. Auch wenn die Klage dieses Beamten so aufzufassen ist, dass sie auf Aufhebung der streitigen Entscheidung gerichtet ist, hindert dieser Umstand den Beamten jedoch nicht an der Stellung von Anträgen, die sich nur gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde richten. Andernfalls hätte nämlich ein Beamter, der meint, die Anstellungsbehörde sei auf seine Beschwerde nicht mit einer ausreichend begründeten Stellungnahme eingegangen, keine Möglichkeit, dies vor dem Gemeinschaftsrichter zu beanstanden, obwohl er doch gerade im Hinblick auf die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde in der Lage sein muss, die Richtigkeit des von der Verwaltung ihm gegenüber vertretenen Standpunkts und die Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung zu beurteilen.

(vgl. Randnrn. 32 und 42)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8

Gericht erster Instanz: 10. Juni 2004, Liakoura/Rat, T‑330/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑191 und II‑859, Randnr. 13

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Dezember 2008, Skareby/Kommission, F‑34/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 27, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑91/09 P

2.      Die Entscheidung, einen Beamten nicht zum Bescheinigungsverfahren nach Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts zuzulassen, braucht nicht begründet zu werden. Wie bei den Beförderungsentscheidungen ist die Anstellungsbehörde nämlich nicht verpflichtet, die Entscheidungen gegenüber den nicht zum Bescheinigungsverfahren zugelassenen Bewerbern zu begründen, sondern hat nur die Entscheidungen über die Zurückweisung von Beschwerden, die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts von diesen Bewerbern eingereicht werden, wobei die Begründung dieser Entscheidungen auch für die Entscheidungen gilt, gegen die sich die Beschwerden richten, so dass die Prüfung der Gründe der einen Entscheidungen nicht von der Prüfung der Gründe der anderen zu trennen ist. Diese Begründungspflicht beschränkt sich bei der Bescheinigung wie bei der Beförderung nur auf die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen, von denen nach dem Statut und seinen Durchführungsbestimmungen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung abhängt.

(vgl. Randnrn. 43, 44 und 51)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Dezember 1993, Parlament/Volger, C‑115/92 P, Slg. 1993, I‑6549, Randnr. 22; 30. Oktober 1974, Grassi/Rat, 188/73, Slg. 1974, 1099, Randnrn. 11 bis 14

Gericht erster Instanz: 18. Dezember 1997, Delvaux/Kommission, T‑142/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑477 und II‑1247, Randnr. 84; 14. Juni 2001, McAuley/Rat, T‑230/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑127 und II‑583, Randnr. 51; 12. Juli 2001, Schochaert/Rat, T‑131/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑161 und II‑743, Randnr. 19

3.      Die dritte Voraussetzung, der die Bescheinigung von Beamten der Kommission nach Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses dieses Organs vom 29. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren unterliegt, die auf das Potenzial Aufgaben der Ebene „Verwaltungsassistent“ wahrzunehmen, abstellt, verstößt in keiner Weise gegen die Statutsbestimmungen über das Bescheinigungsverfahren. Dieser Beschluss präzisiert insoweit nämlich nur die Tragweite der in Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts genannten Voraussetzung der „Verdienste“. Außerdem geht aus diesem Art. 10 Abs. 3 klar hervor, dass ein Beamter die Bescheinigung, da die Verdienste eine ihrer Voraussetzungen sind, nur erhalten kann, wenn er sein Amt zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausübt.

Außerdem ist Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses vom 29. November 2006 trotz seines Wortlauts so auszulegen, dass er nur auf Funktionen abzielt, die denen entsprechen, die vor der Schaffung der Funktionsgruppe Assistenz von Beamten der Laufbahngruppe B, die mit dem 1. Mai 2004 zur Laufbahngruppe B* wurde, ausgeübt wurden. Außerdem ist mangels einer genauen Definition des Begriffs der „Befähigung“, Funktionen der ehemaligen Laufbahngruppe B* wahrzunehmen, eine Definition heranzuziehen, die den Nachweis der Befähigung nicht nur von der tatsächlichen Erledigung wenigstens einiger Aufgaben der ehemaligen Laufbahngruppe B* abhängig macht, sondern auch von der Art und Weise, wie der Bescheinigungsbewerber sein Amt ausübt. Eine solche Auffassung des Begriffs „Befähigung“ steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Bescheinigungsverfahren verfolgt. Die Bescheinigung eröffnet nämlich den Beamten, die sie erhalten, interessantere Karriereaussichten, da sie dadurch für Beförderungsverfahren in Betracht kommen, die ihnen normalerweise verwehrt wären, und nach gewisser Zeit Zugang erhalten zu einer Verantwortung und einer Besoldung, die mit denen der Beamten der Funktionsgruppe Administration vergleichbar sein können. Es ist daher normal, dass die Ausweitung der für die Beamten der ehemaligen Laufbahngruppen C und D bestehenden Beförderungsmöglichkeiten, die die Bescheinigung ermöglicht, zum Teil davon abhängt, in welcher Weise die Betroffenen ihren Dienst versehen, und nicht ausschließlich von der Art der ihnen übertragenen Aufgaben.

(vgl. Randnrn. 59, 62 und 64 bis 67)

4.      In der Tatsache als solcher, dass die Beurteilung der beruflichen Entwicklung eines Beamten ungünstige Noten und Bewertungen enthält, kann kein Indiz für Mobbing gesehen werden, wenn diese Noten und Bewertungen in Anbetracht der identifizierbaren Beweise, auf denen sie beruhen, voll und ganz angemessen erscheinen.

(vgl. Randnr. 84)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T‑73/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑107 und II‑A‑2‑85, Randnrn. 29 und 79