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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Juni 2020 – ZN/Generalno konsulstvo (Generalkonsulat) der Republik Bulgarien in der Stadt Valencia, Königreich Spanien

(Rechtssache C-280/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ZN

Beklagter: Generalno konsulstvo (Generalkonsulat) der Republik Bulgarien in der Stadt Valencia, Königreich Spanien

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20121 in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass die Verordnung bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeiternehmer aus diesem Mitgliedstaat und dem konsularischen Dienst dieses Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist, oder sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass auf eine solche Rechtsstreitigkeit die nationalen Zuständigkeitsvorschriften des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden sind?

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1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).