Language of document : ECLI:EU:C:2009:459

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Juli 2009(*)


Inhaltsverzeichnis


I –  Rechtlicher Rahmen

II –  Sachverhalt

III –  Verfahren vor dem Gerichtshof und angefochtenes Urteil

IV –  Anträge der Verfahrensbeteiligten

V –  Die Rechtsmittelgründe

VI –  Zu dem Rechtsmittel

A –  Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe zu Unrecht ein „Fehlen“ der Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 festgestellt und befunden, dass die Formulierung dieser Rüge „keine besondere technische Schwierigkeit“ beinhaltet habe

1.  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

a)  Zu den drei ersten Teilen des Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Rechtskraft des Urteils Schneider I, falsche Tatsachenfeststellungen und Verfälschung von Beweismitteln

i)  Zur Existenz eines Hinweises auf die Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001

ii)  Zum Vorliegen von Schwierigkeiten, die einer hinreichend klaren und deutlichen Formulierung der Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 entgegenstanden

b)  Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Begründungspflicht

B –  Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht zu Unrecht das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der Kommission gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte zu verleihen bezwecke, festgestellt habe

1.  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

a)  Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen

b)  Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Begründungspflicht

C –  Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht zu Unrecht einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß der Kommission und dem Schaden bejaht habe, der Schneider aus dem bei der Veräußerung von Legrand gewährten Preisnachlass entstanden sein soll

1.  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

a)  Zur Zulässigkeit

b)  Zur Begründetheit

VII –  Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils

A –  Zu dem Schaden, der aus den Schneider entstandenen Kosten für ihre Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses besteht

B –  Zu dem Schaden infolge des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung von Legrand

VIII –  Kosten

„Rechtsmittel – Zusammenschlüsse von Unternehmen – Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 – Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird – Nichtigerklärung – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des festgestellten Rechtsverstoßes – Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑440/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 21. September 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Petite, F. Arbault, T. Christoforou, R. Lyal und C.‑F. Durand als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Schneider Electric SA mit Sitz in Reuil-Malmaison (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: M. Pittie und A. Winckler, avocats,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Bundesrepublik Deutschland,

Französische Republik,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, A. Ó Caoimh und J.‑C. Bonichot sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.‑A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2009

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T‑351/03, Slg. 2007, II‑2237, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem

–        die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) zum einen die Kosten, die dieser durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T‑310/01, Slg. 2002, II‑4071, im Folgenden: Schneider I, und T‑77/02 Slg. 2002, II‑4201, im Folgenden: Schneider II), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA (im Folgenden: Legrand) entstanden ist, den Schneider dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste;

–        die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist;

–        die Parteien aufgefordert worden sind, dem Gericht binnen drei Monaten mitzuteilen, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf den ersten Schaden geeinigt haben, oder bei Nichtzustandekommen einer Einigung dem Gericht ihre bezifferten Anträge vorzulegen;

–        die Einholung eines Gutachtens angeordnet worden ist, um die Höhe des zweiten Schadens zu ermitteln;

–        entschieden worden ist, dass die Schneider seit dem 10. Dezember 2002, als mit der tatsächlichen Durchführung des Verkaufs von Legrand der Schaden eintrat, geschuldete Entschädigung neu bewertet wird, indem ihr Zinsen bis zum Tag der Verkündung des die Schadensersatzpflicht feststellenden Urteils und ab diesem Tag bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen hinzugerechnet werden;

–        die Kostenentscheidung vorbehalten worden ist.

I –  Rechtlicher Rahmen

2        Gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, mit Berichtigung in ABl. 1990, L 257, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. L 180, S. 1, im Folgenden: Verordnung) werden Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft.

3        Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sind Zusammenschlüsse innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluss, der Veröffentlichung des Kauf‑ oder Tauschangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der Kommission anzumelden.

4        Nach den Art. 6 und 8 der Verordnung

–        beginnt die Kommission unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung;

–        trifft sie im Fall ihrer Feststellung, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter die Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt;

–        trifft sie hingegen im Fall ihrer Feststellung, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, die Entscheidung, das Verfahren zur eingehenden Prüfung zu eröffnen;

–        kann sie, wenn sie – gegebenenfalls nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen – feststellt, dass der Zusammenschluss keinen Anlass mehr zu Bedenken gibt, die Entscheidung treffen, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären;

–        trifft sie im Fall ihrer Feststellung, dass der Zusammenschluss nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird;

–        kann sie, wenn der Zusammenschluss bereits vollzogen ist, in der Entscheidung selbst, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

5        Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung darf ein Zusammenschluss weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist.

6        Jedoch steht diese Bestimmung nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung der Verwirklichung eines öffentlichen Kauf‑ oder Tauschangebots nicht entgegen, das bei der Kommission angemeldet worden ist, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und aufgrund einer von der Kommission erteilten Befreiung ausübt.

7        Wird ein Zusammenschluss angemeldet, ergeht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung die Entscheidung der Kommission, ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären oder das Verfahren zur eingehenden Prüfung zu eröffnen, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat, die mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt.

8        Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 muss die Kommission im Verfahren zur eingehenden Prüfung eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen.

9        Wird durch ein Urteil des Gemeinschaftsrichters eine nach der Verordnung erlassene Entscheidung der Kommission ganz oder teilweise für nichtig erklärt, beginnen die in der Verordnung festgelegten Fristen gemäß deren Art. 10 Abs. 5 mit dem Tage der Verkündung des Urteils von neuem.

10      Nach Art. 10 Abs. 6 gilt ein angemeldeter Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wenn die Kommission innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung oder der vollständigen Auskünfte folgt, keine Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur eingehenden Prüfung oder, wird ein solches Verfahren eingeleitet, innerhalb der Frist von vier Monaten nach der Einleitung keine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt getroffen hat.

11      Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung gibt die Kommission insbesondere vor einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, den betroffenen Unternehmen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des in Art. 19 vorgesehenen Beratenden Ausschusses zu äußern.

12      Nach Art. 18 Abs. 3 stützt die Kommission ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die betroffenen Unternehmen Stellung nehmen konnten, und wird das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens in vollem Umfang gewährleistet.

II –  Sachverhalt

13      Am 16. Februar 2001 meldeten Schneider, die französische Muttergesellschaft einer mit der Herstellung und dem Verkauf von Erzeugnissen und Systemen in den Bereichen Elektrizitätsverteilung, industrielle Prozesssteuerung und Automatisation befassten Unternehmensgruppe, und Legrand, die ihrerseits die französische Muttergesellschaft einer im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Niederspannungs-Elektrogeräten tätigen Unternehmensgruppe ist, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bei der Kommission ein Vorhaben an, mit dem Schneider mittels eines öffentlichen Aktientauschangebots die Kontrolle über das gesamte Unternehmen von Legrand übernehmen wollte.

14      Da nach Ansicht der Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt bestanden, leitete sie das Verfahren zur eingehenden Prüfung ein.

15      Am 3. August 2001 richtete die Kommission an Schneider eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie feststellte, dass durch den Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf einer Reihe von nationalen Einzelmärkten begründet oder verstärkt werde.

16      Am 6. August 2001 veröffentlichte die Kommission für die Börsentätigkeit das endgültige Ergebnis des öffentlichen Aktientauschangebots von Schneider, die danach 98,7 % der Legrand-Aktien erworben hatte.

17      In ihrer Antwort vom 16. August 2001 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben die am Zusammenschluss Beteiligten Einwände gegen die von der Kommission zugrunde gelegte Definition der Märkte sowie gegen die Auffassung der Kommission über die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diese Märkte.

18      Am 29. August 2001 kam es zu einem Treffen der anmeldenden Unternehmen mit den Dienststellen der Kommission, um etwaige Änderungen des Zusammenschlusses festzulegen, die die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumen sollten.

19      Schneider schlug der Kommission wiederholt verschiedene Korrekturmaßnahmen vor.

20      Am Ende des Verfahrens zur eingehenden Prüfung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Sie war der Ansicht, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründen würde, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf verschiedenen nationalen Einzelmärkten, nämlich in Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal sowie im Vereinigten Königreich, erheblich behindert würde, und überdies eine beherrschende Stellung auf verschiedenen französischen Einzelmärkten verstärkt würde.

21      Am 10. Oktober 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/275/EG zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (ABl. 2004, L 101, S. 1, im Folgenden: Negativentscheidung), in der sie feststellte, dass die von Schneider vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen die festgestellten wettbewerblichen Probleme nicht ausräumen könnten.

22      Am 24. Oktober 2001 richtete die Kommission an Schneider eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Trennung von Schneider und Legrand betraf.

23      Am 13. Dezember 2001 erhob Schneider gegen die Negativentscheidung beim Gericht eine Nichtigkeitsklage (Rechtssache T‑310/01) und beantragte mit besonderem Schriftsatz, nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

24      Am 23. Januar 2002 wies das Gericht den letztgenannten Antrag zurück.

25      Am 30. Januar 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/276/EG zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. 2004, L 101, S. 134, im Folgenden: Trennungsentscheidung).

26      Mit dieser Entscheidung wurde Schneider aufgegeben, sich binnen einer Frist von neun Monaten, die am 5. November 2002 auslief, von Legrand zu trennen.

27      Am 18. März 2002 erhob Schneider eine Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T‑77/02), stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und beantragte außerdem die Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T‑77/02 R).

28      In der Rechtssache T‑77/02 wurde dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit am 25. März 2002 zugestelltem Beschluss stattgegeben.

29      Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtssache T‑77/02 R) verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die Schneider für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

30      Am 3. Mai 2002 gab das Gericht in der Rechtssache T‑310/01 dem Antrag von Schneider auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren statt, nachdem Schneider bestätigt hatte, dass sie an der am 12. April 2002 vorgelegten gekürzten Fassung ihrer Klageschrift festhalte.

31      Angesichts der Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 für die Trennung gewährt hatte, nahm Schneider in der Rechtssache T‑77/02 R ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurück.

32      Schneider bereitete die im Fall einer Abweisung ihrer beiden Nichtigkeitsklagen durchzuführende Veräußerung von Legrand vor und schloss zu diesem Zweck am 26. Juli 2002 mit dem Konsortium Wendel/KKR (im Folgenden: Wendel/KKR) einen Übertragungsvertrag, der spätestens am 10. Dezember 2002 durchgeführt werden sollte und eine Klausel enthielt, nach der Schneider die Möglichkeit hatte, den Vertrag für den Fall, dass die Negativentscheidung für nichtig erklärt werden sollte, gegen Zahlung eines Reugelds in Höhe von 180 Millionen Euro bis zum 5. Dezember 2002 zu kündigen.

33      Am 22. Oktober 2002 erklärte das Gericht mit dem Urteil Schneider I die Negativentscheidung für nichtig. Es begründete dies mit einer fehlerhaften Analyse und Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte sowie mit einer Verletzung der Verteidigungsrechte, durch die die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte und der von Schneider vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen rechtsfehlerhaft geworden sei.

34      Zu den außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkten führte das Gericht insbesondere aus, dass die Kommission die wirtschaftliche Macht der durch den Zusammenschluss entstandenen neuen Einheit überbewertet und hinsichtlich bestimmter Märkte die wirtschaftliche Macht von zwei wichtigen Konkurrenten dieser Einheit unterbewertet, umgekehrt also auch insoweit die Stellung dieser Einheit überbewertet habe.

35      Hinsichtlich der von dem angemeldeten Vorhaben betroffenen französischen Einzelmärkte entschied das Gericht über einen Klagegrund, mit dem Schneider gerügt hatte, dass die Kommission im Verfahren zur eingehenden Prüfung ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.

36      Dazu stellte das Gericht fest, es gehe aus dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 nicht hervor, dass sich diese Mitteilung hinreichend klar und deutlich damit befasst habe, dass die Stellung von Schneider gegenüber den französischen Händlern im Bereich der Niederspannungs-Betriebsmittel nicht nur aufgrund der Summierung der Verkäufe von Legrand auf den Märkten für Bauteile von Verteilungsanlagen, sondern auch aufgrund der Vormachtstellung von Legrand in den Marktsegmenten für elektrische Endeinrichtungen gestärkt worden sei.

37      Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die allgemeine Schlussfolgerung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar die einzelnen durch den Zusammenschluss beeinträchtigten nationalen Einzelmärkte angebe, aber auf keinerlei Verbindung hinweise, die zwischen der Stellung eines der beiden Unternehmen auf einem bestimmten Produktmarkt und der Stellung des anderen Unternehmens auf einem anderen Einzelmarkt bestehe.

38      Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass es die Mitteilung der Beschwerdepunkte Schneider nicht ermöglicht habe, die von der Kommission auf dem französischen Markt für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Vertriebsebene festgestellten wettbewerblichen Bedenken in ihrem ganzen Umfang zu erfassen.

39      Damit sei Schneider zum einen die Möglichkeit genommen worden, die Richtigkeit der Auffassung der Kommission sachgerecht in Frage zu stellen. Zum anderen habe Schneider infolgedessen keine Gelegenheit gehabt, sachgerecht und rechtzeitig Vorschläge für angemessene Korrekturmaßnahmen zu unterbreiten.

40      Mit dem Urteil Schneider II erklärte das Gericht die Trennungsentscheidung für nichtig, da diese eine Maßnahme zur Durchführung der für nichtig erklärten Negativentscheidung sei.

41      Die Kommission legte gegen die Urteile Schneider I und Schneider II kein Rechtsmittel ein, so dass diese rechtskräftig wurden.

42      Mit Schreiben vom 13. November 2002 teilte die Kommission Schneider mit, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf den französischen Einzelmärkten unter folgenden Aspekten beeinträchtigen könnte: bedeutende Überschneidungen der Marktanteile von Schneider und Legrand, der Wegfall ihres herkömmlichen Konkurrenzverhältnisses, die Bedeutung der Marken der Einheit Schneider/Legrand, die Macht dieser Einheit gegenüber den Großhändlern und die Tatsache, dass kein Wettbewerber den Wettbewerbsdruck ersetzen könne, den Legrand vor dem Zusammenschluss ausgeübt habe.

43      Die Kommission war der Ansicht, dass der Zusammenschluss auf jedem der betroffenen Märkte, auf denen eine der Beteiligten zuvor eine beherrschende Stellung innegehabt habe, die Beseitigung eines unmittelbaren Konkurrenten zur Folge habe, der allein in der Lage gewesen sei, dank seiner Verflechtung mit den ausgesprochen starken Stellungen desselben Konzerns in anderen Segmenten desselben Sektors auf das beherrschende Unternehmen Wettbewerbsdruck auszuüben.

44      Am 14. November 2002 unterbreitete Schneider der Kommission einen Vorschlag für Korrekturen mit dem Ziel, die Überschneidungen ihrer Tätigkeiten mit denjenigen von Legrand auf den betroffenen französischen Einzelmärkten zu beseitigen.

45      Am 15. November 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 279, S. 22) eine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Vorhabens, in der sie erklärte, dass gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung die Fristen für die Prüfung des Zusammenschlusses ab dem 23. Oktober 2002 liefen, dem Tag nach der Verkündung des Urteils Schneider I, und ihr alle Unternehmen und Dritte gegebenenfalls Stellungnahmen übermitteln könnten.

46      Mit Schreiben vom 25. November 2002 rügte Schneider gegenüber der Kommission, dass die Ausführungen in dem Schreiben vom 13. November 2002, da die Auswirkungen des Zusammenschlusses nicht im Hinblick auf die jeweiligen Einzelmärkte geprüft worden seien, ihrem Wesen und ihrem Umfang nach unpräzise seien und keinesfalls das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Wirkung auf die betroffenen Märkte belegten; die allgemeinen Erwägungen der Kommission würden durch die Wirklichkeit widerlegt.

47      Mit Schreiben vom 29. November 2002 teilte die Kommission Schneider mit, dass die Korrekturen, die sie nacheinander angeboten habe, nicht ausreichten, um sämtliche aus dem Zusammenschluss folgenden Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen. Es blieben immer noch Zweifel an der Durchführbarkeit und Autonomie der übertragenen Tätigkeiten, und die vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht geeignet, ein Gegengewicht zu der Marktmacht der Einheit Schneider/Legrand zu schaffen.

48      Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 erklärte Schneider, dass in diesem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium eine Fortsetzung der Diskussionen aufgrund des Standpunkts der Kommission nicht mehr realistisch sei und sie daher, um die seit einem Jahr andauernde Ungewissheit zu beenden, beschlossen habe, Legrand an Wendel/KKR zu verkaufen.

49      Mit Fax vom 3. Dezember 2002 bestätigte Schneider gegenüber der Kommission ihre Entscheidung. Sie stellte klar, dass sie gemäß dem Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2002 keine weiteren Schritte zur Durchführung des Verkaufs von Legrand an Wendel/KKR mehr unternehmen müsse und dass diese am 10. Dezember 2002 stattfinden werde.

50      Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2002 leitete die Kommission das Verfahren zur eingehenden Prüfung ein, da die von Schneider vorgeschlagenen Korrekturen wegen der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die in der Negativentscheidung bezeichneten französischen Einzelmärkte im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht geeignet seien, die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu beseitigen.

51      Am 11. Dezember 2002 bestätigte Schneider gegenüber der Kommission, dass die Übertragung ihrer Beteiligung an Legrand auf Wendel/KKR am 10. Dezember 2002 durchgeführt worden sei.

52      Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte die Kommission Schneider mit, dass sie das Prüfverfahren, da es gegenstandslos geworden sei, eingestellt habe.

53      Am 10. Februar 2003 reichte Schneider eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung des Verfahrens zur eingehenden Prüfung und gegen die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 ein (Rechtssache T‑48/03).

54      Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T‑310/01 DEP und T‑77/02 DEP), setzte das Gericht die Schneider von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T‑310/01 auf 419 595,32 Euro und in den Rechtssachen T‑77/02 und T‑77/02 R auf 426 275,06 Euro fest.

55      Mit Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T‑48/03, Slg. 2006, II‑111), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑48/03 als unzulässig ab, da die angefochtenen Entscheidungen zur Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens und über die Einstellung keine Maßnahmen seien, durch die Schneider beschwert werde.

56      Gegen diesen Beschluss legte Schneider mit Rechtsmittelschrift, die am 12. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, Rechtsmittel ein.

57      Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission (C‑188/06 P), zurückgewiesen.

III –  Verfahren vor dem Gerichtshof und angefochtenes Urteil

58      Am 10. Oktober 2003 erhob Schneider beim Gericht eine Klage gegen die Kommission auf Ersatz des Schadens, der ihr durch Rechtsverstöße im Verfahren zur Kontrolle des angemeldeten Zusammenschlusses entstanden sei.

59      Schneider beantragte beim Gericht,

–        die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 1 663 734 716,76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T‑310/01 DEP und T‑77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 4. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung und des von Schneider auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;

–        hilfsweise,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–      festzustellen, dass die Gemeinschaft außervertraglich haftet;

–      das Verfahren festzulegen, das für die Feststellung der Höhe des Schneider tatsächlich entstandenen und zu ersetzenden Schadens einzuhalten ist;

–        der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

60      Am 11. Dezember 2003 beschränkte das Gericht die Erörterungen auf den Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Methodologie der Schadensbemessung.

61      Mit Beschlüssen vom 20. April und 6. Dezember 2004 wurden die Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung der Anträge der Kommission und die Französische Republik zur Unterstützung der Anträge von Schneider als Streithelferinnen zugelassen.

62      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, wie in Randnr. 1 des vorliegenden Urteils wiedergegeben.

63      In den Randnrn. 152 und 156 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass die im Urteil Schneider I festgestellte Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der französischen Einzelmärkte einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nämlich Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung.

64      In Randnr. 155 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Kommission, dass ihre Dienststellen im Verfahren zur eingehenden Prüfung unter besonderen Zwängen gestanden hätten, wie folgt zurückgewiesen:

„Das Argument der Beklagten, dass es schwierig sei, eine komplexe Marktanalyse unter sehr starkem Zeitdruck zu erstellen, ist unerheblich, da die hier in Betracht kommende Schadensursache nicht die Analyse der relevanten Märkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in der Unvereinbarkeitsentscheidung ist, sondern das Fehlen einer in ihren Konsequenzen entscheidenden Aussage in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im verfügenden Teil der Unvereinbarkeitsentscheidung, die keine besondere technische Schwierigkeit beinhaltete, keine spezifische ergänzende Prüfung, die aus zeitlichen Gründen nicht hätte vorgenommen werden können, verlangte und deren Fehlen nicht einem zufälligen oder versehentlichen Redaktionsproblem zugeschrieben werden kann, das eine Gesamtbetrachtung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte ausräumen können.“

65      In Randnr. 157 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Verletzung der Verteidigungsrechte eine die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösende Pflichtverletzung der Gemeinschaft sei.

66      Im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Schaden entstanden war und zwischen ihm und dem Rechtsverstoß der Kommission ein Kausalzusammenhang bestanden hatte, hat das Gericht in Randnr. 269 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der hinreichend qualifizierte Verstoß gegen die Verteidigungsrechte von Schneider zwar zur Rechtswidrigkeit der Negativentscheidung geführt habe, aus ihm jedoch deshalb nicht folge, dass ohne den Verstoß der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt hätte erklärt werden müssen.

67      Das Gericht hat in Randnr. 278 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Schneider durch den festgestellten Fehler in der Negativentscheidung nicht ein Anspruch auf eine Entscheidung entzogen worden sei, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt werde und die es rechtfertigen würde, alle finanziellen Konsequenzen, die sich aus dem Entzug dieses Rechts und insbesondere aus der Pflicht zur Übertragung der Vermögenswerte von Legrand ergäben, als Schaden anzusehen, für den die Gemeinschaft hafte.

68      In Randnr. 279 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann entschieden, Schneider könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr ein Schaden in Höhe des gesamten Wertverlusts entstanden sei, den die am 10. Oktober 2001 in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerte von Legrand erfahren hätten, weil zwischen diesem Schaden und dem die Schadenshaftung auslösenden Verstoß kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe.

69      In den Randnrn. 288 und 316 hat das Gericht hingegen einen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und zwei Arten des von Schneider erlittenen Schadens bejaht, nämlich

–        den Kosten, die dem Unternehmen durch die Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses nach den vom Gericht am 22. Oktober 2002 ausgesprochenen Nichtigerklärungen entstanden seien;

–        dem Nachlass auf den Preis für die Übertragung der Vermögenswerte von Legrand, der dem Erwerber habe eingeräumt werden müssen, um die Wirkung der Veräußerung so lange aufzuschieben, dass die damals vor den Gemeinschaftsgerichten anhängigen Gerichtsverfahren nicht vor ihrem Abschluss gegenstandslos würden.

70      Zu den Kosten für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses, d. h. den Rechtsberatungs-, Honorar- und verschiedenen Verwaltungskosten, hat das Gericht in Randnr. 301 erläutert, dass Schneider, wenn der Beschwerdepunkt der Verflechtung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 zum Ausdruck gebracht worden wäre, sich hierzu zwar vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses hätte äußern und gegebenenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen hätte vorbereiten müssen, wie sie es nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung und der nachfolgenden Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses habe tun müssen.

71      In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat es aber weiter ausgeführt, dass die Wiederaufnahme eines seit zwölf Monaten unterbrochenen Verwaltungsverfahrens für Schneider zwangsläufig einen Aufwand bedeutet habe, der unvergleichlich höher gewesen sei als der, den die Stellungnahme im ursprünglichen Kontrollverfahren zu demselben Beschwerdepunkt durch das Unternehmen und seine Berater, die in die Treffen und den Meinungsaustausch mit den zuständigen Dienststellen der Kommission bereits voll einbezogen gewesen seien, verursacht hätte.

72      Zum von Schneider gewährten Nachlass auf den Übertragungspreis hat das Gericht in Randnr. 308 dargelegt, dass das Unternehmen gezwungen gewesen sei, den Vertrag über die Veräußerung von Legrand auszuhandeln und am 26. Juli 2002 zu schließen sowie den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung dieser Übertragung bis zum 10. Dezember 2002 aufzuschieben.

73      In Randnr. 311 hat das Gericht befunden, dass die Notwendigkeit, die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand aufzuschieben, Schneider zwangsläufig dazu gebracht habe, Wendel/KKR auf den Preis für die Veräußerung einen Nachlass im Verhältnis zu dem Preis einzuräumen, den sie bei einem festen Vertragsabschluss erzielt hätte, zu dem es ohne die Rechtswidrigkeit der Negativentscheidung gekommen wäre.

74      In Randnr. 312 hat das Gericht ausgeführt, dass es der Aufschub des Verkaufs bis zum 10. Dezember 2002 erforderlich gemacht habe, Wendel/KKR eine Vergütung für das Risiko einer Wertminderung der Vermögenswerte von Legrand zu gewähren, die sich aus etwaigen ungünstigen Kursänderungen der Industrieaktien in der Zeit des Aufschubs hätte ergeben können.

75      In Randnr. 322 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Schaden, der in dem Nachlass auf den Veräußerungspreis bestanden habe, der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis für die Übertragung und dem Preis entspreche, den Schneider hätte erzielen können, wenn ihr am Ende des ersten Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses am 10. Oktober 2001 eine rechtmäßige Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt vorgelegen hätte.

76      In Randnr. 329 hat das Gericht jedoch darauf hingewiesen, dass Schneider mit dem rechtmäßigen Erwerb der Kontrolle über Legrand dennoch das Risiko eingegangen sei, dass die Kontrolle des Zusammenschlusses zu einer negativen Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses und einer entsprechenden Verpflichtung führen würde, die Vermögenswerte der bereits fusionierten Unternehmen zu trennen.

77      In Randnr. 330 hat das Gericht angenommen, dass Schneider angesichts des Umfangs der durchgeführten Fusion und der erheblichen Verstärkung der wirtschaftlichen Macht, die diese für die beiden einzigen maßgeblichen Akteure auf den französischen Einzelmärkten für Niederspannungs-Betriebsmittel mit sich gebracht habe, nicht habe verborgen bleiben können, dass die durchgeführte Fusion zumindest in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken gedroht habe und deshalb von der Kommission verboten werden würde.

78      Daraus hat das Gericht in Randnr. 334 den Schluss gezogen, dass Schneider ein Drittel des aus dem Preisnachlass resultierenden Schadens tragen müsse.

79      Demgemäß hat das Gericht in Randnr. 335 entschieden, dass die Kommission zwei Drittel dieses Schadens zu ersetzen habe.

80      In den Randnrn. 342 und 344 bis 346 hat das Gericht schließlich befunden, dass der Betrag der Schneider seit dem 10. Dezember 2002, als der Schaden mit der tatsächlichen Durchführung der Veräußerung von Legrand eingetreten sei, geschuldeten Entschädigung neu zu bewerten sei, indem ihm Zinsen bis zur Verkündung des den Schadensersatz zusprechenden Urteils und Verzugszinsen ab dem letztgenannten Zeitpunkt bis zur vollständigen Zahlung hinzuzurechnen seien.

IV –  Anträge der Verfahrensbeteiligten

81      Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und Schneider die Kosten aufzuerlegen.

82      Schneider beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

V –  Die Rechtsmittelgründe

83      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel formell auf sieben Aufhebungsgründe, die im Wesentlichen zu fünf Rechtsmittelgründen zusammengefasst werden können.

84      Mit diesen Rechtsmittelgründen wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe zu Unrecht

–        in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils ein „Fehlen“ der Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 festgestellt und befunden, dass die Formulierung dieser Rüge „keine besondere Schwierigkeit“ beinhaltet hätte;

–        in Randnr. 156 des angefochtenen Urteils das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der Kommission gegen eine Rechtsnorm bejaht, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen;

–        in Randnr. 316 des angefochtenen Urteils einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß der Kommission und dem Schaden festgestellt, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Veräußerung von Legrand entstanden sei, der als Gegenleistung für einen Aufschub der tatsächlichen Durchführung des am 26. Juli 2002 vereinbarten Verkaufs bis zum 10. Dezember 2002 gewährt worden sei;

–        in Randnr. 288 des angefochtenen Urteils einen Schaden angenommen, den Schneider nicht geltend gemacht habe, nämlich einen Schaden durch den Preisnachlass, der gewährt worden sei, um einen Aufschub für die Wirksamkeit der Veräußerung von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 zu erreichen;

–        in den Randnrn. 345 und 346 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des durch den Preisnachlass bewirkten Schadens Zinsen ab 10. Dezember 2002 bis zur Verkündung des Schadensersatz zusprechenden Urteils zugesprochen, obgleich solche Zinsen nur in Ausnahmefällen zuerkannt werden dürften.

VI –  Zu dem Rechtsmittel

A –  Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe zu Unrecht ein „Fehlen“ der Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 festgestellt und befunden, dass die Formulierung dieser Rüge „keine besondere technische Schwierigkeit“ beinhaltet habe

1.     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85      Die Kommission trägt vor, sie habe im ganzen Verfahren im ersten Rechtszug nie bestritten, dass sie im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses den Anspruch von Schneider auf rechtliches Gehör verkannt habe. Förmlich bestritten habe sie hingegen, dass der festgestellte Rechtsverstoß die Haftung der Gemeinschaft begründe.

86      Die Kommission untergliedert ihren ersten Rechtsmittelgrund in vier Teile.

87      Sie meint, das Gericht habe mit seiner in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass die Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 gefehlt habe und ihre Formulierung keine besondere Schwierigkeit aufgeworfen hätte,

–        die Rechtskraft des Urteils Schneider I verkannt,

–        falsche Tatsachenfeststellungen getroffen,

–        Beweise verfälscht und

–        seine Begründungspflicht verletzt.

88      In Wirklichkeit habe das Gericht in Randnr. 445 des Urteils Schneider I nur festgestellt, dass die Verflechtungsrüge nicht „hinreichend klar und deutlich“ gefasst worden sei. Soweit das Gericht der Kommission im Urteil Schneider I anschließend vorgeworfen habe, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf „keinerlei Verbindung“ hingewiesen habe, habe es sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission diese spezielle Rüge am Ende ihrer Prüfung nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht habe.

89      Es sei gleichwohl davon auszugehen, dass nach Auffassung des Gerichts die Kommission diese Rüge im Text der Mitteilung der Beschwerdepunkte zumindest implizit zum Ausdruck gebracht habe.

90      Dies lasse eine zweite Unstimmigkeit zwischen dem Urteil Schneider I und dem angefochtenen Urteil erkennen, in dessen Randnr. 155 ausdrücklich das Fehlen des Vortrags dieser Rüge festgestellt werde, das „eine Gesamtbetrachtung der Mitteilung der Beschwerdepunkte“ nicht ausräumen könne.

91      Eine dritte Unstimmigkeit zwischen beiden Urteilen bestehe in der unterschiedlichen Beurteilung der Konsequenzen, die die Mängel der Mitteilung der Beschwerdepunkte für Schneider gehabt hätten.

92      So habe das Gericht in Randnr. 453 des Urteils Schneider I entschieden, dass es die Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Schneider nicht ermöglicht habe, die auf dem französischen Markt festgestellten wettbewerblichen Probleme „in ihrem ganzen Umfang zu erfassen“, während es in Randnr. 152 des angefochtenen Urteils heiße, dass Schneider „nicht wissen konnte“, dass sie „keine Chancen hatte“, ohne geeignete Maßnahmen zur Korrektur der durch den Zusammenschluss herbeigeführten Verflechtung eine positive Entscheidung über den Zusammenschluss zu erlangen.

93      Dieser Vergleich der beiden Urteile zeige, dass das Gericht im Urteil Schneider I angenommen habe, dass Schneider den wettbewerblichen Problemcharakter der Verflechtung habe erkennen können, jedoch das darin liegende Hindernis, weil dieses in den Schlussfolgerungen der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich dargelegt worden sei, nicht in vollem Umfang habe ermessen können, während im angefochtenen Urteil das Gericht davon ausgegangen sei, dass Schneider das Problem niemals hätte erkennen können, und damit auch nicht, dass sie geeignete Korrekturen hätte vorschlagen müssen.

94      Die Kommission macht im Übrigen geltend, dass sie vor dem Gericht auf die Schwierigkeiten hingewiesen habe, die die Erstellung einer komplexen Marktanalyse unter dem sehr starken Zeitdruck, den die Bestimmungen der Verordnung erzeugt hätten, mit sich gebracht habe. Sie habe insbesondere unterstrichen, dass die Ausarbeitung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ein überaus diffiziles Unterfangen sei, das rasch genug nach der Einleitung des Verfahrens und der Beendigung der Untersuchung abzuschließen sei, um den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

95      Das Gericht habe dieses Vorbringen zu Unrecht mit dem Hinweis verworfen, dass mit ihm nur die Schwierigkeiten einer komplexen Marktanalyse beschrieben würden, was aber unerheblich sei, weil die Schadensursache in Wirklichkeit das Fehlen einer Rüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewesen sei, die keine besondere technische Schwierigkeit beinhaltet und keine – aus Zeitgründen nicht mögliche – spezifische ergänzende Prüfung verlangt habe und deren Fehlen nicht einem zufälligen oder versehentlichen Problem zugeschrieben werden könne.

96      Diese Darlegungen des Gerichts, bei denen es sich um Tatsachenfeststellungen handele, seien angesichts des ihm im Verfahren zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalts offensichtlich fehlerhaft und zeigten eine Verfälschung des Beweismaterials.

97      Jedenfalls habe das Gericht hinsichtlich seiner Feststellungen, dass die Verflechtungsrüge gefehlt und dass ihre Formulierung keine besondere technische Schwierigkeit beinhaltet habe, seine Begründungspflicht verletzt.

98      Im Ergebnis sei daher das angefochtene Urteil allein aufgrund des ersten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang aufzuheben.

99      Nach Auffassung von Schneider ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

100    Schneider hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Kommission

–        Tatsachenfeststellungen angreife;

–        die neuen Behauptungen aufstelle, dass, erstens, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 die Verflechtungsrüge, wie angeblich vom Gericht im Urteil Schneider I implizit festgestellt worden sei, zumindest implizit enthalten gewesen sei und dass, zweitens, das Gericht im Urteil Schneider I davon ausgegangen sei, dass Schneider den wettbewerblichen Problemcharakter der Verflechtung hätte erkennen können;

–        nicht erkläre, inwiefern ihr Rechtsmittelgrund auf eine Verfälschung von Beweismitteln oder eine Verletzung der Begründungspflicht gestützt sei.

101    Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund unbegründet.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

a)     Zu den drei ersten Teilen des Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Rechtskraft des Urteils Schneider I, falsche Tatsachenfeststellungen und Verfälschung von Beweismitteln

102    Die Rechtskraft erstreckt sich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. u. a. Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 29).

104    Anders gesagt sind Tatsachenfeststellungen und die Beurteilung der Beweismittel durch das Gericht dann der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegende Rechtsfragen, wenn sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken ergibt und wenn Beweismittel verfälscht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C‑119/97 P, Slg. 1999, I‑1341, Randnr. 66).

105    Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes – Verletzung der Rechtskraft des Urteils Schneider I – möchte die Kommission dartun, dass das Gericht im angefochtenen Urteil Tatsachenfeststellungen getroffen habe, die denen widersprächen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand des rechtskräftigen Urteils Schneider I gewesen seien.

106    Mit dem zweiten und dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes will die Kommission im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung in der Sache dartun, dass

–        die vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu dem tatsächlich im Urteil Schneider I zugrunde gelegten Sachverhalt falsch seien, was sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Urteils Schneider I ergebe;

–        das Gericht im angefochtenen Urteil den Aussagegehalt des Urteils Schneider I als ein Beweismittel verfälscht habe, das erforderlichenfalls ausgelegt werden müsse, um den Sachverhalt zu ermitteln, der für die Entscheidung über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu prüfen sei.

107    Die drei ersten Teile des Rechtsmittelgrundes erfordern daher die Prüfung der Fragen,

–        auf welche Tatsachen das Gericht in den Randnrn. 152 und 156 des angefochtenen Urteils seine Feststellung gestützt hat, dass die Kommission die ihr durch die Verteidigungsrechte von Schneider gesetzten Grenzen „offenkundig und erheblich überschritten“ habe;

–        ob diese Tatsachen Gegenstand des Urteils Schneider I waren;

–        ob diese Tatsachen, so wie sie im angefochtenen Urteil festgestellt worden sind, in Widerspruch zu den Tatsachen stehen, die Gegenstand des Urteils Schneider I waren.

108    Daher ist im Hinblick auf die Fragen, ob es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen Hinweis auf die Verflechtungsrüge gab und ob ihrer hinreichend klaren und deutlichen Formulierung in diesem Schriftstück des Verfahrens zur eingehenden Prüfung Schwierigkeiten entgegenstanden, das Vorbringen zu diesen drei Teilen des Rechtsmittelgrundes zusammen zu prüfen.

109    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich der zweite und der dritte Teil mit dem ersten überschneiden, soweit sie Tatsachen betreffen, die, wie sich aus der nachstehenden Prüfung ergibt, tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand des Urteils Schneider I waren. Die Teile des Rechtsmittelgrundes bewahren eine eigenständige Existenz nur, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen, von denen sich herausstellt, dass über sie im Urteil Schneider I nicht entschieden worden ist.

i)     Zur Existenz eines Hinweises auf die Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001

110    In Randnr. 140 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, Schneider habe vor ihm geltend gemacht, dass die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 den gegen die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bestehenden Einwand, dass auf den französischen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Großhandelsebene eine Verflechtung bestehe, nicht hinreichend klar und deutlich abgefasst habe.

111    Im Rahmen seiner Beurteilung hat das Gericht zunächst in den Randnrn. 145 bis 150 des angefochtenen Urteils den Inhalt und Umfang der Pflichten in Erinnerung gerufen, die sich für die Kommission aus Art. 18 der Verordnung ergeben. Daraus hat es in Randnr. 151 geschlossen, dass sich Schneider im Sinne der für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geltenden Regeln auf eine Norm berufe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

112    Das Gericht hat sodann in Randnr. 152 befunden, dass „[e]s … einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung dar[stellt], wenn die Kommission, wie vorliegend, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte so abfasste, dass, wie aus dem Urteil Schneider I hervorgeht, [Schneider] nicht wissen konnte, dass sie keine Chancen hatte, eine Entscheidung zu erlangen, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, sofern sie nicht Korrekturmaßnahmen vorschlägt, die geeignet sind, die bestehende Verflechtung ihrer eigenen Stellung mit der von Legrand auf den französischen Einzelmärkten zu verringern oder zu beseitigen“.

113    Mit dieser Formulierung der Randnr. 152 des angefochtenen Urteils, die das Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft unter Hinweis auf das bejaht, was „aus dem Urteil Schneider I hervorgeht“, hat das Gericht in diesem Stadium seiner Entscheidungsfindung seine Feststellung eines „offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes“ notwendigerweise auf die in den Randnrn. 440 bis 461 des Urteils Schneider I näher dargelegte Prüfung der Umstände gestützt, unter denen die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgefasst wurde.

114    Hinsichtlich der Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 hat das Gericht damit folgende Tatsachen berücksichtigt, die in den Randnrn. 445 und 453 des Urteils Schneider I tatsächlich festgestellt und beurteilt wurden:

–        Die Mitteilung der Beschwerdepunkte befasste sich nicht „hinreichend klar und deutlich damit …, dass die Stellung [von Schneider] gegenüber den französischen Händlern im Bereich der Niederspannungs-Betriebsmittel nicht nur aufgrund der Summierung der Verkäufe von Legrand auf den Märkten für Bauteile von Verteilungsanlagen, sondern auch aufgrund der Vormachtstellung von Legrand auf den Marktsegmenten für elektrische Endeinrichtungen gestärkt war“.

–        „[D]ie allgemeine Schlussfolgerung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte [enthält] zwar die einzelnen, durch den Zusammenschluss beeinträchtigten nationalen Einzelmärkte; sie weist jedoch auf keinerlei Verbindung hin, die zwischen der Stellung eines der beiden Anmelder auf einem bestimmten Produktmarkt und der Stellung des anderen Beteiligten auf einem anderen Einzelmarkt besteht.“

–        „[D]ie Mitteilung der Beschwerdepunkte [hat] es [Schneider] nicht ermöglicht …, die von der Kommission wegen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens auf dem französischen Markt für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Vertriebsebene festgestellten Wettbewerbsbedenken in ihrem ganzen Umfang zu erfassen.“

115    Folglich hat sich das Gericht mit seiner Bezugnahme auf das Urteil Schneider I keineswegs auf ein schlichtes Fehlen jedes Hinweises auf die Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 gestützt, sondern genauso wie zuvor im Urteil Schneider I eine mangelnde Klarheit und Deutlichkeit hinsichtlich der Frage der Verflechtung im Text der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Frage in der allgemeinen Schlussfolgerung dieser Mitteilung berücksichtigt.

116    Unter diesen Umständen lässt sich dem Gericht nicht vorwerfen, dass es hinsichtlich dieser im Urteil Schneider I behandelten Tatsachen dessen Rechtskraft verletzt habe.

117    Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das Gericht anschließend in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils, um ein ihre Haftung verneinendes Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, darauf hingewiesen hat, dass die Schadensursache „das Fehlen einer in ihren Konsequenzen entscheidenden Aussage in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im verfügenden Teil der [Negativ]entscheidung“ gewesen sei. Im oben beschriebenen Kontext muss der Ausdruck „Fehlen einer … entscheidenden Aussage“ so verstanden werden, dass er sich auf das Fehlen eines hinreichend klaren und deutlichen Hinweises auf die Verflechtungsrüge bezieht.

118    Jedenfalls lässt sich nicht annehmen, dass die Verwendung des Ausdrucks „Fehlen“ durch das Gericht zu einer fehlerhaften Beurteilung in Randnr. 152 des angefochtenen Urteils geführt hätte, der zufolge Schneider „nicht wissen konnte, dass sie keine Chancen hatte, eine Entscheidung zu erlangen, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, sofern sie nicht Korrekturmaßnahmen vorschlägt, die geeignet sind, die bestehende Verflechtung ihrer eigenen Stellung mit der von Legrand auf den französischen Einzelmärkten zu verringern oder zu beseitigen“.

119    Im Urteil Schneider I ging es dem Gericht nämlich um die Klärung der Frage, ob es die Mitteilung der Beschwerdepunkte Schneider erlaubt hatte, eindeutig zu erkennen, dass die Herbeiführung einer Verflechtung den Grund für eine Erklärung, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, und damit ein definitives Hindernis für den Zusammenschluss bilden könnte.

120    Ebenso wie ein Fehlen jedes Hinweises auf eine Rüge kann aber auch deren unzureichend klare und deutliche Formulierung, die es gemäß der Randnr. 453 des Urteils Schneider I nicht ermöglicht, bestimmte wettbewerbliche Probleme „in ihrem ganzen Umfang“ zu erfassen, die betroffenen Unternehmen daran hindern, sich der entscheidenden Bedeutung dieser Probleme für den Ausgang des Kontrollverfahrens bewusst zu werden.

121    Darum hat das Gericht in den Randnrn. 455, 456, 458 und 460 des Urteils Schneider I festgestellt, dass

–        Schneider „die Möglichkeit genommen [war], die Richtigkeit der Auffassung der Kommission, der zufolge in Frankreich auf der Vertriebsebene die beherrschende Stellung [von Schneider] im Sektor der Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen durch die Vormachtstellung von Legrand im Bereich der Endeinrichtungen verstärkt werde, sachgerecht in Frage zu stellen“;

–        Schneider „weder in ihrer Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Sitzung vom 21. August 2001 Gelegenheit [hatte], insoweit sachgerecht Stellung zu nehmen“;

–        „davon auszugehen [ist], dass [Schneider] keine Gelegenheit hatte, sachgerecht und rechtzeitig Vorschläge zur Vornahme von Vermögensübertragungen in einem Umfang vorzulegen, der ausreichend gewesen wäre, um die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsbedenken auf den relevanten französischen Einzelmärkten auszuräumen“;

–        Schneider „mittelbar die Möglichkeit genommen [wurde], eine Zustimmung für die Abhilfemaßnahmen zu erhalten, die von der Kommission hätte erteilt werden können, wenn den Anmeldern Gelegenheit gegeben worden wäre, rechtzeitig ausreichende Rückzugsvorschläge vorzulegen, um sämtliche von der Kommission auf der Vertriebsebene in Frankreich festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen“.

122    Die Formulierungen „die Möglichkeit genommen [war]“, „weder in … noch in … Gelegenheit [hatte]“, „keine Gelegenheit hatte“ und „die Möglichkeit genommen [wurde]“ bringen insoweit die vom Gericht im Urteil Schneider I vorgenommene Beurteilung zum Ausdruck, dass es Schneider wegen des der Mitteilung der Beschwerdepunkte anhaftenden Mangels unmöglich gewesen sei, die entscheidende Bedeutung der Verflechtungsrüge zu erkennen.

123    Unter diesen Umständen hat das Gericht, als es in Randnr. 152 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „[Schneider] nicht wissen konnte, dass sie keine Chancen hatte, eine Entscheidung zu erlangen, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird“, keine andere Beurteilung als die vorgenommen, zu der es im Urteil Schneider I gelangt war, sondern lediglich die gleiche Beurteilung in andere Worte gekleidet.

124    Ebenso wenig hat das Gericht damit eine abweichende Beurteilung vorgenommen, dass es in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass eine „Gesamtbetrachtung der Mitteilung der Beschwerdepunkte [das Redaktionsproblem nicht] hätte ausräumen können“. Die im Urteil Schneider I enthaltene Berücksichtigung des Umstands, dass ein Erkennen des in einer Verflechtung liegenden Hindernisses nicht möglich gewesen sei, setzte nämlich gerade voraus, dass eine Gesamtbetrachtung der Mitteilung der Beschwerdepunkte deren mangelhafte Abfassung nicht ausräumen konnte.

125    Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorbringen der Kommission, wonach es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 einen Hinweis auf die Verflechtungsrüge gegeben habe, nicht durchgreifen kann.

ii)  Zum Vorliegen von Schwierigkeiten, die einer hinreichend klaren und deutlichen Formulierung der Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 entgegenstanden

126    Bei der Lektüre der Randnrn. 437 ff. des Urteils Schneider I ist zunächst festzustellen, dass die Frage, ob die Formulierung einer Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 für die Kommission eine „besondere technische Schwierigkeit“ beinhaltete oder nicht, nicht Gegenstand des Urteils Schneider I war.

127    Weiter ist festzustellen, dass diese Tatsachenfrage keine Feststellung von Tatsachen, sondern eine Beurteilung von Tatsachen ist.

128    Hinsichtlich dieser Tatsachenfrage gehen daher die ersten beiden Teile des Rechtsmittelgrundes, mit denen eine Verletzung der Rechtskraft und eine unrichtige Tatsachenfeststellung gerügt werden, ins Leere.

129    Hinsichtlich des dritten Teils des Rechtsmittelgrundes ist in der Sache zu klären, ob die vom Gericht aufgestellte Behauptung, dass die Formulierung der Verflechtungsrüge „keine besondere technische Schwierigkeit“ beinhaltet habe, auf einer Verfälschung von Beweismitteln beruht.

130    Dazu ist zu sagen, dass die Formulierung einer Rüge wie die einer Verflechtung in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte keine vollständige, am Ende einer erschöpfenden wirtschaftlichen Analyse stehende Beweisführung für ihre Stichhaltigkeit voraussetzt.

131    Eine solche Beweisführung, die auf dem Gebiet der Unternehmenszusammenschlüsse tatsächlich erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen kann, ist im Licht namentlich der Stellungnahmen der beteiligten Unternehmen, die zuvor, damit sie ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben können, durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über das Bestehen wettbewerblicher Probleme ordnungsgemäß ins Bild gesetzt worden sind, vollständig erst im weiteren Verfahren zu leisten.

132    Im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss die Kommission das Problem der Verflechtung, das einer Erklärung des Zusammenschlusses für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar entgegenstehen kann, nur hinreichend klar und deutlich benennen.

133    Angesichts der vorstehenden Überlegungen ist festzustellen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung, der zufolge die Benennung eines Problems der Verflechtung keine besondere technische Schwierigkeit beinhaltet habe, nicht einer Verfälschung der ihm vorgelegten Beweismittel entspringt.

134    Nach alledem sind die ersten drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

b)     Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Begründungspflicht

135    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    In Randnr. 152 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht zur Frage der Formulierung der Verflechtungsrüge hinsichtlich der Art und Weise, in der die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgefasst worden war, auf das bezogen, was „aus dem Urteil Schneider I hervorgeht“.

137    Wie in Randnr. 114 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht damit auf die Tatsachen verwiesen, die in den Randnrn. 445 und 453 des Urteils Schneider I berücksichtigt wurden und die Gegenstand der ersten drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes sind. Das Urteil lässt damit erkennen, dass die in ihm enthaltene Feststellung eines „offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes“ auf diese Tatsachen gestützt war.

138    Außerdem steht dieser Verweis, wie aus Randnr. 117 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in einem Kontext, der es ermöglicht, die Tragweite der anschließend in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils verwendeten Formulierung „Fehlen einer … entscheidenden Aussage“ einzugrenzen.

139    Was die Beurteilung anbelangt, dass die Formulierung der Verflechtungsrüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine besondere technische Schwierigkeit beinhaltet habe, hat das Gericht in derselben Randnr. 155 des angefochtenen Urteils mit ausreichender Begründung im Wesentlichen die Unterscheidung betont, die zwischen einer vertieften Analyse der relevanten Märkte, um eine Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu beweisen, einerseits und der bloßen Benennung eines wettbewerblichen Problems, das – vorbehaltlich der Stellungnahmen der beteiligten Unternehmen – der Erklärung, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, entgegenstehen kann, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte andererseits zu treffen ist.

140    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls zurückzuweisen ist.

141    Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit zu entscheiden ist.

B –  Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht zu Unrecht das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der Kommission gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte zu verleihen bezwecke, festgestellt habe

1.     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

142    Die Kommission unterteilt ihren zweiten Rechtsmittelgrund in zwei Teile, mit denen sie eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt.

143    Im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes räumt die Kommission ein, dass nach den für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geltenden Regeln, wenn dem in Frage stehenden Organ nur ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen zustehe, die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm anzunehmen, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

144    Hinsichtlich der Gewährleistung des in Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung niedergelegten Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennt die Kommission an, dass ihre Verpflichtung, die Verflechtungsrüge hinreichend klar und deutlich zu formulieren, nicht von der Ausübung eines ihr zustehenden Ermessens abhängig gewesen sei, sondern sich aus der bloßen Anwendung der einschlägigen Verfahrensregeln ergeben habe.

145    Die Kommission meint aber, dass hinsichtlich des Anspruchs von Schneider auf rechtliches Gehör das Gericht über die Berücksichtigung eines nur geringen oder völlig fehlenden Ermessens der Kommission hinaus die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte hätte berücksichtigen müssen, mit der sie im Verwaltungsverfahren konfrontiert gewesen sei.

146    Die Kommission erinnert daran, dass sie vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass die Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 nicht nur wegen der auf ihr lastenden zeitlichen Zwänge besonders komplex gewesen sei, sondern auch und vor allem wegen des Umfangs der wettbewerblichen Probleme, die ein sich auf eine Vielzahl nationaler Einzelmärkte erstreckender Zusammenschluss mit sich bringe. Die klare und genügend präzise Formulierung jeder einzelnen Rüge, die die Kommission hinsichtlich jedes nationalen Einzelmarkts erhoben habe, sei deshalb nicht nur gedanklich, sondern auch redaktionell von beträchtlicher Komplexität gewesen.

147    Die Verflechtungsrüge selbst habe sich durch eine besondere und zusätzliche Komplexität ausgezeichnet, die darauf beruht habe, dass ihre Ausarbeitung und Abfassung nicht nur – wie im Fall der übrigen Rügen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte – eine Analyse jedes nationalen Einzelmarkts für sich betrachtet, sondern auch eine Querschnittsanalyse der Gesamtheit aller Märkte für Niederspannungs-Betriebsmittel innerhalb jedes Mitgliedstaats erfordert habe, und zwar einschließlich der Einzelmärkte, für die der Zusammenschluss kein horizontales Wettbewerbsproblem mit sich gebracht habe.

148    Die Darlegung der Rüge einer Verflechtung, bei der es sich um einen komplexen ökonomischen Begriff handele, hätte es erfordert, die Stellungen der Beteiligten und ihrer Wettbewerber auf verschiedenen Einzelmärkten innerhalb jedes Mitgliedstaats zueinander in Bezug zu setzen und sodann die Vertriebsstruktur und die Beziehungen zwischen den Lieferanten und den Großhändlern in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu untersuchen.

149    Die Kommission hebt hervor, dass sie sich nicht auf die Schwierigkeiten der Beweisführung, dass die Verflechtungsrüge in der Sache begründet sei, berufe, sondern durchaus auf die besondere Komplexität, die die hinreichend klare und deutliche Abfassung der Rüge als solche aufweise.

150    Die Kommission verweist darauf, dass Schneider vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass sie seit der Anmeldung des Zusammenschlusses das Bestehen einer Verflechtung bestritten habe, was es für die Kommission hätte leichter machen müssen, eine Rüge in diesem Punkt hinreichend klar und deutlich zu formulieren. Damals habe die Kommission entgegnet, dass dieser Umstand das Gewicht des begangenen Verfahrensverstoßes noch weiter mindere.

151    Nachdem Schneider selbst die Auswirkungen des Verflechtungsproblems herabgespielt habe, könne die unzureichend klare und deutliche Formulierung der entsprechenden Rüge jedenfalls keinen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen.

152    Die Kommission meint, dass das Gericht im vorliegenden Fall hätte berücksichtigen müssen, dass sie bei der Abfassung einer 145 Seiten starken Mitteilung der Beschwerdepunkte unter großem Zeitdruck mit einem komplexen Sachverhalt konfrontiert gewesen sei, was das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausschließe.

153    Im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass es dem Gericht oblegen hätte, mit besonderer Sorgfalt die Gründe darzulegen, die es zu dem Schluss geführt hätten, dass der im Urteil Schneider I festgestellte Verstoß hinreichend qualifiziert sei.

154    In Wirklichkeit enthalte aber das angefochtene Urteil praktisch kaum eine Begründung zu diesem Punkt.

155    Diese Begründung erlaube es nicht, zu verstehen, warum die geltend gemachten verschiedenartigen Zwänge das Gewicht des Verstoßes nicht mindern sollten.

156    Jedenfalls habe sich das Gericht nicht hinreichend mit den von der Kommission vor ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt,

–        dass die Kommission das Problem der Verflechtung durchaus in verschiedenen Randnummern der Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochen habe;

–        mit denen sie auf die Schwierigkeiten verwiesen habe, die eine kurzfristige Ausarbeitung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die komplexe Beurteilung sowohl des sachlichen Vorbringens, in dem die Verflechtungsrüge nur einen unter vielen Gesichtspunkten dargestellt habe, als auch der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen aufgeworfen hätten;

–        mit denen sie dargelegt habe, dass die Schwere des begangenen Verfahrensverstoßes weiter dadurch reduziert werde, dass Schneider der Kommission Informationen zum Beweis dafür unterbreitet habe, dass der Zusammenschluss kein Problem der Verflechtung mit sich bringe;

–        mit denen sie geltend gemacht habe, dass sie es völlig gutgläubig für zulässig habe halten dürfen, die vorher benannte Verflechtungsrüge in der Negativentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zusätzlich zu untermauern;

–        mit denen sie darauf verwiesen habe, dass sich aus der damaligen Rechtsprechung die Anforderung einer klaren Abfassung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte auf dem Gebiet von Unternehmenszusammenschlüssen noch nicht so klar ergeben habe.

157    Nach Auffassung von Schneider ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

158    Schneider hält den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da mit ihm die Beurteilung von Tatsachen angegriffen werde und er neues Vorbringen enthalte, nämlich die Behauptung, dass die Formulierung der Verflechtungsrüge redaktionell komplex gewesen sei.

159    Jedenfalls sei der Rechtsmittelgrund nicht begründet.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

a)     Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen

160    Die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ist von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig, zu denen, wenn die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts in Frage steht, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm gehört, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Im Rahmen dieser Voraussetzung liegt für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, das entscheidende Kriterium darin, ob ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161    Gegebenenfalls trägt das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte Rechnung (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der geltend gemachte Rechtsverstoß, wie das Gericht zutreffend in den Randnrn. 145 bis 151 des angefochtenen Urteils entschieden hat, die Verletzung einer Rechtsnorm ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nämlich des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung, der die Geltung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bekräftigt.

163    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein für die Durchführung dieses Grundsatzes wesentliches Schriftstück darstellt.

164    Um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, legt die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fest und hindert diese somit daran, in ihrer das Verfahren abschließenden Entscheidung andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen (Urteil Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 63).

165    Demgemäß impliziert Art. 18 Abs. 3 der Verordnung, dass die Kommission, wenn sie im Verfahren zur eingehenden Prüfung nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte feststellt, dass in Letzterer ein möglicherweise eine Unvereinbarkeitserklärung nach sich ziehendes wettbewerbliches Problem nicht oder nur unzureichend benannt worden ist, entweder auf diese Rüge im Stadium ihrer Endentscheidung verzichten oder vor deren Erlass es den beteiligten Unternehmen ermöglichen muss, uneingeschränkt in der Sache Stellung zu nehmen und sachdienliche Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen.

166    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission zur hinreichend klaren und deutlichen Formulierung der Verflechtungsrüge, wie die Kommission anerkennt, von einer bloßen Anwendung der einschlägigen Verfahrensregeln abhing, so dass hinsichtlich des Anspruchs von Schneider auf rechtliches Gehör das Ermessen erheblich verringert oder gar auf null reduziert war.

167    Der vorliegende Teil des Rechtsmittelgrundes beruht erstens auf dem Vorwurf, dass das Gericht die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts nicht berücksichtigt habe, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes auszuschließen.

168    Diesem Teil des Rechtsmittelgrundes liegt damit eine Prämisse zugrunde, mit der die in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils vorgenommene Tatsachenbeurteilung in Frage gestellt wird, der zufolge die Einbeziehung der Verflechtungsrüge in die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 „keine besondere technische Schwierigkeit“ beinhaltet habe. Diese Tatsachenbeurteilung fällt jedoch in die Zuständigkeit des Gerichts.

169    Hinsichtlich dieser Beurteilung ist das Vorbringen, es seien Beweismittel verfälscht worden, jedoch bereits in Randnr. 133 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

170    Unter diesen Umständen kann sich die Kommission nicht auf die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts berufen, um eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung darzutun.

171    Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beruht zweitens auf dem Vorwurf, dass das Gericht das Verhalten der Kommission als einen hinreichend qualifizierten Verstoß eingestuft habe, obgleich seit der Anmeldung des Zusammenschlusses Schneider selbst die Auswirkungen des Verflechtungsproblems heruntergespielt und damit dieses wettbewerbliche Problem gekannt habe, was die Schwere des begangenen Verfahrensverstoßes mindere.

172    Auch wenn man jedoch annimmt, dass Schneider seit der Anmeldung des Zusammenschlusses der Kommission vorbeugend tatsächlich versicherte, dass der Zusammenschluss kein Verflechtungsproblem aufwerfe, war die ungenügend klare und deutliche Benennung einer diesen Punkt betreffenden Rüge in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keineswegs dazu angetan, das Unternehmen auf die Gefahr einer Unvereinbarkeitserklärung aufmerksam zu machen, sondern musste es vielmehr in seiner Auffassung bestärken und bei der Vorbereitung seiner Stellungnahme von dem Gedanken abbringen, seine Begründung zu ergänzen und/oder Vorschläge für sachdienliche Korrekturmaßnahmen zu machen.

173    Folglich hat das Gericht die Tatsachen nicht fehlerhaft eingeordnet, als es einen hinreichend qualifizierten Verstoß feststellte, ohne zum einen das Vorliegen eines zu regelnden komplexen Sachverhalts und zum anderen zu berücksichtigen, dass Schneider das Risiko, mit dem der Zusammenschluss infolge eines Verflechtungsproblems belastet war, gekannt hätte.

174    Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit zu entscheiden ist.

b)     Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Begründungspflicht

175    Wie aus Randnr. 135 des vorliegenden Urteils hervorgeht, verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, sondern es genügt, dass die – auch implizite – Begründung es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

176    In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zur Begründung seiner Feststellung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliege, zunächst in den Randnrn. 145 bis 150 die Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Ausübung der Verteidigungsrechte hervorgehoben und sich hierfür auf verschiedene Präzedenzentscheidungen gestützt.

177    Das Gericht hat dazu ausgeführt:

–        „Aus Art. 18 Abs. 3 der Verordnung ergibt sich, dass die Kommission ihre Entscheidungen über die Unvereinbarkeit nur auf die Einwände stützen darf, zu denen die betroffenen Unternehmen Stellung nehmen konnten.“

–        „Als Adressaten von Entscheidungen eines Trägers hoheitlicher Gewalt, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen können, müssen die an einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt werden, sachgerecht Stellung zu nehmen, und zu diesem Zweck rechtzeitig über den Kern der Einwände, die die Kommission gegenüber ihrem angemeldeten Zusammenschluss geltend macht, klar unterrichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T‑87/96, Slg. 1999, II‑203, Randnr. 88).“

–        „Der Mitteilung der Beschwerdepunkte kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu, da sie den betroffenen Unternehmen speziell die Möglichkeit geben soll, auf die Bedenken des Regulierungsorgans zu reagieren, indem sie Stellung zu ihnen nehmen und der Kommission gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung negativer Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses vorschlagen.“

–        „Für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen kommt dieser Garantie, die zu den grundlegenden Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, besondere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14).“

178    In Randnr. 152 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann für seine Beurteilung der Folgen, die die mangelhafte Abfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Ausübung der Verteidigungsrechte hatte, auf das Urteil Schneider I verwiesen.

179    Es hat sich damit auf die Ausführungen in den Randnrn. 445 und 453 ff. des Urteils Schneider I gestützt, wonach

–        die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Verflechtungsrüge nicht hinreichend klar und deutlich angesprochen habe;

–        die allgemeine Schlussfolgerung dieser Mitteilung keinerlei Hinweis auf irgendeine Verflechtung enthalten habe;

–        die Mitteilung Schneider die Möglichkeit genommen habe, der Auffassung der Kommission sachgerecht entgegenzutreten und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen.

180    Aus diesen Erwägungen hat das Gericht in derselben Randnr. 152 des angefochtenen Urteils, deren Wortlaut in Randnr. 112 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, im Wesentlichen den entscheidenden Schluss gezogen, dass es Schneider nicht ermöglicht worden sei, zu erkennen, dass ein Verflechtungsproblem dazu führen könnte, dass der angemeldete Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt würde.

181    In Randnr. 153 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Schadenswirkung dieser Sachlage dahin beschrieben, dass in der Folge die von Schneider vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen objektiv nicht geeignet gewesen seien, das spezifische Problem der Verflechtung auf den fraglichen französischen Einzelmärkten zu lösen.

182    Schließlich hat das Gericht, das dafür im Wesentlichen zwischen der vollständigen sachlichen Analyse eines wettbewerblichen Problems und dessen Benennung unterschieden und daraus geschlossen hat, dass die bloße Benennung keine besondere Schwierigkeit aufgeworfen hätte, in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils die Voraussetzung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen muss, speziell unter dem Aspekt geprüft, ob ein zu regelnder komplexer Sachverhalt vorlag oder nicht.

183    Es ist festzustellen, dass das Gericht durch die Gesamtheit dieser Erwägungen

–        es der Kommission ermöglicht hat, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß angenommen hat, und dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle dieser rechtlichen Qualifizierung erlaubt hat;

–        die verschiedenen Argumente der Rechtsmittelführerin ausdrücklich oder implizit behandelt hat.

184    Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

185    Damit ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

C –  Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht zu Unrecht einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß der Kommission und dem Schaden bejaht habe, der Schneider aus dem bei der Veräußerung von Legrand gewährten Preisnachlass entstanden sein soll

1.     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

186    Der dritte Aufhebungsgrund besteht aus fünf Teilen, mit denen geltend gemacht wird, dass das Gericht im Rahmen seiner Bejahung eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß der Kommission und dem Schaden, der Schneider durch den Preisnachlass entstanden sei, der als Gegenleistung für den Aufschub der tatsächlichen Durchführung des am 26. Juli 2002 vereinbarten Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 gewährt worden sei,

–        falsche Tatsachenfeststellungen getroffen habe, aus denen es abgeleitet habe, dass, erstens, Schneider gezwungen gewesen sei, die Verhandlungen über den Wiederverkauf und den Veräußerungspreis von Legrand am 26. Juli 2002 zum Abschluss zu bringen, dass, zweitens, der Zeitpunkt, der für den Aufschub der tatsächlichen Durchführung des Verkaufs vereinbart worden sei, der 10. Dezember 2002, genügend spät nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Schneider I gelegen habe, um Schneider die Möglichkeit zu verschaffen, mittels des Vorschlags neuer Korrekturmaßnahmen eine erneute Überprüfung des Zusammenschlusses durch die Kommission zu erreichen, und dass, drittens, zwischen dem hinreichend qualifizierten Verstoß und der von Schneider behaupteten Herabsetzung des Veräußerungspreises ein Kausalzusammenhang bestanden habe;

–        hinsichtlich der gleichen Schlussfolgerungen auch Beweismittel verfälscht habe;

–        Tatsachen rechtlich fehlerhaft qualifiziert habe;

–        seine Entscheidung widersprüchlich begründet habe, wenn die zuvor in den Randnrn. 260 bis 286 des angefochtenen Urteils vom Gericht vorgenommene Beurteilung berücksichtigt werde, dass kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß der Kommission und dem völligen Wertverlust des fraglichen Vermögensbestands zwischen seinem Erwerb durch Schneider und seiner späteren Veräußerung bestehe;

–        unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen und Rechtsfehler begangen habe, um daraus abzuleiten, dass Schneider nicht zum Eintritt des gesamten Schadens beigetragen habe, obgleich der gegenteilige Schluss zwingend gewesen wäre, weil Schneider erstens die wettbewerblichen Probleme, die sich aus der mit dem Zusammenschluss geschaffenen Verflechtungssituation zwangsläufig ergeben hätten, habe kennen können, zweitens ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung zurückgenommen und später hinsichtlich der Verpflichtung zur Veräußerung von Legrand keinen vorläufigen Rechtsschutz beantragt habe sowie drittens sich zum Verkauf von Legrand zu einem Zeitpunkt entschlossen habe, zu dem sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei.

187    Zur Stützung ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission insbesondere geltend, dass nach den Urteilen Schneider I und Schneider II und insbesondere nach der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung Schneider am 10. Dezember 2002 nicht verpflichtet gewesen sei, Legrand zu veräußern, was jedoch eine conditio sine qua non für den Eintritt des fraglichen Schadens darstelle.

188    Schneider hält die ersten drei Teile des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da mit ihnen im angefochtenen Urteil getroffene Tatsachenfeststellungen angegriffen würden. Auch der fünfte Teil des Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da das ihn stützende Vorbringen erstmals in diesem Stadium in den Rechtsstreit eingeführt worden sei.

189    Schneider führt aus, dass das Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes überdies unbegründet sei oder ins Leere gehe.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

190    Zunächst sind der dritte und der fünfte Teil des Rechtsmittelgrundes zusammen zu prüfen, die sich auf die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand am 10. Dezember 2002 beziehen.

a)     Zur Zulässigkeit

191    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 29, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 105).

192    Auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ist jedoch die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, der eine Voraussetzung für die Begründung dieser Haftung ist, eine Rechtsfrage, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.

193    Unter diesen Umständen ist der dritte Teil des geprüften Rechtsmittelgrundes zulässig, weil er gerade auf eine Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen durch das Gericht, aus der es das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß der Kommission und dem von Schneider geltend gemachten Schaden hergeleitet hat, gerichtet ist und diese Kontrolle, wie nachstehend darzulegen sein wird, im vorliegenden Fall ausgeübt werden kann, ohne dass die getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Beurteilungen von Tatsachen in Frage gestellt werden.

194    Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen dem von Schneider erhobenen Einwand das den fünften Teil stützende Vorbringen, wonach sich Schneider zum Verkauf von Legrand zu einem Zeitpunkt entschlossen habe, zu dem sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, nicht erstmals im Stadium des Rechtsmittels in das Verfahren eingeführt worden ist.

195    In ihrer Gegenerwiderung im ersten Rechtszug hatte die Kommission, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs bestritt, nämlich ausdrücklich geltend gemacht, dass

–        ihre Entscheidung, das Verfahren zur eingehenden Prüfung nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wiederaufzunehmen, den Verkauf keineswegs unausweichlich gemacht habe;

–        sie Schneider keineswegs aufgegeben habe, ihre Aktien zu veräußern, solange Schneider die Möglichkeit hatte, sich der von ihr ausgehandelten Kündigungsklausel zu bedienen, um den Verkauf nicht durchzuführen;

–        sich Schneider zum Verkauf von Legrand entschlossen habe, weil sie nicht willens gewesen sei, angemessene Maßnahmen zur Korrektur der durch den Zusammenschluss in Frankreich geschaffenen Probleme vorzuschlagen, nicht aber wegen irgendeiner fehlerhaften Handlung der Kommission.

196    Demnach ist der fünfte Teil des Rechtsmittelgrundes zulässig, soweit er auf das Vorbringen gestützt ist, dass sich Schneider zum Verkauf von Legrand zu einem Zeitpunkt entschlossen habe, zu dem sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei.

b)     Zur Begründetheit

197    In Randnr. 303 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass es zu prüfen habe, ob der Rechtsverstoß, mit dem die Negativentscheidung behaftet sei, nicht zu einer Minderung des Wertes geführt habe, der in dem Abtretungsvertrag für die von Schneider gehaltenen Anteile am Kapital von Legrand ermittelt worden sei.

198    In den Randnrn. 315 und 316 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass

–        die Verletzung der Verteidigungsrechte, die die Negativentscheidung rechtsfehlerhaft mache, in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufschub des im Übertragungsvertrag vereinbarten Termins für die tatsächliche Durchführung des Vertrags über den Kauf von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 gestanden habe, weil dieser Aufschub notwendig gewesen sei, damit Schneider das jedem Einzelnen zustehende Recht auf eine rechtmäßige Entscheidung über die Vereinbarkeit eines ordnungsgemäß angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt sachgerecht habe wahrnehmen und gegebenenfalls in einem Verfahren, das ihr die erforderlichen Garantien geboten habe, habe gehört werden können;

–        infolgedessen der festgestellte qualifizierte Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auch in einem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Schaden stehe, der Schneider aufgrund des auf den Preis für die Veräußerung von Legrand gewährten Nachlasses entstanden sei, der seine Ursache in dem Aufschub der tatsächlichen Durchführung der Übertragung gehabt habe.

199    Dieses Ergebnis hat das Gericht in den Randnrn. 304 bis 312 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen hergeleitet:

–        Die Aufnahme von Verhandlungen über die Veräußerung von Legrand und der Abschluss des Übertragungsvertrags am 26. Juli 2002 seien unmittelbar auf die Negativentscheidung zurückzuführen, die trotz ihrer Rechtswidrigkeit bis zu ihrer Nichtigerklärung durch das Urteil Schneider I vom 22. Oktober 2002 alle ihre Rechtswirkungen entfaltet habe.

–        Schneider habe sich wegen dieser Entscheidung genötigt gesehen, Verhandlungen über die Abtretung ihrer Anteile an Legrand aufzunehmen und abzuschließen, noch bevor das Urteil über ihre Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung ergangen sei.

–        Schneider habe wegen der Negativentscheidung in dem am 26. Juli 2002 geschlossenen Übertragungsvertrag einen Preis für die Veräußerung von Legrand vereinbaren und sich die Möglichkeit sichern müssen, den tatsächlichen Vollzug dieser Übertragung bis zum 10. Dezember 2002 aufzuschieben.

–        Dieses Datum habe weit genug nach dem Zeitpunkt gelegen, zu dem voraussichtlich das Urteil Schneider I verkündet werden würde, um Schneider in die Lage zu versetzen, im Fall einer Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage die Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Negativentscheidung zu erhalten oder ihr im umgekehrten Fall einer Nichtigerklärung die Möglichkeit zu verschaffen, mittels des Angebots neuer Korrekturmaßnahmen noch die Überprüfung des Zusammenschlusses durch die Kommission im Hinblick auf den Erlass einer endgültigen und rechtmäßigen Entscheidung über seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.

–        Die Notwendigkeit, die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand aufzuschieben, habe Schneider zwangsläufig dazu gebracht, dem Erwerber auf den Preis für die Veräußerung von Legrand einen Nachlass im Verhältnis zu dem Preis einzuräumen, den sie bei einem festen Vertragsabschluss erzielt hätte, der ohne die Rechtswidrigkeit der Negativentscheidung stattgefunden hätte.

–        Der Aufschub des tatsächlichen Verkaufs der Vermögenswerte von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 habe dazu geführt, dass der Erwerber eine Vergütung für das Risiko einer Wertminderung der Vermögenswerte von Legrand erhalten habe, sei es auch nur wegen etwaiger ungünstiger Kursänderungen der Industrieaktien in der Zeit zwischen dem Tag der Unterzeichnung des Übertragungsvertrags und dem Ablauf der von den Vertragsparteien für die tatsächliche Durchführung des Kaufvertrags vereinbarten Frist.

200    Es ist festzustellen, dass Schneider am 26. Juli 2002, als sie mit Wendel/KKR einen Vertrag über die Übertragung von Legrand abschloss, dem zufolge diese Übertragung vorbehaltlich eines zugunsten von Schneider ausbedungenen Kündigungsrechts gegen Zahlung eines Reugelds in Höhe von 180 Millionen Euro bis zum 10. Dezember 2002 durchzuführen war, zur Vornahme eines Verkaufs verpflichtet war, um der Trennungsentscheidung nachzukommen.

201    Es ist jedoch zum einen beachten, dass am 26. Juli 2002 infolge des von Schneider angestrengten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem Schneider ihren Antrag anschließend zurücknahm, die Kommission die ursprünglich bis zum 5. November 2002 bemessene Frist für die Trennung bis zum 5. Februar 2003 verlängert hatte, und zum anderen, dass das Gericht, das die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren unterworfen hatte, die Negativentscheidung im Urteil Schneider I am 22. Oktober 2002 und damit vor Ablauf der Frist für nichtig erklärte, die im Übertragungsvertrag für die Durchführung der Übertragung vereinbart worden war.

202    In diesem Kontext entschied sich Schneider dafür, das Kündigungsrecht innerhalb der Frist bis zum 5. Dezember 2002 nicht auszuüben und damit die Übertragung zum 10. Dezember 2002 wirksam werden zu lassen.

203    Aus den Akten geht hervor, dass Schneider diese Entscheidung im Wesentlichen aufgrund ihrer Befürchtung traf, dass sie im wiederaufgenommenen Verfahren zur eingehenden Prüfung selbst bei einem Angebot von Korrekturmaßnahmen keine Entscheidung erreichen würde, die den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären würde, obgleich

–        das Risiko einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, jedem Kontrollverfahren innewohnt, und zwar von Anfang an ebenso wie nach der Nichtigerklärung einer ersten Unvereinbarkeitsentscheidung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens;

–        eine Unvereinbarkeitsentscheidung in jedem Fall der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterworfen bleibt.

204    Die logische rechtliche Folge einer Nichtigerklärung der Negativentscheidung und der Trennungsentscheidung hätte indessen darin bestanden, dass sich Schneider am wiederaufgenommenen Verfahren zur eingehenden Prüfung bis zu dessen Abschluss beteiligt hätte, mit dem – wie die Kommission im Wesentlichen mit ihrem Rechtsmittel geltend macht – zwingend eines der beiden folgenden Ereignisse eingetreten wäre:

–        entweder der Erlass einer Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden wäre, womit Schneider nicht zur Übertragung von Legrand verpflichtet gewesen wäre und damit auch nicht den behaupteten Preisnachlass hätte gewähren müssen,

–        oder der Erlass einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden wäre, womit die Übertragung die rechtliche Konsequenz der festgestellten Unvereinbarkeit gewesen wäre und damit nicht die Ursache eines ersatzfähigen Schadens, denn eine solche Übertragung gehört zu dem Risiko, das ein Unternehmen normalerweise eingeht, wenn es von der in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Zusammenschluss mittels eines öffentlichen Aktientauschangebots vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission über diesen Zusammenschluss durchzuführen.

205    Damit ist festzustellen, dass das Gericht nicht die Konsequenzen aus seinen eigenen Feststellungen gezogen hat und die Tatsachen rechtlich fehlerhaft qualifiziert hat, da die unmittelbare Ursache des geltend gemachten Schadens die von Schneider getroffene Entscheidung, die Übertragung von Legrand zum 10. Dezember 2002 wirksam werden zu lassen, war, zu der sie im Rahmen des unter den vorstehend beschriebenen Umständen vereinbarten Verkaufs nicht gezwungen war.

206    Dieser Schluss wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass Schneider bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts dem Risiko ausgesetzt war, ein Reugeld in Höhe von 180 Millionen Euro entrichten zu müssen. Dieses Risiko ergab sich nämlich aus dem Übertragungsvertrag, den Schneider unter den vorstehend beschriebenen Umständen geschlossen hatte.

207    Im Ergebnis greift daher der dritte Rechtsmittelgrund durch, ohne dass neben dem drittem und dem fünftem Teil auch der erste, der zweite und der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes geprüft werden müssen.

208    Nach alledem ist – ohne dass über den vierten und den fünften Rechtsmittelgrund entschieden werden muss, wonach das Gericht einen von Schneider nicht geltend gemachten Schaden berücksichtigt habe und die Zuerkennung von Zinsen ab dem 10. Dezember 2002 auf den angeblichen Schaden aus dem Preisnachlass rechtswidrig sei – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit

–        die Gemeinschaft verurteilt worden ist, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, den Schneider wegen des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung von Legrand geltend macht, den sie dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs bis zum 10. Dezember 2002 eingeräumt habe;

–        die Einholung eines Gutachtens angeordnet worden ist, um die Höhe dieses Schadens zu ermitteln;

–        Zinsen auf die Entschädigung zugesprochen worden sind.

209    Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

VII –  Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils

210    Ist das Rechtsmittel begründet, hebt der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

211    Im vorliegenden Fall ist die Sache hinsichtlich des Schadensersatzantrags von Schneider entscheidungsreif.

A –  Zu dem Schaden, der aus den Schneider entstandenen Kosten für ihre Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses besteht

212    Mit dem angefochtenen Urteil ist die Gemeinschaft verurteilt worden, die Schneider durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten zu ersetzen.

213    Die Rechtsmittelgründe, die die Kommission gegen diese Entscheidung gerichtet hat, sind zurückgewiesen worden.

214    Folglich ist dieser Schaden zu ersetzen.

215    In ihrer Klageschrift, mit der der Schadensersatz beantragt wurde, hat Schneider zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 2 107 619,18 Euro geltend gemacht, die im Wesentlichen für den Beistand ihrer Rechts-, Wirtschafts- und Bankberater entstanden seien.

216    Wie bereits in Randnr. 320 des angefochtenen Urteils entschieden worden ist, müssen zur Bestimmung des Betrags, den die Kommission Schneider zu ersetzen hat, von diesen Gesamtkosten abgezogen werden:

–        die gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T‑310/01, T‑77/02 und T‑77/02 R entstanden sind;

–        die Kosten für die Inanspruchnahme von Rechts-, Wirtschafts- und Bankberatern sowie sonstige Verwaltungskosten zur Durchführung der Trennung gemäß den von der Kommission vorgeschriebenen Modalitäten;

–        die Kosten, die Schneider zwangsläufig im Hinblick auf Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären, die sie vor Erlass einer Negativentscheidung, die unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte erlassen worden wäre, in jedem Fall hätte vorschlagen müssen.

217    Es obliegt den Verfahrensbeteiligten, dem Gerichtshof innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils entweder mitzuteilen, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf diesen Schaden gemäß der in der vorstehenden Randnummer bezeichneten Berechnungsart geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht zustande kommt, ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

B –  Zu dem Schaden infolge des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung von Legrand

218    Mit dem angefochtenen Urteil ist die Gemeinschaft verurteilt worden, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung von Legrand entstanden sein soll, den sie dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 eingeräumt hat. Ferner ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden, um die Höhe dieses Schadens zu ermitteln.

219    Diese Teile der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils sind auf das Rechtsmittel der Kommission hin aufgehoben worden.

220    Daher ist über den Schadensersatzantrag von Schneider hinsichtlich dieses Schadens erneut zu entscheiden.

221    Im Licht der Gründe, die zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt haben, ist festzustellen, dass zwischen dem streitigen Preisnachlass und dem der Negativentscheidung der Kommission anhaftenden Rechtsverstoß kein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

222    Die unmittelbare Ursache des geltend gemachten Schadens ist vielmehr die Entscheidung von Schneider, den Verkauf von Legrand am 10. Dezember 2002 wirksam werden zu lassen, zu der Schneider nicht gezwungen war.

223    Folglich ist die von Schneider erhobene Klage, soweit mit ihr der Ersatz dieses Schadens zuzüglich Zinsen begehrt wird, abzuweisen.

VIII –  Kosten

224    Nach Art. 122 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

225    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 118 im Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

226    Die Kommission hat beantragt, Schneider die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

227    Da Schneider in Anbetracht des vorliegenden Urteils mit ihrem Vorbringen und ihren Anträgen weitgehend unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten im Verfahren im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren zwei Drittel der Kosten der Kommission in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T‑351/03), wird aufgehoben, soweit damit

–        die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, den die Schneider Electric SA wegen des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA geltend macht, den sie dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 eingeräumt habe;

–        die Einholung eines Gutachtens angeordnet worden ist, um die Höhe dieses Schadens zu ermitteln;

–        Zinsen auf diese Entschädigung zugesprochen worden sind.

2.      Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die Verfahrensbeteiligten teilen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich gemäß den in Randnr. 216 des vorliegenden Urteils bezeichneten Modalitäten in Bezug auf den Schaden geeinigt haben, der aus den Kosten besteht, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T‑310/0l und T‑77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind.

4.      Kommt eine Einigung nicht zustande, legen die Verfahrensbeteiligten innerhalb dieser Frist dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ihre bezifferten Anträge vor.

5.      Im Übrigen wird die Klage der Schneider Electric SA abgewiesen.

6.      Die Schneider Electric SA trägt außer ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im vorliegenden Verfahren zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.