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Klage, eingereicht am 18. Februar 2009 - A/Kommission

(Rechtssache F-12/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: A (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und A. Paternostre)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Feststellung, dass die Kommission für bestimmte Pflichtverletzungen haftet, die sie in dem nach Art. 73 des Statuts betriebenen Verfahren gegenüber dem Kläger begangen haben soll, sowie Aufhebung mehrerer Entscheidungen über die Weigerung, Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts auf den Kläger anzuwenden, ihm eine Reihe von Schriftstücken aus seinen ärztlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm bestimmte Arztkosten zu erstatten. Antrag auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission für die Pflichtverletzungen haftet, die sie in dem nach Art. 73 des Statuts und der Gemeinsamen Regelung "zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten" betriebenen Verfahren gegenüber dem Kläger begangen hat;

die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 8. April und vom 13. November 2008 über die Weigerung, Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts auf den Kläger anzuwenden, ihm eine Reihe von Schriftstücken aus seinen ärztlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm bestimmte Arztkosten zu erstatten, aufzuheben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, unverzüglich die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts vorgesehene Entschädigung, nämlich 1 422 024 Euro, an ihn zu zahlen, ihm die erbetenen Unterlagen zu übermitteln und ihm sämtliche Arztkosten zu erstatten, die ihm aufgrund der Berufskrankheit, an der er leidet, bereits entstanden sind und noch entstehen werden;

die Europäische Kommission zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Leitzinses der Europäischen Zentralbank auf den nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts zu zahlenden Entschädigungsbetrag, berechnet ab Dezember 2004, dem Zeitpunkt, zu dem seine Krankheit als Berufskrankheit hätte anerkannt werden müssen, an ihn zu zahlen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, aufgrund seines Anspruchs auf vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens und über die zuvor genannten Beträge hinaus einen Betrag von 1 949 689 Euro an ihn zu zahlen, der dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamthöhe des entstandenen Schadens und der ihm nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts geschuldeten pauschalen Entschädigung entspricht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 25 000 Euro oder einen anderen, dem Gericht angemessen erscheinenden Betrag für den immateriellen Schaden an ihn zu zahlen, der ihm aufgrund der zahlreichen Pflichtverletzungen und Regelwidrigkeiten entstanden ist, die die Dienststellen der Europäischen Kommission bei der Durchführung der ihn betreffenden ärztlichen Verfahren begangen haben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

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