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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 11. März 2019 - WQ gegen Land Berlin

(Rechtssache C-216/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WQ

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1)    Steht dem Eigentümer einer beihilfefähigen Hektarfläche diese im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131 zur Verfügung, wenn keinem Dritten ein Nutzungsrecht, insbesondere kein vom Eigentümer abgeleitetes Nutzungsrecht an der beihilfefähigen Hektarfläche zusteht, oder steht die Fläche dem Dritten oder keinem zur Verfügung, wenn sie der Dritte ohne ein Nutzungsrecht tatsächlich landwirtschaftlich nutzt?

2)    Ist „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IV A der Verordnung (EG) Nr. 1782/20032 bestand“, in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass die Fläche im Jahr 2008 die Voraussetzungen erfüllt haben muss, die Titel III bzw. IV A der Verordnung Nr. 1782/2003 forderten, für einen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung?

3)    Wird die Frage zu 2) verneint: Ist „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IV A der Verordnung Nr. 1782/2003 bestand“, in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass es für die Einordnung einer gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/19993 aufgeforsteten Fläche als beihilfefähige Hektarfläche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) ii) der Verordnung Nr. 1307/2013 erforderlich ist, dass mit der Fläche ein Stilllegungs- oder sonstiger Zahlungsanspruch im Sinne von Art. 44 Abs. 1 oder Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 genutzt worden sein muss?

4)    Wird die Frage zu 3) verneint: Ist „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IV A der Verordnung Nr. 1782/2003 bestand“, in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass es für die Einordnung einer gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1257/1999 aufgeforsteten Fläche als beihilfefähige Hektarfläche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) ii) der Verordnung Nr. 1307/2013 erforderlich ist, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2008 einen Antrag nach Art. 22 Abs. 1 und/oder Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 gestellt haben und die sonstigen Voraussetzungen für eine Direktzahlung nach den Titeln III oder IV A erfüllt haben muss?

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1     Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. 2013, L 347, S. 608.

2     Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. 2003, L 270, S. 1.

3     Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, ABl. 1999, L 160, S. 80.