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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von der Banco Santander, S.A. und der Santusa Holding, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-399/11 RENV, Banco Santander und Santusa/Kommission

(Rechtssache C-53/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Banco Santander, S.A. und Santusa Holding, S.L. (Prozessbevollmächtigte: J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Streithelfer der Klägerinnen im ersten Rechtszug: Königreich Spanien, Bundesrepublik Deutschland und Irland

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 aufzuheben;

der Nichtigkeitsklage stattzugeben und den angefochtenen Beschluss endgültig für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Am 15. November 2018 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T-399/11 RENV, Banco Santander, S.A. und Santusa Holding, S.L./Europäische Kommission1 , erlassen, gegen das dieses Rechtsmittel gerichtet ist. Mit diesem Urteil wurde die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 12. Januar 20112 über den in Art. 12.5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes geregelten „finanziellen Geschäfts- und Firmenwert“ abgewiesen.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der die Rechtsfehler betrifft, die in dem angefochtenen Urteil bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich des Begriffs „Selektivität“ gemacht worden seien.

Insbesondere weise das angefochtene Urteil Fehler auf:

bei der Ermittlung des Referenzrahmens in der ersten Phase der Prüfung der Selektivität;

bei der Ermittlung des Ziels, auf dessen Grundlage die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Situationen in der zweiten Phase der Prüfung der Selektivität verglichen würden;

infolgedessen auch bei der Verteilung der Beweislast und bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

hilfsweise, bei seiner Prüfung bezüglich des angeblich fehlenden Nachweises der Kausalität zwischen der Unmöglichkeit des Unternehmens, im Ausland zu verschmelzen, und dem Erwerb von Beteiligungen im Ausland; und

hilfsweise, beim Ausschluss der Trennbarkeit der Maßnahme, je nachdem, wie hoch der Kontrollprozentsatz sei.

Neben einer rechtlich fehlerhaften Argumentation ersetze das angefochtene Urteil in verschiedenen der genannten Punkte die Begründung des Beschlusses durch seine eigene, was zu zusätzlichen Rechtsfehlern führe.

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1 Urteil vom 15. November 2018, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11 RENV, EU:T:2018:787).

2 Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1).