Language of document : ECLI:EU:F:2010:106

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

16. September 2010

Rechtssache F-90/09

Frédéric Ernotte

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits auf Anregung des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf in erster Linie Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund der unangemessenen Zeitspanne entstanden sein soll, die die Kommission für die Verfahren zur Anerkennung des von ihm am 28. August 2002 erlittenen Herzinfarkts als Unfall und als berufsbedingt benötigt habe

Entscheidung: Die Rechtssache F‑90/09, Ernotte/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger einen Pauschalbetrag von 10 000 Euro zu zahlen, der die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten mit umfasst.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69)