Language of document : ECLI:EU:F:2013:58

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

8. Mai 2013

Rechtssache F‑87/12

Geoffroy Alsteens

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Vertragsverlängerung – Teilweise Aufhebung – Abänderung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der der Kläger im Wesentlichen beantragt, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 aufzuheben, soweit mit ihr die Verlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit bis 31. März 2012 befristet wird

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Alsteens trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Bedienstete auf Zeit – Gründe – Klage gegen eine Entscheidung, einen Vertrag befristet zu verlängern – Grund, mit dem die stillschweigende Weigerung, den Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umzuqualifizieren, gerügt wird – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8 und 46)

2.      Beamtenklage – Gegenstand – Teilweise Aufhebung – Vertrag eines Bediensteten auf Zeit – Nichtabtrennbarkeit der Bestimmung über die Dauer der Beschäftigung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Ein Bediensteter auf Zeit kann seinen Vertrag fristgerecht und nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Unionsrichter anfechten, insbesondere, wenn er der Ansicht ist, dass die Qualifizierung dieses Vertrags falsch sei. Wie aus Art. 91 Abs. 1 des Statuts, der gemäß Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf Bedienstete auf Zeit anwendbar ist, hervorgeht, sind die Streitsachen des öffentlichen Dienstes Streitsachen über die Rechtmäßigkeit. In diesem Rahmen obliegt es dem Richter, der die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung feststellt, diese aufzuheben.

Dies gilt für eine Entscheidung über die Verlängerung eines befristeten Vertrags, soweit sie die Weigerung des betroffenen Organs zum Ausdruck bringt, dem Betroffenen einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder zumindest einen Vertrag mit einer längeren Befristung als der gewährten anzubieten, und soweit der Bedienstete gestützt auf Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geltend macht, dass er einen günstigeren Vertrag hätte bekommen müssen.

(vgl. Randnrn. 10 bis 12)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Juli 1987, Castagnoli/Kommission, 329/85, Randnrn. 10 bis 12; 23. März 1988, Giubilini/Kommission, 289/87, Randnrn. 8 bis 12

Gericht erster Instanz: 6. Juli 2001, Dubigh und Zaur-Gora/Kommission, T‑375/00, Randnr. 24

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Juni 2012, Davids/Kommission, F‑105/11, Randnr. 56

2.      Die teilweise Aufhebung eines Unionsrechtsakts ist jedoch nur möglich, soweit sich die Teile, deren Aufhebung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Aufhebung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde.

Insoweit ist die Dauer eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit gerade ein vom Vertrag selbst untrennbarer Bestandteil, da sie dessen Qualifizierung bestimmt und den Zeitraum festlegt, für den die Vertragsparteien durch gegenseitige Pflichten gebunden sind. Daher würde die Aufhebung eines Teils der Entscheidung des Organs über den Zeitraum der Beschäftigung eines Bediensteten auf Zeit die Qualifizierung des Vertrags und somit gerade den Wesensgehalt dieser Entscheidung verändern. Mit einem solchen Antrag auf Aufhebung wird folglich in Wirklichkeit die Abänderung dieser Entscheidung begehrt, weshalb er offensichtlich unzulässig ist.

(vgl. Randnrn. 14 bis 16)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, Randnr. 38; 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Randnrn. 256 bis 258; 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C‑244/03, Randnrn. 12 bis 14

Gericht erster Instanz: 10. März 1992, SIV u. a./Kommission, T‑68/89, T‑77/89 und T‑78/89, Randnr. 320