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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTSHOFES

     vom 12. Dezember 2002

in der Rechtssache C-273/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts): Ralf Sieckmann gegen Deutsches Patent- und Markenamt(1)

(Marken ( Rechtsangleichung ( Richtlinie 89/104/EWG ( Artikel 2 ( Markenformen ( Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen ( Riech- oder Geruchszeichen)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache C-273/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundespatentgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Ralf Sieckmann gegen Deutsches Patent- und Markenamt vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) hat der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues ( Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin ( am 12. Dezember 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

2.Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt.

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1 - )ABl. C 259 vom 9.9.2000.