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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-586/14 RENV, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission

(Rechtssache C-884/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, A. Demeneix, T. Maxian Rusche)

Andere Parteien des Verfahrens: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd, GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-586/14 RENV, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission, aufzuheben;

den im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrund als rechtlich unbegründet zurückzuweisen;

die Sache für die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe 2 bis 4 zur erneuten Prüfung an das Gericht zu verweisen;

die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens und der damit zusammenhängenden früheren Verfahren, insbesondere derjenigen, die zu dem ursprünglichen Urteil, dem Rechtsmittelurteil und dem Urteil geführt haben, vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens sei in den Rn. 55 bis 61 des Urteils ein Rechtsfehler zu finden. Dort habe das Gericht sowohl Art. 2 Abs. 7 Buchst. b als auch Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung1 fehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe in diese Vorschriften ein Erfordernis hineingelesen, dass eine MWB2 nur verweigert werden könne, wenn die Kommission feststelle, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung auf das die MWB beantragende Unternehmen artifizielle Ergebnisse zur Folge hätte. Mit anderen Worten müssten in der Beurteilung die genauen Auswirkungen der festgestellten Verzerrung auf die Buchführung des Unternehmens dargelegt werden. Die Pflicht, die Auswirkungen der Verzerrung auf Preise, Kosten und Inputs darzutun, bestehe jedoch nur für Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich erster Teil der Grundverordnung, wo dieses Erfordernis ausdrücklich genannt sei. In Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group habe der Gerichtshof das Erfordernis auf den konkreten Wortlaut gestützt. Es sei nicht möglich, diese Argumentation auf alle fünf Kriterien für die MWB gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung entsprechend anzuwenden.

Zweitens seien in den Rn. 62 bis 73 des Urteils mehrere Rechtsfehler zu finden. Erstens handele es sich bei den Kapitalkosten genau wie bei den Kosten von Arbeitskräften um einen Produktionsfaktor. Deshalb stünden die beiden Beihilfemaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Produktionskosten. Zweitens setze sich das Gericht nicht damit auseinander, wie die Kommission die Auswirkungen der beiden Beihilfemaßnahmen auf die Klägerin sowohl im Hinblick auf die Feststellung des relevanten Zeitraums als auch den erhaltenen Gesamtbetrag beurteilt habe. Stattdessen ersetze es die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung.

Drittens weise das Urteil Verfahrensfehler auf. Die Klägerin habe nicht in Frage gestellt, wie die Kommission Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung ausgelegt habe, sondern nur, wie sie diese Vorschrift auf den Sachverhalt angewandt habe. Daher habe das Gericht bei seiner Entscheidung seine Befugnisse überschritten. Darüber hinaus habe das Gericht der Kommission keine Gelegenheit gegeben, zu der im Urteil vorgenommenen neuen Auslegung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung Stellung zu nehmen, und somit das rechtliche Gehör der Kommission verletzt.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, mit Berichtigung im ABl. 2016, L 44, S. 20).

2 Marktwirtschaftsbehandlung.