Language of document : ECLI:EU:C:2012:39

Rechtssache C‑586/10

Bianca Kücük

gegen

Land Nordrhein-Westfalen

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts)

„Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können – Nationale Regelung, nach der der Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im Fall der vorübergehenden Vertretung von Arbeitnehmern gerechtfertigt ist – Ständiger oder wiederkehrender Bedarf an Vertretungskräften – Berücksichtigung aller Umstände der Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge“

Leitsätze des Urteils

Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen – Anwendbarkeit auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Rechtfertigung

(Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a)

Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Anknüpfung an einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein sachlicher Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der genannten Rahmenvereinbarung gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse durch einen solchen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände des Falles einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 56 und Tenor)