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Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2020 von WV gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2020 in der Rechtssache T-43/19, WV/EAD

(Rechtssache C-171/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2020 in der Rechtssache T-43/19 aufzuheben, soweit mit diesem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind;

gemäß Art. 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Beklagten im ersten Rechtszug sämtliche Kosten einschließlich der Kosten vor dem Gericht der Europäischen Union aufzuerlegen;

die Rechtssache zur Entscheidung über die Klage an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Grundsatz der freien Beweisführung sowie den Begriff des Bündels übereinstimmender Indizien und somit gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen, u. a. im Hinblick auf die vorgebrachten Argumente und Indizien zur Rechtsnatur des Entschädigungsantrags, den die Rechtsmittelführerin beim EAD gemäß Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestellt habe.

Als einzigen Klagegrund macht die Rechtsmittelführerin auch eine Diskriminierung, eine Verfälschung des Sachverhalts durch den angefochtenen Beschluss und offensichtliche Beurteilungsfehler des Gerichts im ersten Rechtszug geltend, die zu einer rechtlich unzutreffenden Begründung geführt hätten.

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