Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Juli 2019 – Agrotiki Trapeza tis Ellados
(Rechtssache C‑262/19)(1)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Bestellung von Hypotheken zur Besicherung von Landwirten gewährten Bankdarlehen – Nationale Regelung, die eine Beschränkung des Betrags vorsieht, für den Hypotheken bestellt wurden – Unzureichende Darlegung der Gründe, aus denen das Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung des Unionsrechts hat – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen – Offensichtliche Unzulässigkeit
(Artikel 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und 94)
(vgl. Rn. 12-17, 22 und Tenor)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Auslegung – Befugnisse der nationalen Gerichte – Grenzen
(Art. 107 Abs. 1 und 267 AEUV)
(vgl. Rn. 18-21)
Tenor
Das vom Polymeles Protodikeio Athinon (erstinstanzliches Kollegialgericht Athen, Griechenland) mit Entscheidung vom 8. Februar 2019 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.