Language of document : ECLI:EU:C:2015:638

Rechtssache C‑201/14

Smaranda Bara u. a.

gegen

Președintele Casei Naționale de Asigurări de Sănătate u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 10 und 11 – Unterrichtung der betroffenen Personen – Art. 13 – Ausnahmen und Beschränkungen – Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung dieser Daten durch eine andere Verwaltungsbehörde“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2015

1.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden – Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

(Art. 267 AEUV)

2.        Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Fragen, hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden, und Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen – Tragweite – Frage, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit objektiv erforderlich ist – Ausschluss

(Art. 267 AEUV)

3.        Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46 – Informationspflicht – Ausnahmen – Nationale Maßnahmen, die einer nationalen Verwaltungsbehörde erlauben, personenbezogene Daten zwecks ihrer Verarbeitung durch eine andere Verwaltungsbehörde an diese zu übermitteln, ohne die betroffenen Personen davon zu unterrichten – Unzulässigkeit

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 und 10 bis 14)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 19, 22, 23)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26, 27)

3.        Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.

Dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen schafft nämlich die Voraussetzung dafür, dass diese ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können. Folglich verpflichtet das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben eine Verwaltungsbehörde, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die personenbezogenen Daten an eine andere Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden.

(vgl. Rn. 33, 34, 46 und Tenor)