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Rechtsmittel, eingelegt am 1. Mai 2019 von der Region Brüssel-Hauptstadt gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-178/18, Region Brüssel-Hauptstadt/Kommission

(Rechtssache C-352/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Region Brüssel-Hauptstadt (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bailleux)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss vom 28. Februar 2019 (T-178/18) aufzuheben;

über die Zulässigkeit der Klage der Region Brüssel-Hauptstadt auf Nichterklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission1 zu entscheiden und im Übrigen die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage der Region Brüssel-Hauptstadt wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig erklärt. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass die Region Brüssel-Hauptstadt von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffen sei.

Die Region Brüssel-Hauptstadt stützt ihr Rechtsmittel auf einen Grund, der aus zwei Teilen besteht.

Erstens resultiere die Weigerung des Gerichts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage unter Berücksichtigung des Art. 9 des Übereinkommens von Århus zu prüfen, aus einer falschen Auslegung der Art. 2 Abs. 4 und 9 dieses Übereinkommens und sei nicht hinreichend begründet.

Zweitens entbehre die Feststellung des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar betroffen sei, einer hinreichenden Begründung und verstoße gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV sowie gegen Art. 20 Abs. 2, 32 Abs. 1, 36 Abs. 3, 41 Abs. 1 und 43 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1107/2009.

Für den Fall, dass der Gerichtshof dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattgeben und selbst über die Zulässigkeit der Klage entscheiden sollte, legt die Region Brüssel-Hauptstadt im zweiten Teil ihrer Rechtsmittelschrift die Gründe dar, warum ihre Klage im Hinblick darauf, dass sie die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erfülle, für zulässig zu erklären sei.

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1 ABl. 2017, L 333, S. 10.