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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Eisenstadt (Österreich) eingereicht am 11. März 2020 - IR gegen Volkswagen AG

(Rechtssache C-134/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Eisenstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IR

Beklagte: Volkswagen AG

Vorlagefragen

a)    Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/20071 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 unzulässig ist, wonach das Abgasrückführventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1.000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1.000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmetern linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt?

b)    Spielt es für die Beurteilung der Frage a) eine Rolle, ob die in Frage a) genannte Ausrüstung des Fahrzeuges notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen?

c)    Spielt es für die Beurteilung der Frage b) weiters eine Rolle, ob der Teil des Motors welcher vor Beschädigung zu schützen ist, das Abgasrückführventil ist?

d)    Spielt es für die Beurteilung der Frage a) eine Rolle, ob die in Frage a) genannte Ausrüstung des Fahrzeuges bereits bei Herstellung des Fahrzeuges verbaut wurde, oder ob die in Frage a) geschilderte Regelung des Abgasrückführventils als Nachbesserung iSd Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter in das Fahrzeug eingebracht werden soll?

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1 ABl. 2007, L 171, S. 1.

2 ABl. 1999, L 171, S. 12.