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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj (Rumänien), eingereicht am 23. Juli 2019 – Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-558/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj

Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Vorlagefrage

Stehen die Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) entgegen, nach der es möglich ist, eine Banküberweisung in Geld einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft in einen einnahmeerzeugenden Umsatz umzudeuten, mit der Folge, dass die Verrechnungspreisregelungen verpflichtend anzuwenden sind, während, wenn der gleiche Umsatz zwischen einer Zweigniederlassung und einer Muttergesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hätte, dieser Umsatz nicht in gleicher Weise hätte umgedeutet werden können und die Verrechnungspreisregelungen nicht angewandt worden wären?

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