Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009 - Luigi Marcuccio/Europäische Kommission
(Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme von Krankheitskosten - Ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf vollständige Erstattung der vom Kläger aufgewandten Krankheitskosten - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser, A.
dal Ferro, avvocato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juli 2008, Marcuccio/Kommission (verbundene Rechtssachen T-296/05 und T-408/05), mit dem dieses den Antrag auf Aufhebung zweier stillschweigender Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung der Erstattung bestimmter vom Kläger aufgewandter Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % und den Antrag auf Verurteilung der Kommission, dem Kläger die Kosten für bestimmte ärztliche Behandlungen zu zahlen, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
____________1 - ABl. C 313 vom 6.12.2008.