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Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2018 von der Duferco Long Products SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. September 2018 in der Rechtssache T-93/17, Duferco Long Products/Kommission

(Rechtssache C-738/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Duferco Long Products SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff, M. Favart und Q. Declève)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil (T-93/17, EU:T:2018:558) aufzuheben;

Art. 1 Buchst. f und Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 20. Januar 2016 über die staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) Belgiens zugunsten der Duferco für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe durch die Verweigerung der Nachprüfung zweier Berechnungsfehler der Kommission im Rahmen der Beurteilung der Gleichrangigkeit der sechsten Maßnahme im Beschluss der Kommission vom 20. Januar 2016 über die staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) sowie bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers einen Rechtsfehler begangen.

Im Besonderen bringt die Rechtsmittelführerin vor,

das Gericht habe keine angemessene gerichtliche Kontrolle der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers durch die Kommission ausgeübt;

das Gericht hätte vorrangig den Klagegrund der Rechtsfehler der Kommission im Rahmen der Beurteilung der Gleichrangigkeit dieser sechsten Maßnahme prüfen müssen, anstatt sich auf die Analyse der von Belgien vorgelegten Unterlagen zu verlassen.

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