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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 7 de Orense (Spanien), eingereicht am 29. März 2019 – UP/Banco Pastor S.A.U.

(Rechtssache C-268/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia Nr. 7 de Orense

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UP

Beklagter: Banco Pastor, S.A.U.

Vorlagefragen

Ist der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/131 verankerte Grundsatz der Unverbindlichkeit dahin auszulegen, dass er der Gültigkeit einer zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vereinbarung zur Änderung einer missbräuchlichen Klausel in einem Kontext entgegensteht, in dem a) die missbräuchliche Klausel zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht für nichtig oder ungültig erklärt worden war und der Verbraucher auch nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, dass sie eventuell für missbräuchlich erklärt werden könnte, und b) die Änderungsvereinbarung keinen Vergleichscharakter aufweist? Ist es in einer solchen Situation für die Gültigkeit der Vereinbarung von Bedeutung, ob der Verbraucher den Inhalt der Änderung ausgehandelt hat?

Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Klausel, die in einer Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, mit der eine vorherige missbräuchliche Klausel geändert wird, nur dann als transparent anzusehen ist, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung über die Missbräuchlichkeit der ursprünglichen Klausel oder gegebenenfalls über die Möglichkeit, dass ihre Missbräuchlichkeit festgestellt wird, informiert worden war? Schließt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die neue Klausel individuell ausgehandelt wurde, in jedem Fall eine Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit aus?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).