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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n° 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 27. März 2019 – LG und PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

(Rechtssache C-259/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción nº 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LG und PK

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

Vorlagefragen

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 , insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.