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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Opatowie (Polen), eingereicht am 20. März 2019 – QL S.A. mit Sitz in B./C. G.

(Rechtssache C-252/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Opatowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: QL S.A. mit Sitz in B.

Beklagter: C. G.

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates1 , insbesondere Art. 3 Buchst. g und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstsatzes der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Gesetzes vom 12. Mai 2011 über den Verbraucherkredit (konsolidierte Fassung, Dz.U.2018.993), wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkosten des Kredits), auch die Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens hinzugerechnet werden, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?

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1 ABl. 2008, L 133, S. 66.