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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2006 - Kubanski / Kommission

(Rechtssache F-88/05)1

(Bediensteter auf Zeit - Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Statuts - Art. 82 Abs. 2 der BSB - Rücknahme der Entscheidung, die Klägerin als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe B*4 einzustellen - Niveau der für die Einstellung in die Besoldungsgruppe B*erforderlichen Befähigungsnachweise - Neuer Vertrag als Bediensteter auf Zeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Gabrielle Kubanski (Leggiuno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi und D. Bono)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und M. Velardo)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Rücknahme der Entscheidung, die Klägerin als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe B*4 einzustellen

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2004, den am 4. Oktober 2004 von Frau Kubanski unterzeichneten Vertrag als Bedienstete auf Zeit aufzulösen, wird aufgehoben.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 281 vom 12.11.2005, S. 20 (Rechtssache, die zunächst beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer T-353/05 eingetragen und durch Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen wurde).