Language of document : ECLI:EU:C:2020:415

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

14. Mai 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑131/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Linz (Österreich) mit Entscheidung vom 20. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2020, in dem Verfahren

ZK,

AL

gegen

Deutsche Lufthansa AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 11. Mai 2020, der am 12. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Linz (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C131/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.