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Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt – Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 27. August 2019 – BY/CX

(Rechtssache C-637/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt – Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: BY

Andere Partei: CX

Vorlagefragen

Ist dem Begriff „Öffentlichkeit“ in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1 eine einheitliche Bedeutung beizumessen?

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist ein Gericht als Öffentlichkeit im Sinne dieser Artikel anzusehen?

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

a)    Ist ein Gericht dann als Öffentlichkeit anzusehen, wenn jemand dort ein urheberrechtlich geschütztes Werk wiedergibt?

b)    Ist ein Gericht dann als Öffentlichkeit anzusehen, wenn jemand dort ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet?

Ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Einreichung eines urheberrechtlich geschützten Werks bei Gericht als öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung anzusehen ist, von Bedeutung, dass das nationale Recht Vorschriften betreffend den Zugang zu Dokumenten enthält, wonach bei einem Gericht eingereichte Dokumente grundsätzlich, d. h. sofern sie keine vertraulichen Informationen enthalten, auf Antrag für jedermann zugänglich sind?

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1 ABl. 2001, L 167, S. 10.