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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 26. Juni 2019 – W. Ż.

(Rechtssache C-487/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Partei des Ausgangsverfahrens

Kläger: W.Ż.

Beteiligter: Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową, Rzecznik Praw Obywatelskich

Vorlagefrage

Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 [EUV] in Verbindung mit Art. 47 [der Grundrechtecharta] sowie Art. 267 [AEUV] dahin auszulegen, dass es sich bei einem Gericht, das mit einem Einzelrichter besetzt ist, der unter eklatanter Verletzung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über die Ernennung von Richtern in das Richteramt berufen wurde – insbesondere weil diese Person in das Richteramt berufen wurde, obwohl zuvor gegen den Beschluss der nationalen Einrichtung (Krajowa Rada Sądownictwa, Landesjustizrat), der den Vorschlag enthielt, diese Person zum Richter zu ernennen, ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen nationalen Gericht (Naczelny Sąd Administracyjny, Oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt worden war, die Vollziehung dieses Beschlusses dem nationalen Recht gemäß ausgesetzt wurde und das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) vor der Übergabe der Ernennungsurkunde noch nicht beendet war –, nicht um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts handelt?

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