Language of document : ECLI:EU:F:2012:48

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

28. März 2012

Rechtssache F‑36/10

Chiara Rapone

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Aufeinanderfolgende Bewerbungen in einem allgemeinen Auswahlverfahren – Verweigerung der Registrierung“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), mit der der Klägerin eine zweite Anmeldung zum Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 verweigert wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Leitsätze

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Allgemeines Auswahlverfahren – Online-Anmeldung – Unmöglichkeit, eine validierte Anmeldung zu ändern – Bewerber, der für die Ablegung der Zulassungstests nicht rechtzeitig einen Termin reserviert hat − Erneute Anmeldung − Ausschluss

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Allgemeines Auswahlverfahren – Online-Anmeldung – Bewerber, der seine Anmeldung validiert, für die Ablegung der Zulassungstests jedoch nicht rechtzeitig einen Termin reserviert hat − Hindernis für eine erneute Bewerbung vor Ablauf der Anmeldefrist − Regel, die nicht offensichtlich unangemessen ist − Pflicht, die Aufstellung der Regel mit einer besonderen Begründung zu versehen − Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

1.      Im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Funktionsgruppe Administration bei den Europäischen Organen ist der Hinweis, dass eine Online-Anmeldung, sobald sie validiert worden ist, nicht mehr geändert werden kann, nicht lediglich als eine an alle Bewerber, die sich zu einem derartigen allgemeinen Auswahlverfahren angemeldet haben, gerichtete Information aufzufassen, dass die im Rahmen ihrer Anmeldung gemachten Angaben nicht mehr geändert werden können. Dieser Hinweis ist vielmehr auch so zu verstehen, dass er einer erneuten Anmeldung eines Bewerbers, der für die Ablegung der Zulassungstests nicht rechtzeitig einen Termin reserviert hat, entgegensteht.

(vgl. Randnr. 40)

2.      Im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Funktionsgruppe Administration bei den Europäischen Organen ist eine Regel, die es nicht zulässt, dass sich ein Bewerber, der seine Online-Anmeldung validiert, für die Ablegung der Zulassungstests jedoch nicht rechtzeitig einen Termin reserviert hat, vor Ablauf der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Anmeldefrist erneut anmeldet, im Hinblick auf das legitime Ziel des vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) im Jahr 2010 eingeführten neuen Auswahlverfahrens, mit dem eine Beschleunigung des Auswahlverfahrens und der Einstellung der künftigen Beamten angestrebt wird, nicht offensichtlich ungeeignet.

Da das EPSO in den auf seiner Website veröffentlichten Unterlagen, die den Bewerbern eines Auswahlverfahrens bei der Validierung ihrer jeweiligen Anmeldung notwendigerweise zugänglich sind, die mit der Reform des Auswahlverfahrens angestrebten wesentlichen Ziele erläutert, ist es nicht verpflichtet, die Aufstellung einer derartigen Regel mit einer besonderen Begründung zu versehen.

(vgl. Randnrn. 51, 52 und 54)