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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret - Dänemark) - Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening

(Rechtssache C-5/08)1

(Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG -Art. 2 und 5 - Werke der Literatur und Kunst - Begriff der Vervielfältigung - ‚Teilweise' Vervielfältigung - Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungen - Technisches Verfahren, das im Einscannen von Artikeln und deren anschließender Umwandlung in eine Textdatei, einer elektronischen Verarbeitung der Vervielfältigung, der Speicherung eines Teils der Vervielfältigung und deren Ausdruck besteht)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Infopaq International A/S

Beklagte: Danske Dagblades Forening

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) - Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) - Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der Erstellung von Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln mit Hilfe des Scannens besteht - Speicherung eines Auszugs aus einem Artikel, der aus einem Suchwort sowie den fünf vorangehenden und den fünf nachfolgenden Wörtern besteht - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Tenor

Eine Handlung, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug eines geschützten Werkes zu speichern und auszudrucken, kann unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist - die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen.

Das Ausdrucken eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, der im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erfolgt, erfüllt nicht die Voraussetzung der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, und daher darf dieses Verfahren nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte durchgeführt werden.

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1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008.