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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Brescia (Italien), eingereicht am 31. Oktober 2018 – JH/KG

(Rechtssache C-681/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Brescia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JH

Beklagte: KG

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG1 vom 19. November 2008 dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Decreto legislativo 276/2003 in der durch das Decreto-legge 34/2014 geänderten Fassung entgegensteht, das a) keine Beschränkungen für die aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben Arbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen vorsieht; b) die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von befristeter Arbeitnehmerüberlassung nicht von der Angabe der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründe für den Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung abhängig macht; c) nicht die Voraussetzung vorübergehender Produktionserfordernisse des entleihenden Unternehmens als Bedingung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes dieser Art von Arbeitsvertrag vorsieht?

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1     Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).