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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 12. März 2019 – XR/Conseil de l’ordre des avocats au barreau de Paris, Bâtonnier de l’ordre des avocats au barreau de Paris, Procureur général près la cour d'appel de Paris

(Rechtssache C-218/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: XR

Kassationsbeschwerdegegner: Conseil de l’ordre des avocats au barreau de Paris, Bâtonnier de l’ordre des avocats au barreau de Paris, Procureur général près la cour d'appel de Paris

Vorlagefragen

Steht der Grundsatz, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nach Änderungen zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde, eine eigene Rechtsordnung geschaffen hat, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde und von deren Gerichten anzuwenden ist, nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Gewährung einer Befreiung von den für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf grundsätzlich vorgesehenen Voraussetzungen bezüglich der Ausbildung und des Befähigungszeugnisses davon abhängig macht, dass der die Befreiung Beantragende ausreichende Kenntnisse des nationalen Rechts französischen Ursprungs hat, und damit die Berücksichtigung ähnlicher Kenntnisse, die sich allein auf das Recht der Europäischen Union beziehen, ausschließt?

Stehen die Art. 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine Befreiung von den für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf grundsätzlich vorgesehenen Voraussetzungen bezüglich der Ausbildung und des Befähigungszeugnisses auf bestimmte Bedienstete des öffentlichen Dienstes dieses Mitgliedstaats, die in dieser Funktion in Frankreich juristische Tätigkeiten in einer Verwaltung oder im öffentlichen Dienst oder in einer internationalen Organisation ausgeübt haben, beschränkt und Beamte oder ehemalige Beamte des europäischen öffentlichen Dienstes, die in dieser Funktion juristische Tätigkeiten in einem oder mehreren Bereichen des Rechts der Europäischen Union bei der Europäischen Kommission ausgeübt haben, von dieser Befreiung ausschließt?

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