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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gdańsku (Polen), eingereicht am 11. März 2019 – Strafverfahren gegen AV

(Rechtssache C-221/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Gdańsku

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

AV

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI1 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren, wonach die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Abs. 1 nicht die Wirkung hat, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden, dahin auszulegen, dass als Abänderung im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die Erstreckung eines Gesamturteils auf eine Strafe, die durch ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenes Urteil verhängt wurde, sondern auch die Erstreckung des entsprechenden Urteils auf eine Strafe, die zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusammen mit einem in diesem Staat ergangenen Urteil im Rahmen eines Gesamturteils übernommen wurde, zu verstehen ist?

2.    Ist im Licht der die Grundsätze des Verfahrens der Übernahme der Vollstreckung betreffenden Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI2 des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union – niedergelegt in Art. 8 Abs. 2-4, in Art. 19 Abs. 1 und 2, wonach der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewähren können (Abs. 1) und nur der Ausstellungsstaat über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden kann, in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll (Abs. 2), und in Art. 17 Abs. 1 Satz 1, wonach auf die Vollstreckung einer Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar ist – der Erlass eines Gesamturteils möglich, das sich auf Strafen erstreckt, die durch ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenes Urteil verhängt wurden, das zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusammen mit einem in diesem Staat ergangenen Urteil im Rahmen eines Gesamturteils übernommen wurde?

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1     ABl. 2008, L 220, S. 32.

2     ABl. 2008, L 327, S. 27.