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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Opatowie (Polen), eingereicht am 8. März 2019 – BW Sp. z o.o. mit Sitz in B./D. R.

(Rechtssache C-222/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Opatowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BW Sp. z o.o. mit Sitz in B.

Beklagter: D. R.

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 , insbesondere Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, sowie die den Verbraucherschutz und das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien betreffenden Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen und Grundsätze der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstsatzes der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes (Ustawa o kredycie konsumenckim, Dz. U. 2018.993) vom 12. Mai 2011, wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkreditkosten), auch die Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers hinzugerechnet werden, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?

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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.