BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
12. April 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑643/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 27. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2018, in dem Verfahren
British Airways plc
gegen
MF
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 21. März 2019, das am 4. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist (Fax vom 22. März 2019), hat das Landesgericht Korneuburg (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑643/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 12. April 2019
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |