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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. November 2018 – Strafverfahren gegen TX und UW

(Rechtssache C-688/18)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

TX und UW

Vorlagefrage

Ist das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 35 und 44  der Richtlinie (EU) 2016/3431 verletzt, wenn eine der Sitzungen im Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat und dieser ordnungsgemäß geladen, über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet und von einem von ihm gewählten Rechtsanwalt verteidigt wurde, sofern:

а)    er aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht erschienen ist (er nämlich entschieden hat, nicht an der konkreten Sitzung teilzunehmen);

b)    er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht erschienen ist (nämlich Erkrankung), wenn er anschließend über die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage entschieden und erklärt hat, dass:

–    er nicht unter Berufung auf sein Nichterscheinen die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen in Frage stellt und nicht ihre Wiederholung in seiner [An]wesenheit verlangt;

–    er an diesen Handlungen mitwirken will, woraufhin das Gericht eine zusätzliche Vernehmung der vom Angeklagten genannten Person durchgeführt und dem Angeklagten ermöglicht hat, angemessen daran mitzuwirken?

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1     Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).