Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Gliwicach (Polen), eingereicht am 5. März 2020 – D. Spółka Akcyjna/W. Zrt.
(Rechtssache C-127/20)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Gliwicach
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: D. Spółka Akcyjna
Beklagte: W. Zrt.
Vorlagefragen
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit einem Vogel kollidiert ist, im Rahmen der von ihm zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen verpflichtet ist, bei der Planung der Flüge im Rotationssystem eine Zeitreserve zu berücksichtigen, die für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrolle ausreicht?
Und im Fall einer Verneinung:
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit einem Vogel kollidiert ist, im Rahmen der von ihm zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen verpflichtet ist, den Dienstplan oder die Besetzung der Besatzung so festzulegen, dass sie unmittelbar nach der Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrolle für Flugdienste bereit ist, unabhängig von den Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/20122 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb?
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1 ABl. 2004, L 46, S. 1.
2 ABl. 2012, L 296, S. 1.