Language of document : ECLI:EU:C:2020:407


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 28. Mai 2020 – Hästens Sängar/EUIPO

(Rechtssache C-74/20 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 15)

2.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels – Formerfordernisse – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 16-18, 20)

3.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 21, 22, 25-28, 30, 31)

4.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 23, 24)

5.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Frage, die vom Gerichtshof nicht geprüft worden ist – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 29)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die Hästens Sängar AB trägt ihre eigenen Kosten.