Language of document : ECLI:EU:F:2008:141

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

12. November 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Technischer Assistent – Einrede der Unzuständigkeit – Einrede der Unzulässigkeit – Unzuständigkeit des Gerichts“

In der Rechtssache F‑88/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Juan Luís Domínguez González, wohnhaft in Girona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Nicolazzi Angelats, dann Rechtsanwälte R. Nicolazzi Angelats und M.‑C. Oller Gil,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney (Berichterstatter), der Richterin I. Boruta und des Richters H. Tagaras,

Kanzler: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008

folgenden

Beschluss

1        Mit am 29. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragt Herr Domínguez González, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 20 310,68 Euro als Ersatz für die Schäden zu zahlen, die ihm aufgrund der Auflösung seines Arbeitsvertrags nach der ärztlichen Einstellungsuntersuchung entstanden seien.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 235 EG bestimmt: „Der Gerichtshof [der Europäischen Gemeinschaften] ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 [EG] vorgesehenen Schadensersatz zuständig.“

3        Art. 236 EG legt fest: „Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten [der Europäischen Gemeinschaften] festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.“

4        Art. 238 EG bestimmt: „Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.“

5        In Art. 282 EG heißt es:

„Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.“

6        Art. 288 Abs. 2 EG bestimmt:

„Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“

7        Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs enthält die folgende Regelung:

„Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. …“

8        Art. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs bestimmt:

„Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union … ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten gemäß Artikel 236 [EG] und Artikel 152 [EA] zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof zuständig ist.“

9        Art. 91 in Titel VII („Beschwerdeweg und Rechtsschutz“) des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut oder Beamtenstatut) bestimmt: „Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, … ist der Gerichtshof … zuständig.“

10      Art. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, als der Vertrag des Klägers geschlossen wurde (im Folgenden: alte BSB oder BSB):

„Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird.

Dieser Bedienstete ist:

–      Bediensteter auf Zeit,

–      Hilfskraft,

–      örtlicher Bediensteter,

–      Sonderberater.“

11      Art. 2 der alten BSB bestimmt:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a)      der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;

b)      der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist;

c)      der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften oder dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments eingestellt und nicht unter den Beamten der Gemeinschaften ausgewählt wird;

d)      der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist.“

12      In Art. 3 der alten BSB heißt es:

„Hilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der eingestellt wird,

a)      um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist;

b)      um – nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs – eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann …“

13      Art. 4 der alten BSB bestimmt:

„Örtlicher Bediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der – entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten – zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht ausgebracht ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Örtlicher Bediensteter kann in Ausnahmefällen auch ein Bediensteter sein, der für ausführende Aufgaben bei den Presse- und Informationsstellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist.

Bei Dienstorten, die außerhalb der Länder der Gemeinschaft liegen, kann ein Bediensteter, der zur Verrichtung anderer als der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können, als örtlicher Bediensteter betrachtet werden.“

14      Art. 5 der alten BSB lautet:

„Sonderberater im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhnlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um einem der Organe der Gemeinschaften seine Dienste regelmäßig oder während bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem Einzelplan des Haushaltsplans seines Organs pauschal bereitgestellt werden.“

15      In Art. 79 der alten BSB heißt es:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere:

a)      die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung,

b)      die Urlaubsregelung und

c)      die Bezüge

von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen.“

16      In Art. 81 der alten BSB heißt es:

„1. Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Mitgliedstaat tätigen örtlichen Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt.

2. Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet.“

17      Nach Art. 122 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: neue BSB oder BSB) werden Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet.

18      Gemäß den Art. 46, 73 und 83 der alten BSB gelten die Art. 90 und 91 des Statuts entsprechend für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Sonderberater. Aus den Art. 46, 73, 117 und 124 der neuen BSB geht hervor, dass die Art. 90 und 91 des Statuts für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte, Vertragsbedienstete und Sonderberater entsprechend gelten.

19      Art. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für befristete Arbeitsverträge der Technischen Assistenten für Maßnahmen der Zusammenarbeit zugunsten von Drittländern und im Rahmen der humanitären Hilfe oder Nahrungsmittelhilfe der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsverträge der Technischen Assistenten) bestimmte u. a.:

„Der Vertragsnehmer wird im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß den Vertragsbestimmungen eingestellt.

In Anbetracht des Kontextes, in dem die technische Hilfe geleistet wird, der zahlreichen Akteure, die an seiner Durchführung und Finanzierung beteiligt sind, und seiner Zielsetzung ? nämlich letztlich durch die Ressourcen und das Potenzial des Empfängerlands ersetzt zu werden ? sind Ausgestaltung und Dauer der Tätigkeit als Technischer Assistent offenkundig auch von Ad-hoc-Erwägungen und Unwägbarkeiten geprägt, die sich der Kontrolle des Arbeitgebers und des Vertragsnehmers entziehen. Folglich wird die Tätigkeit als Technischer Assistent nicht im üblichen Beschäftigungskontext erbracht, und sie kann nur zum Abschluss von befristeten Zeitverträgen führen, die nicht stillschweigend verlängert werden können. Aufgrund der vorstehend aufgeführten Umstände kann es gegebenenfalls gerechtfertigt sein, dass mehrere befristete Verträge nacheinander abgeschlossen werden.

Falls der Bedarf an technischer Hilfe, der in einem Empfängerland entsteht, und die gemeinschaftlichen Hilfsressourcen es erlauben, dass mehrere Verträge für verschiedene Aufträge abgeschlossen werden, führt die scheinbare Kontinuität der Tätigkeit des Vertragsnehmers unabhängig von der zeitlichen Abfolge und/oder den Details dieser aufeinanderfolgenden Verträge und der Dauer der etwaigen Unterbrechungen nicht dazu, dass der Vertrag seinem Wesen nach in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird. Die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren, dass das besondere Wesen der technischen Hilfe und ihre Unwägbarkeit für sie in gleicher Weise gelten, und sie erkennen seine Auswirkungen auf die Art ihrer vertraglichen Verpflichtungen ausdrücklich an.

Der Vertragsnehmer erkennt insbesondere an, dass die Kommission ihm unter diesen Umständen als Arbeitgeberin keine dauerhafte Beschäftigung garantieren kann und dass dieser Gesichtspunkt bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt wird.

Die Anerkennung dieses Umstands ist eine wesentliche Vertragsbedingung.

…“

20      Art. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsverträge der Technischen Assistenten lautete folgendermaßen:

„Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, sich bei den von der Kommission zugelassenen Ärzten jeglichen medizinischen Untersuchungen und Impfungen zu unterziehen, die von der Kommission angeordnet werden. …

Der vorliegende Vertrag kann von der Kommission aufgelöst werden, wenn festgestellt wird, dass der Vertragsnehmer nicht geeignet ist, die Aufgaben [eines Technischen Assistenten] wahrzunehmen.“

 Sachverhalt

21      Am 30. Juni 1999 schloss der Kläger mit der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, einen „Arbeitsvertrag“ zur Wahrnehmung der Aufgaben eines „Technischen Assistenten“ in der Republik Kongo und in der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen der humanitären Hilfe, die durch das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO) geleistet wurde.

22      Vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 hatte der Kläger ebenfalls in der Eigenschaft als Technischer Assistent in Kolumbien gearbeitet.

23      Der Arbeitsvertrag, den der Kläger am 30. Juni 1999 abschloss, enthielt drei Anhänge. Anhang I enthielt die Allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsverträge der Technischen Assistenten, die gemäß Art. 3 des Arbeitsvertrags des Klägers anwendbar waren. Anhang II regelte die finanziellen Bedingungen des genannten Arbeitsvertrags, und Anhang III definierte den Umfang der Aufgaben, die dem Kläger übertragen wurden.

24      Art. 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags des Klägers bestimmte:

„Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht, insbesondere dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge, einschließlich der Bestimmungen zur Vertragsbeendigung durch eine der beiden Vertragsparteien.“

25      Art. 6 des Arbeitsvertrags des Klägers enthielt die folgende Bestimmung:

„Jegliche Streitigkeiten oder Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die aus diesem Vertrag entstehen und zu denen keine gütliche Einigung der Vertragsparteien erzielt werden kann, unterliegen der Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel.“

26      Art. 7 des Arbeitsvertrags des Klägers bestimmte u. a., dass Art. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsverträge der Technischen Assistenten folgendermaßen geändert wurde:

„Ärztliche Untersuchung: Im Fall eines negativen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung bei den von der Kommission zugelassenen Ärzten wird der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst.“

27      Anhang III des Arbeitsvertrags des Klägers regelte den Umfang der ihm übertragenen Aufgaben. Gemäß Punkt 2.1 von Anhang III bestanden die allgemeinen Aufgaben des Klägers darin, die allgemeine humanitäre Lage in der Republik Kongo und im Westen der Demokratischen Republik Kongo sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung zu beurteilen, das ECHO bei der Planung der Hilfsprogramme zu beraten und sicherzustellen, dass die Umsetzung der von der Kommission finanzierten Programme angemessen kontrolliert wurde. Die spezifischen Aufgaben des Klägers umfassten Analyse und Beurteilung der Bedürfnisse sowie Programmplanung (Punkt 2.2.1 von Anhang III), Auswahl-, Überwachungs- und Koordinationsaufgaben (Punkt 2.2.2 von Anhang III) sowie Koordination mit den Entwicklungsaktivitäten (Punkt 2.2.3 von Anhang III).

28      Am 1. Juli 1999 unterzog sich der Kläger einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung bei Doktor G., einem Arzt im „Medical Centre of Brussels“.

29      Am 9. Juli 1999 äußerte Doktor G. in seinem Bericht größte Vorbehalte hinsichtlich der Fähigkeit des Klägers, die vorgesehenen Aufgaben in der Republik Kongo und der Demokratischen Republik Kongo wahrzunehmen, und er bezeichnete den Kläger als „ungeeignet im Hinblick auf Art, Dauer und Ort“ der Aufgaben.

30      Am 15. Juli 1999 kam der Kläger in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) an.

31      Am 16. Juli 1999 erhielt der Kläger einen telefonischen Anruf der Kommission, in dem ihm ohne weitere Begründung mitgeteilt wurde, dass er dringend nach Brüssel zurückkehren müsse.

32      Am 20. Juli 1999 kehrte der Kläger nach Brüssel zurück. Am selben Tag teilte ihm die Kommission mit, dass sein Arbeitsvertrag gemäß Art. 7 des Arbeitsvertrags und Art. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsverträge der Technischen Assistenten mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde.

33      Am 5. August 1999 wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an den Direktor des „Gemeinsamen Relex-Dienstes für die Verwaltung der Hilfe in Drittländern“, in dem er darauf hinwies, dass er Doktor G. versehentlich nicht sein letztes Elektrokardiogramm vom Februar 1999, welches völlig normal sei, sondern ein Elektrokardiogramm übergeben habe, das vom Januar 1999 stamme und somit kurz nach seiner Thrombose im Dezember 1998 entstanden sei. Angesichts dieses Irrtums bat der Kläger um eine erneute ärztliche Untersuchung, und er sicherte hierfür zu, alle für sachdienlich erachteten Tests und Beurteilungen zu liefern.

34      Mit Schreiben vom 18. August 1999 reichte der Kläger eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Dieser führte einen Schriftwechsel mit der Kommission.

35      Mit Entscheidung vom 14. Juni 2001 stellte der Europäische Bürgerbeauftragte zur Beschwerde des Klägers fest, der Umstand, dass der Kläger nicht vor Abschluss seines Arbeitsvertrags einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei, stelle einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Da die Kommission sich weigere, dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen, und zu einer gütlichen Streitbeilegung nicht bereit sei, bleibe als Lösung nur die Anrufung eines zuständigen Gerichts. Nur dieses könne „Erklärungen der Parteien aufnehmen und ihre Argumente hören, sie anhand der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften prüfen und die unterschiedlichen Angaben zu allen streitigen Tatsachenfragen bewerten“.

36      Am 3. Juli 2001 wandte sich der Kläger an den belgischen Rechtsanwalt N., der ihm mitteilte, dass eine auf den „Arbeitsvertrag“ gestützte Klage innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Vertragsbeziehungen erhoben werden müsse. Im vorliegenden Fall hätte die Klage nach Ansicht von Rechtsanwalt N. spätestens am 19. Juli 2000 erhoben werden müssen.

37      Am 29. Juli 2002 wandte sich der Kläger an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments.

38      Am 9. Oktober 2003 wies der Vorsitzende des Petitionsausschusses des Parlaments den Bürgerbeauftragten darauf hin, dass die Mitglieder des Petitionsausschusses ihr Erstaunen darüber ausgedrückt hätten, dass der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt habe, die Kommission der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, sich um eine gütliche Streitbeilegung zu bemühen, jedoch nicht gefolgt sei und die Leitung des ECHO dem Petitionssteller in der Folgezeit keine Beschäftigung angeboten habe.

39      Am 20. Mai 2005 wandte sich der Kläger an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

40      Am 8. Juni 2005 teilte dessen Kanzlei dem Kläger mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur für Klagen gegen die Mitgliedstaaten des Europarats und nicht für Klagen gegen Gemeinschaftsorgane zuständig sei. Daher empfahl die Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem Kläger, sich an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu wenden.

41      Nachdem sich der Kläger mit einem Schreiben unbekannten Datums an die Kanzlei des Gerichtshofs gewandt hatte, teilte diese ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 mit, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst für das Gebiet des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft zuständig sei.

 Verfahren und Anträge der Parteien

42      Mit besonderem Schriftsatz, der am 28. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung gegenüber der Klage eine Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit erhoben.

43      Der Kläger hat per Telefax am 22. Februar 2008 zur Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit Stellung genommen (der Eingang der Urschrift ist am 25. Februar 2008 erfolgt).

44      Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit herbeiführen, so hat sie dies gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen hat. Über den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

45      In der vorliegenden Rechtssache war das Gericht der Auffassung, dass über den Antrag, den die Kommission gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung gestellt hat, mündlich zu verhandeln ist.

46      Der Kläger beantragt,

–        die Kommission zu verurteilen, ihm 20 310,68 Euro als Ersatz der Schäden, die ihm durch die Auflösung seines Arbeitsvertrags entstanden sind, zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

47      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

48      Die Kommission macht erstens geltend, dass das Gericht nicht zuständig sei, über die Klage zu entscheiden. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Organ und dem Kläger unterliege nämlich belgischem Recht und der Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ein Urteil der 18. Kammer des Tribunal du travail (Arbeitsgericht) de Bruxelles vom 23. April 2008 in der Rechtssache M./Kommission vorgelegt, in dem die Klägerin, die als Technische Assistentin im Rahmen der humanitären Hilfe durch ECHO eingestellt worden war, die Umdeutung ihres befristeten Vertrags als Technische Assistentin in einen unbefristeten Vertrag beantragt hatte. Das Tribunal du travail de Bruxelles habe ? wie bereits in anderen Verfahren, die von Technischen Assistenten eingeleitet worden seien ? den Rechtsstreit in der Sache geprüft, was beweise, dass das Gericht sich für diese Art von Rechtsstreit für zuständig erklärt habe.

49      Die Kommission ist zweitens der Auffassung, dass die Klage wegen Verspätung offensichtlich unzulässig sei, da der Arbeitsvertrag des Klägers am 20. Juli 1999 aufgelöst und die vorliegende Klage am 29. August 2007 erhoben worden sei.

50      Der Kläger macht erstens geltend, dass er als Bediensteter im Sinne der BSB anzusehen sei. Die Klausel, die seinen Vertrag belgischem Recht unterwerfe, sei eine „missbräuchliche Klausel“. Seine Klage müsse als eine Klage aus außervertraglicher Haftung angesehen werden, da sie sich auf Ersatz eines Schadens richte, der durch ein Gemeinschaftsorgan verursacht worden sei. Folglich sei das Gericht unbeschadet der im Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1999 vereinbarten Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel zuständig.

51      Zweitens bestreitet der Kläger das Vorbringen der Kommission, die Klage sei verspätet. Die Maßnahmen, die er gegenüber dem Bürgerbeauftragten, dem Petitionsausschuss des Parlaments und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeleitet habe, hätten die Klagefrist unterbrochen. Folglich habe er seine Klage aus außervertraglicher Haftung innerhalb der Frist von fünf Jahren des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs erhoben.

 Würdigung durch das Gericht

52      Auch wenn im vorliegenden Fall ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen, kann das Gericht diese Frage nicht untersuchen, ohne vorab zu prüfen, ob es zuständig ist.

53      Aus den Art. 5 und 6 des zwischen dem Kläger und der Kommission geschlossenen Arbeitsvertrags als Technischer Assistent ergibt sich, dass der Vertrag dem belgischen Recht unterliegt und die Gerichte in Brüssel zuständig sind.

54      Da die Zuständigkeit des Gerichts jedoch auf zwingendem Recht beruht (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, Slg. 1998, II‑2289, Randnr. 80; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T‑387/00, Slg. 2002, II‑3031, Randnr. 36), kann diese Frage nicht ausschließlich unter Zugrundelegung der Bestimmungen des streitigen Arbeitsvertrags entschieden werden.

55      Außerdem ist die Zuständigkeit des Gerichts unter Berücksichtigung der Vorschriften zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gelten.

56      Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach den Art. 236 EG und 152 EA, Art. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs, Art. 91 des Beamtenstatuts sowie den Art. 46, 73, 117 und 124 der neuen BSB.

57      Art. 236 EG legt fest, dass der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig ist, die im Statut festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

58      Nach Art. 91 in Titel VII des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, zuständig.

59      Gemäß den Art. 46, 73 und 83 der alten BSB sowie den Art. 46, 73 und 124 der neuen BSB gelten die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz entsprechend für Bedienstete, die keine örtlichen Bediensteten sind.

60      Gemäß Art. 81 Abs. 2 der alten BSB und Art. 122 der neuen BSB werden Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet.

61      Der Kläger hat jedoch nicht die Eigenschaft eines Beamten oder einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, und er hat mit der Kommission keinen Vertrag als Bediensteter geschlossen.

62      Dennoch hat er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Anwendung des belgischen Rechts auf seinen Arbeitsvertrag eine „missbräuchliche Klausel“ darstelle und er unbeschadet dieser Klausel als Bediensteter im Sinne der alten BSB anzusehen sei.

63      Obwohl dem Kläger im vorbereitenden Sitzungsbericht eine entsprechende Frage gestellt worden ist, hat er nicht dargelegt, in welcher Bedienstetengruppe er seiner Meinung nach hätte eingestellt werden sollen. Der Kläger kann jedoch nur die Eigenschaft eines Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, geltend machen, da die Eigenschaft eines örtlichen Bediensteten aufgrund von Art. 81 Abs. 2 der alten BSB und Art. 122 der neuen BSB nicht zur Zuständigkeit des Gerichts führt und nicht die Anwendung des Gemeinschaftsrechts eröffnet.

64      Nach ständiger Rechtsprechung können nicht nur Personen mit der Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten, eine Entscheidung, die sie beschwert, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1975, Porrini u. a., 65/74, Slg. 1975, 319, Randnr. 13, vom 5. April 1979, Bellintani u. a./Kommission, 116/78, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6, und vom 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T‑74/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑151 und II‑797, Randnr. 16).

65      Nach dieser Rechtsprechung ist der Gemeinschaftsrichter zumindest dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob er tatsächlich für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Rechtsstreits zuständig ist.

66      Daher ist vor der Prüfung der Zuständigkeit zu untersuchen, ob der Kläger tatsächlich als eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, oder als ein Bediensteter, der kein örtlicher Bediensteter ist, angesehen werden konnte.

67      Wie bereits dargelegt, ist der Kläger der Auffassung, er sei ein Bediensteter, der kein örtlicher Bediensteter ist, gewesen, wenngleich er nicht bestreitet, dass er mit der Kommission keinen Vertrag als Bediensteter geschlossen hat.

68      Da gemäß Art. 236 EG in Verbindung mit Art. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs, Art. 91 des Beamtenstatuts, den Art. 46, 73 und 83 der alten BSB und den Art. 46, 73 und 124 der neuen BSB eine etwaige Verletzung des Anwendungsbereichs der Art. 1, 2, 3 und 5 der alten BSB durch das beklagte Organ den Rechtsstreit der Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters entziehen würde, während die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, wie oben dargelegt, zwingendes Recht sind, ist sogar von Amts wegen zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall den Anwendungsbereich der genannten Artikel verkannt hat.

69      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitarbeitern mit Ausnahme ganz spezifischer und gebührend begründeter Einzelfälle dem Statut und den BSB unterliegt. Der Gerichtshof hat nämlich die Möglichkeit, Personen außerhalb der BSB unter Vertrag zu nehmen, von der Einhaltung strikter Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil Klein/Kommission und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission, 43/84, Slg. 1985, 2581).

70      Im Übrigen stellen das Statut und die BSB nach der Rechtsprechung keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre. Die der Gemeinschaft in den Art. 282 und 238 EG zuerkannte Fähigkeit, Vertragsbeziehungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats einzugehen, erstreckt sich vielmehr auf den Abschluss von Arbeits‑ oder Dienstleistungsverträgen. Unter diesen Umständen könnte die Einstellung einer Person unter Zugrundelegung eines Vertrags, der ausdrücklich nationalem Recht unterstellt wird, nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn das beklagte Organ die Bedingungen für die Beschäftigung des Betroffenen nicht nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse, sondern zur Umgehung des Statuts oder der BSB festgelegt und damit einen Verfahrensmissbrauch begangen hätte (vgl. Urteil Mammarella/Kommission, Randnrn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Daher ist zunächst zu prüfen, ob das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags des Klägers nicht einer der drei Vertragsgruppen zuzuordnen war, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen und für die die BSB die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Maag/Kommission), d. h. erstens der Gruppe der Bediensteten auf Zeit, zweitens der Gruppe der Hilfskräfte und drittens der Gruppe der Sonderberater.

72      In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Statuts durch eine präzise Ausdrucksweise gekennzeichnet sind, die ihre analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ausschließt, und das Gleiche für die Vorschriften der BSB gilt (Urteil Klein/Kommission, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Erstens, für den Bediensteten auf Zeit ist es insbesondere kennzeichnend, dass er eine Dauerplanstelle im Dienst der Gemeinschaftsverwaltung innehat (Urteil Maag/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Wie jedoch ausdrücklich aus Art. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsverträge der Technischen Assistenten hervorgeht, sind Ausgestaltung und Dauer humanitärer Hilfsaktionen zugunsten von Drittländern von Ad-hoc-Erwägungen und Unwägbarkeiten geprägt.

75      Die Kommission konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Vertrag als Bediensteter auf Zeit keinen angemessenen rechtlichen Rahmen für die Einstellung von Mitarbeitern bildete, die mit punktuellen und unwägbaren humanitären Hilfsaktionen betraut werden sollten.

76      Zweitens, gemäß Art. 52 der alten BSB darf die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft – einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrags – weder die Zeit, für die der Bedienstete verwendet werden soll, falls er zur vorübergehenden Vertretung eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit eingestellt wurde, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann, noch in allen anderen Fällen die Dauer eines Jahres übersteigen.

77      Nach der Rechtsprechung liegt das Merkmal des Hilfskraftvertrags in seiner zeitlichen Begrenztheit, denn er kann nur verwendet werden, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind. Da es Zweck dieser Regelung ist, ihrer Natur nach oder wegen der Abwesenheit eines ordentlichen Bediensteten begrenzte Aufgaben von Zeitpersonal ausführen zu lassen, darf von der Regelung nicht missbräuchlich Gebrauch gemacht werden, um eine Person über längere Zeiträume hinweg mit ständigen Aufgaben zu betrauen (Urteil Maag/Kommission, Randnrn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Der Kläger hat jedoch zum einen keinen Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben konnte, vertreten, und zum anderen kann, auch wenn technische Hilfsmissionen zugunsten von Drittländern vorübergehender Art sein oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden sein können, nicht ausgeschlossen werden, dass andere Missionen Maßnahmen erfordern, die über ein Jahr andauern.

79      Die Kommission konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Vertrag als Hilfskraft keinen geeigneten rechtlichen Rahmen bildete, um Mitarbeiter einzustellen, die mit bestimmten humanitären Hilfsaktionen betraut werden sollten.

80      Drittens, Titel V der alten BSB sieht die Möglichkeit vor, Sonderberater einzustellen.

81      Schon aus der Bezeichnung „Sonderberater“ ergibt sich, dass die betreffende Person Beratungsleistungen zu erbringen hat.

82      Aus der Beschreibung der Stelle des Klägers, die in Anhang III seines Arbeitsvertrags enthalten ist, geht jedoch hervor, dass die Aufgaben, die dem Kläger übertragen wurden, allgemeinerer Art waren und über Beratungsleistungen hinausgingen. Ein Teil der Aufgaben, die vom Kläger wahrzunehmen waren, bestand aus Beobachtungs‑, Koordinations‑ und Programmplanungsaufgaben.

83      Im Übrigen wird ein Sonderberater gemäß Art. 5 der alten BSB „wegen seiner außergewöhnlichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger beruflicher Tätigkeiten“ eingestellt.

84      Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Kläger außergewöhnliche Qualifikationen besaß.

85      Daher kann nicht beanstandet werden, dass die Kommission der Auffassung war, der für Sonderberater geltende rechtliche Rahmen sei nicht geeignet, um den Kläger im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion einzustellen.

86      Somit boten die alten BSB mit ihren drei Vertragsarten für Bedienstete, die keine örtlichen Bediensteten sind, keine hinreichend flexible Möglichkeit, um den Personalbedarf der Kommission bei der Durchführung bestimmter Aktionen im Rahmen der humanitären Hilfe für Drittländer zu decken.

87      Für die Prüfung der Frage, ob die Kommission nicht verfahrensmissbräuchlich gehandelt hat, ist es jedoch nicht ausreichend, festzustellen, dass sie zu Recht davon ausgehen konnte, dass die verschiedenen Vertragsarten, die in den BSB vorgesehen waren und der Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters unterlagen, nicht auf die Situation der Mitarbeiter zugeschnitten waren, die sie mit bestimmten humanitären Hilfsaktionen betrauen wollte. Vielmehr ist außerdem zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen, die dem Kläger angeboten wurden, den sozialen Mindestanforderungen entsprachen, die in jedem Rechtsstaat gelten.

88      Aus den finanziellen Bestimmungen des Arbeitsvertrags ergibt sich, dass die Vergütung des Klägers als relativ hoch angesehen werden konnte, denn wäre der Vertrag durchgeführt worden, hätte der Kläger ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 5 442,98 Euro erhalten. Art. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für Arbeitsverträge der Technischen Assistenten weist im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass die Kommission aufgrund der charakteristischen Merkmale der technischen Hilfe ihrem Vertragspartner keine dauerhafte Beschäftigung garantieren kann und dass dieser Gesichtspunkt bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt wird. Wäre der Vertrag des Klägers durchgeführt worden, hätte der Kläger darüber hinaus eine Familienzulage, eine Kinderzulage, eine Zulage für die Lebensbedingungen sowie eine Tagespauschale für die vorläufige Unterbringung erhalten. Er wäre kranken- und rentenversichert gewesen. Er konnte seine Rechte vor einem nationalen Gericht geltend machen, da sein Vertrag eine Bestimmung enthielt, die die Gerichte in Brüssel für zuständig erklärte. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, erklärt sich das Tribunal du travail de Bruxelles bei Vorliegen einer solchen Bestimmung tatsächlich für zuständig, um über Klagen zu entscheiden, die von Technischen Assistenten in Verbindung mit der Durchführung ihres Arbeitsvertrags als Technische Assistenten erhoben werden. Schließlich war der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag und den Allgemeinen Bestimmungen für befristete Arbeitsverträge der Technischen Assistenten verpflichtet, sich einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen, was umso unerlässlicher war, als der Kläger seinen Auftrag in einem Drittland ausführen sollte.

89      Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsvertrag des Klägers, der dem belgischen Recht und der Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel unterlag, nicht nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse, sondern zur Umgehung des Statuts oder der BSB geschlossen wurde. Die Einstellung des Klägers auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags nach belgischem Recht kann daher nicht als Verfahrensmissbrauch und als daraus folgende Verletzung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit angesehen werden.

90      Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht nach Art. 236 EG, Art. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs, Art. 91 des Beamtenstatuts, den Art. 46, 73 und 83 der alten BSB und den Art. 46, 73 und 124 der neuen BSB für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig ist.

 Kosten

91      Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

92      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten tragen die Organe jedoch gemäß Art. 88 dieser Verfahrensordnung ihre Kosten selbst.

93      Da nach der Rechtsprechung nicht nur Personen mit der Eigenschaft eines Beamten oder eines Bediensteten, der kein örtlicher Bediensteter ist, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten, eine Entscheidung, die sie beschwert, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können, ist Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz auch auf sie anwendbar.

94      Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind den Parteien jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Das Gericht ist für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. November 2008.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      P. Mahoney

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Spanisch.