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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2013 – McCoy/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-86/11)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Invalidengeld – Art. 78 Abs. 5 des Statuts – Verweigerung der Anerkennung der Dienstunfähigkeit als berufsbedingt)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert McCoy (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. C. Cañoto Argüelles im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst – Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs der Dienstunfähigkeit des Klägers mit der Berufstätigkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts verweigert wurde

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Präsidiums des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union vom 10. September 2010, die Anerkennung der Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit von Herrn McCoy geführt hat, als Berufskrankheit im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts zu verweigern, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Ausschuss der Regionen der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn McCoy zu tragen.

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1     ABl. C 340 vom 19.11.2011.