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Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen‘s Bench Division (Administrative Court) (England & Wales) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 1. Dezember 2014 – Philip Morris Brands SARL, Philip Morris Limited, British American Tobacco UK Limited/Secretary of State for Health

(Rechtssache C-547/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Queen's Bench Division (Administrative Court) (England & Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Philip Morris Brands SARL, Philip Morris Limited, British American Tobacco UK Limited

Beklagter: Secretary of State for Health

Verfahrensbeteiligte: Imperial Tobacco Limited, British American Tobacco UK Limited, JT International SA, Gallaher Limited, Tann UK Limited und Tannpapier GmbH, V. Mane Fils, Deutsche Benkert GmbH & Co.KG und Benkert UK Limited, Joh. Wilh. Von Eicken GmbH

Vorlagefragen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen betreffend die Richtlinie 2014/40/EU1 (im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Rechtsgrundlage

Ist die Richtlinie ganz oder teilweise ungültig, weil Art. 114 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt? Im Einzelnen:

a)    In Bezug auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie:

i)    In welchem Umfang gestattet diese Bestimmung bei verständiger Auslegung den Mitgliedstaaten den Erlass strengerer Regelungen in Bereichen, die die „Vereinheitlichung“ der Verpackung von Tabakerzeugnissen betreffen, und

ii)    ist Art. 24 Abs. 2 im Licht dieser Auslegung ungültig, weil Art. 114 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt?

b)    Ist Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Kategorie von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen unter spezifischen Gegebenheiten zu verbieten, ungültig, weil Art. 114 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt?

c)    Sind die folgenden Bestimmungen ungültig, weil Art. 114 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt:

i)    die Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie über Kennzeichnung und Verpackung;

ii)    Art. 7 der Richtlinie, soweit diese Bestimmung Mentholzigaretten und Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma verbietet; 

iii)    Art. 18 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten erlaubt, den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz zu verbieten;

iv)    Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie, durch die der Kommission Befugnisse im Hinblick auf Emissionswerte übertragen werden?

Verhältnismäßigkeit und Grundrechte

In Bezug auf Art. 13 der Richtlinie:

a)    Verbietet diese Bestimmung bei verständiger Auslegung wahre und nicht irreführende Aussagen über Tabakerzeugnisse auf den Produktverpackungen?

b)    Falls dies zu bejahen ist, ist die Bestimmung dann ungültig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder Art. 11 der Grundrechtecharta verstößt?

Sind einzelne oder alle der nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie ungültig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen:

a)    Art. 7 Abs. 1 und 7, soweit diese Bestimmungen das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Menthol als charakteristischem Aroma und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verbieten, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten;

b)    Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. g und Art. 14, soweit sie diverse Anforderungen zur Vereinheitlichung der Packungen stellen;

c)    Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und c, soweit diese Bestimmungen vorschreiben, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung einnehmen?

Delegierung/Durchführung

Sind einzelne oder alle der nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie ungültig, weil sie gegen Art. 290 AEUV verstoßen:

a)    Art. 3 Abs. 2 und 4 betreffend Emissionshöchstwerte;

b)    Art. 4 Abs. 5 betreffend Emissionsmessverfahren;

c)    Art. 7 Abs. 5, 11 und 12 betreffend die Regelung der Inhaltsstoffe;

d)    Art. 9 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 3, Art. 11 Abs. 6, Art. 12 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 12 betreffend gesundheitsbezogene Warnhinweise;

e)    Art. 20 Abs. 11 betreffend das Verbot von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern;

f)    Art. 15 Abs. 12 betreffend Datenspeicherungsverträge?

Sind Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie ungültig, weil sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und/oder unzulässigerweise Befugnisse auf externe Einrichtungen übertragen, für die nicht die vom Unionsrecht verlangten verfahrensrechtlichen Garantien gelten?

Sind einzelne oder alle der nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie ungültig, weil sie gegen Art. 291 AEUV verstoßen:

a)    Art. 6 Abs. 1 betreffend Meldepflichten;

b)    Art. 7 Abs. 2 bis 4 und 10 betreffend Durchführungsrechtsakte für ein Verbot von Tabakerzeugnissen in bestimmten Fällen;

c)    Art. 9 Abs. 6 und Art. 10 Abs. 4 betreffend gesundheitsbezogene Warnhinweise?

Subsidiarität

Sind die Richtlinie und insbesondere deren Art. 7, Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. g, Art. 13 und Art. 14 wegen Missachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes ungültig?

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1 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1).