Language of document : ECLI:EU:C:2020:884

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

29. Oktober 2020(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑310/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Juli 2020,

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Lange und A. Auler sowie Rechtsanwältinnen M. Wenz und C. Möller,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und M. Petersenn sowie Rechtsanwältin C. Stöber,

Streithelferin im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑446/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:187), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. April 2018 (Sache R 1589/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Hamburg) und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) abgewiesen hat.

 Zur Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, darin würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.

7        Die Rechtsmittelführerin bringt als Erstes vor, der dritte Rechtsmittelgrund werfe derartige Fragen auf, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehe. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht sie eine Verletzung der im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften geltend. Der Sache nach wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich für die Prüfung, ob die 1990 zwischen ihr und Peek & Cloppenburg (Hamburg) geschlossene Abgrenzungsvereinbarung (im Folgenden: Abgrenzungsvereinbarung) das Recht, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen, nach deutschem Recht ausschließe, auf eine Würdigung von Gerichtsurteilen und sonstigen Dokumenten beschränkt zu haben.

8        Zum einen beruft sich die Rechtsmittelführerin darauf, dass dieser Rechtsmittelgrund insofern eine für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe, als darin thematisiert werde, ob der Unionsrichter gehalten sei, das nationale Recht anhand der darin vorgesehenen Auslegungsgrundsätze auszulegen und anzuwenden. Insoweit wirft sie dem Gericht vor, eine Auslegung der Abgrenzungsvereinbarung nach den im nationalen Recht vorgesehenen Auslegungsgrundsätzen abgelehnt zu haben, indem es der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Erfordernis einer umfassenden vollen Rechtmäßigkeitsprüfung des nationalen Rechts (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C‑530/12 P, EU:C:2014:186, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C‑598/14 P, EU:C:2017:265) eine falsche Bedeutung gegeben habe. Eine solche Auslegung gefährde die praktische Wirksamkeit der Verordnung 2017/1001 und der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sowie den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, weil sie es ermögliche, das nationale Recht entgegen der Anordnung durch das Unionsrecht letztlich nicht anzuwenden.

9        Zum anderen trägt die Rechtsmittelführerin vor, der Rechtsmittelgrund werfe insofern eine wichtige Frage für die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts auf, als darin die Fragestellung thematisiert werde, ob auslegungsbedürftiges nationales Recht als bloße Tatsache zu behandeln sei. Hierzu macht sie geltend, dass die Feststellung des Gerichts, bei der Frage, ob anwendbares nationales Recht bestehe, handle es sich um eine Tatsachenfrage, der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung widerspreche. Das auslegungsbedürftige nationale Recht dürfte nämlich den Status einer Rechtsnorm haben, deren Anwendung dem Unionsrichter zugewiesen sei. Ohne die Klärung dieser Frage könnte das angefochtene Urteil einen neuen Präzedenzfall für die Prüfung des nationalen Rechts im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 darstellen. Dieser Artikel würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn es zulässig wäre, das nationale Recht nur unvollständig zu berücksichtigen.

10      Als Zweites bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass der erste und der zweite Rechtsmittelgrund eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwürfen. Mit diesen Rechtsmittelgründen macht die Rechtsmittelführerin eine offensichtliche Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln dadurch geltend, dass das Gericht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 7. Juli 2015 (Aktenzeichen I–20 U 24/07) zur Abgrenzungsvereinbarung (im Folgenden: Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf) falsche Feststellungen abgeleitet habe. Diese Verfälschung weise eine Bedeutung für das Unionsrecht auf und bedeute außerdem eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, der Grundsätze der Rechtssicherheit und der effektiven Rechtskontrolle sowie der praktischen Wirksamkeit im Unionsmarkenrecht.

11      Als Drittes und Letztes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund eine bedeutsame Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts aufwerfe, was die fehlerhafte Überprüfung des Ermessens des EUIPO hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens angehe. Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch gegen Art. 70 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/1995 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) verstoßen zu haben, dass es sich auf ein offensichtlich falsches Verständnis des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf bezogen habe, um die Zurückweisung des Aussetzungsantrags zu bestätigen, obwohl vor einem nationalen Gericht eine auf eine abschließende Entscheidung über den Inhalt nach nationalem Recht gerichtete Feststellungswiderklage erhoben worden sei. Da diese Zurückweisung auf einer fehlerhaften Anwendung des nationalen Rechts beruhe, nehme sie Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 jede praktische Wirksamkeit.

12      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, den Nachweis zu erbringen, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 20. November 2019, Retail Royalty/Fashion Energy, C‑678/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:994, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a dieser Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer nachgewiesen worden sein (Beschluss vom 4. Juni 2020, Refan Bulgaria/EUIPO, C‑72/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:443, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil bzw. den damit angegriffenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit dem Rechtsmittel angegriffenen Urteils bzw. des damit angegriffenen Beschlusses ausgewirkt hat (Beschluss vom 20. November 2019, Retail Royalty/Fashion Energy, C‑678/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:994, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht zur Darlegung geeignet, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 20. November 2019, Retail Royalty/Fashion Energy, C‑678/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:994, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Als Erstes ist zu dem in den Rn. 7 bis 9 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar die Rechtsfehler benennt, die das Gericht bei der Auslegung und der Anwendung des nationalen Rechts begangen haben soll. Sie legt allerdings nicht rechtlich hinreichend dar, inwieweit diese Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen würden.

17      Insbesondere was zum einen das in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen betrifft, das Gericht habe es abgelehnt, das nationale Recht gemäß den darin vorgesehenen Auslegungsgrundsätzen anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin weder darlegt, dass das Gericht insoweit einen Fehler begangen habe, noch, dass es von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO abgewichen sei.

18      Bei der Beurteilung des Schutzes, der vom nationalen Recht gewährt wird, hat das Gericht eine nationale Rechtsvorschrift nämlich so anzuwenden, wie sie von den nationalen Gerichten ausgelegt wird (Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C‑598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 42). Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 87 und 90 des angefochtenen Urteils der Sache nach davon ausgegangen, dass es der Rechtsmittelführerin obliege, den Nachweis zu erbringen, dass ihr die Abgrenzungsvereinbarung ein Recht auf Eintragung der angemeldeten Marke verleiht. Danach hat es in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils geprüft, ob sich eine derartige Auslegung aus dem deutschen Recht herleiten lässt, und somit eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Beurteilung des EUIPO durchgeführt. Das Gericht hat insbesondere darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil die Rechtssache anhand der Auslegungsgrundsätze des nationalen Rechts geprüft habe. Folglich ist der Vortrag der Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht geeignet, eine für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufzuwerfen.

19      Was zum anderen das in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen betrifft, mit dem gerügt wird, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, nach der es sich bei einer nationalen Rechtsvorschrift nicht um eine bloße Tatsache handle, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin konkrete Ausführungen dazu schuldig bleibt, inwieweit der geltend gemachte Fehler, sein Vorliegen unterstellt, eine Auswirkung auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils gehabt haben soll. Somit ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht den in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen entspricht.

20      Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass es sich bei der Frage, „ob ein gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 anwendbares nationales Recht besteht, … um eine Tatsachenfrage“ handele und dabei in den Rn. 82 bis 85 des angefochtenen Urteils auf die Beweislast und die Verteilung der Rollen zwischen den Parteien, dem EUIPO und dem Gericht in Bezug auf das Vorliegen eines nationalen Rechtsanspruchs hingewiesen. Auf dieser Grundlage hat es sodann, wie in Rn. 18 des vorliegenden Beschlusses dargestellt, eine vollständige Rechtmäßigkeitsprüfung durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Gericht, wie in Rn. 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt, über die vorgelegten Dokumente hinaus den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der geltend gemachten Rechtsvorschriften prüfen dürfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C‑530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 44). Folglich legt die Rechtsmittelführerin, selbst wenn man diese Feststellung des Gerichts für fehlerhaft halten sollte, nicht dar, inwieweit ein solcher Fehler das angefochtene Urteil im Ergebnis beeinflusst haben soll. Damit kann ihr Vorbringen jedenfalls keine für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen.

21      Als Zweites ist zu dem in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur offensichtlichen Verfälschung der Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf festzustellen, dass ein solches Vorbringen, da es auf eine angebliche Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln durch das Gericht gestützt ist, grundsätzlich nicht geeignet sein kann, für sich genommen – selbst wenn es begründet sein sollte – eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufzuwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. September 2019, Hesse/EUIPO, C‑426/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:778, Rn. 11). Im Übrigen ist zu dem Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin allgemein gehalten einen Verstoß gegen bestimmte Rechtsgrundsätze des Unionsrechts geltend macht, festzustellen, dass sie keine konkrete und einzelfallbezogene Argumentationslinie erkennen lässt, mit der das Vorliegen einer für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsamen Frage dargetan würde.

22      Als Drittes und Letztes ist zu dem in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vortrag zur Zurückweisung des Aussetzungsantrags festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, obgleich sie den angeblich vom Gericht begangenen Rechtsfehler bezeichnet, keine genauen Gründe anführt, aus denen dieser Fehler, sein Vorliegen unterstellt, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen würde. Daher ist dieser Vortrag nicht zur Darlegung geeignet, dass eine solche bedeutsame Frage vorliegt, die eine Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde.

23      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Zulassungsantrags nicht ergibt, dass mit dem Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen werden.

24      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

25      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

26      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf) trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. Oktober 2020

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.